Beschluss
7 L 211/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0526.7L211.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 26. Januar 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 500/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 Das Gericht sieht keinen Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Ziffer 1) bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 JustG NRW (hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, Ziffer 2) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, und es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses ergäbe. 7 Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung Bezug genommen. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: 8 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 18 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 9 Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wurde im Fall des Antragstellers ausdrücklich nicht erteilt. 10 Auch ist nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Insbesondere liegt ein Fall des § 42 AufenthG, § 14 Abs. 1 Nr. 2 BeschV nicht vor. Dort heißt es, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte keiner Zustimmung bedarf. 11 Bei der Frage, aus welchem Grund ein Arbeitnehmer im Sinne der vorgenannten Vorschrift beschäftigt ist, ist darauf abzustellen, welchen Zweck der Arbeitgeber mit der Einstellung des Arbeitnehmers erreichen möchte. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber – wie hier – um einen Verein, ist maßgeblich auf den in der Vereinssatzung verfolgten Zweck abzustellen. Die persönliche Motivation des Arbeitnehmers selbst spielt in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle. Das ergibt sich daraus, dass die Beschäftigungsverordnung gemäß § 1 Abs. 1 die Zuwanderung von Ausländern und deren Zugang zum Arbeitsmarkt steuern soll, wobei die Vorrangprüfung gemäß § 1 Abs. 2 nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, Vorrang deutscher und EU-Arbeitnehmer) erfolgt. Kommt es somit auf die Auswirkungen der angestrebten Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt an, ist nicht die Motivation des Arbeitnehmers, sondern der Bereich maßgeblich, in dem der Arbeitgeber sich – gegebenenfalls in Konkurrenz zu anderen – betätigt. 12 Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller beim G. e. V. nicht aus vorwiegend religiösen Gründen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BeschV beschäftigt. Zwar dürfte ein erheblicher Teil seiner Tätigkeit in der Erteilung von Religionsunterricht liegen. Allerdings besteht der Zweck des ihn beschäftigenden Vereines ausweislich der in diesem Zusammenhang vorgelegten Satzung des G (G e.V.) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 (Beiakte Heft 1 Bl. 85) darin, „ Interessierten Informationen über verschiedene Religionen und Kulturen zu geben, somit Unwissenheit und Vorurteile abzubauen und einen entscheidenden Beitrag zum friedvollen und toleranten Zusammenleben der Menschen verschiedener Kulturkreisen zu leisten. Der Verein fördert hierzu das interkulturelle Verständnis und arbeitet mit deutschen und europäischen Institutionen zusammen, um den kulturellen Dialog in Deutschland und Europa voranzutreiben. Er leistet außerdem Privatpersonen, Vereinen, Schulen, und Ausbildungsstätten in Fragen zur Interreligiosität Hilfe. Hierzu sollen insbesondere hausinterne Kurse angeboten werden, um einen Einblick bzw. eine Vertiefung in die verschiedenen Kulturen, insbesondere der türkischen Kultur, zu ermöglichen .“ Hiernach steht nicht die Religion, sondern die Überbrückung der verschiedenen Kulturen im Vordergrund. Insbesondere handelt es sich bei dem Verein nicht um eine Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung. Einer solchen Religionsgesellschaft steht es nach den vorgenannten Verfassungsnormen zu, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten und ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen. Auf diese Befugnisse, die etwa einem Moscheeverein zustehen könnten, kann sich der G e.V. nicht berufen. Dass für ihn die Vermittlung religiöser Inhalte nicht im Vordergrund steht, ergibt sich auch daraus, dass er an mehreren Stellen nicht als G. e. V. auftritt, sondern als G. . So ist etwa die zu den Akten gereichte Vereinssatzung unter dem letztgenannten Namen („interkulturelle“) abgefasst. Auch stammt der an das Deutsche Generalkonsulat Izmir gerichtete Visumsantrag vom 2. Juni 2014 von einem H. Kulturzentrum , dass in der Fußzeile als eine Initiative des G e.V. bezeichnet wird. 13 Nach alledem steht beim Arbeitgeber nicht der Zweck im Vordergrund, Religion zu leben und zu vermitteln, sondern vielmehr, die Unterschiede zwischen den Kulturen zu überbrücken. Somit wird der Antragsteller dort nicht aus vorwiegend religiösen Gründen tätig, auch wenn ein erheblicher Teil seiner Tätigkeit in der Erteilung von Religionsunterricht und der Vermittlung religiöser Inhalte liegen sollte. 14 Auch wird der Antragsteller nicht aus vorwiegend karitativen Gründen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BeschV beschäftigt. Dabei kann offen bleiben, ob Teile der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit karitativen Charakter haben. In Betracht käme insoweit etwa die Hilfe und Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die das gesellschaftliche Miteinander von Menschen unterschiedlicher Abstammung, Religion und Kultur fördern sollen, ferner die Alltagsberatung von Jugendlichen und Erwachsenen oder die Vornahme von Krankenhaus- bzw. Hausbesuchen bei älteren und behinderten Mitmenschen. Gegen den karitativen Charakter solcher Tätigkeiten könnte immerhin sprechen, dass – wie bereits ausgeführt – der Vereinszweck darin besteht, Interessierten Informationen über verschiedene Religionen und Kulturen zu geben, somit Unwissenheit und Vorurteile abzubauen und einen entscheidenden Beitrag zur friedvollen und toleranten Zusammenleben der Menschen verschiedener Kulturkreise zu leisten, den kulturellen Dialog in Deutschland und Europa voranzutreiben und in Fragen zur Interreligiosität Hilfe zu leisten. Letztlich kann die Frage, ob diese Ziele karitativen Charakter haben, jedoch offen bleiben. Hierauf kommt es nicht an, denn der Antragsteller wird jedenfalls nicht vorwiegend aus diesen Gründen tätig, wie es § 14 Abs. 1 Nr. 2 BeschV vorsieht. Seine Kernaufgabe besteht vielmehr ausweislich von Nr. 1 des Arbeitsvertrages mit dem „G. e. V.“ vom 27. Mai 2014 in der Tätigkeit als Religionslehrer und Korangelehrter. Auch im Visumsantrag vom 21. Juli 2014 heißt es zu Punkt 22. beabsichtigte Erwerbstätigkeit: „Als Religionslehrer“. Ferner wird im Antrag des H. Kulzurzentrums (als Initiative des „G e. V.“) vom 2. Juni 2014 die Tätigkeit des Antragstellers als Religionslehrer und Korangelehrter hervorgehoben; es wird konkret angegeben, dass er an fünf Wochentagen die Kinder der Gemeindemitglieder in der Altersgruppe von 6 bis 15 Jahren betreut und unterrichtet, wobei der Unterricht als außerschulischer Religionsunterricht angeboten werde. Die weitergehende Tätigkeit wird von ihrem Umfang her offen gelassen und scheint von der Nachfrage abhängig zu sein („Außerdem steht er auch … bei“, „An den Wochenenden steht er Erwachsenen als Beistand zur Verfügung …“, „Darüber hinaus steht er im Rahmen von Krankenhaus- bzw. Hausbesuchen … bei“). Eine vorwiegende Betätigung in diesem Bereich lässt sich jedenfalls nicht feststellen. 15 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich für den Antragsteller auch nicht aus § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Hiernach kann in begründetem Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Derartiges ist hier jedoch weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 16 Schließlich hat der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht auch nicht nach Art. 6 Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) erworben. Da die Entstehung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 ARB 1/80 nach dem – hier allein in Betracht kommenden – ersten Spiegelstrich zumindest die ordnungsgemäße Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber von mindestens einem Jahr voraussetzt, was eine verfestigte aufenthaltsrechtliche Position erfordert, zu denen bloß fiktiv erlaubte Aufenthaltszeiten nicht zählen, 17 vgl. Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 6 / Ordnungsgemäße Beschäftigung, Hailbronner, AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rdn. 57 18 reicht die vom Antragsteller ausgeübte zweimonatige ordnungsgemäße Beschäftigung zwischen dem 1. September 2014 (Beginn des Arbeitsverhältnisses ausweislich des Arbeitsvertrages vom 27. Mai 2014) und dem 28. Oktober 2014 (Ablauf des ihm vom Konsulat in Izmir erteilten Visums) nicht aus. 19 Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG, dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG, weil er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Es bedarf darüber hinaus weder der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009, - 18 A 2620/08 -, NRWE, 21 noch wird die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durch Duldungsgründe nach § 60a AufenthG, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005, - 18 B 2801/04 -, NRWE, 23 oder das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG, für welche nichts ersichtlich ist, berührt (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Übrigen genügt die Abschiebungsandrohung den Anforderungen des § 59 AufenthG. Der Zielstaat der Abschiebung (Türkei) ist eindeutig benannt. Die dem Antragsteller gewährte Ausreisefrist bis von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthaltes zu ermöglichen, § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG. Sie ist zudem bereits abgelaufen. 24 Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu Lasten des öffentlichen Vollzugsinteresses als überwiegend erscheinen ließen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.