Beschluss
13 L 429/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Feststellungsbescheid nach dem KHGG NRW ist zulässig, aber nur nach den Maßgaben des §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO zu prüfen.
• § 8 Abs.2 Satz2 KHG ist eine drittschützende Norm; bei Auswahlentscheidungen zwischen Krankenhäusern sind Dritte antragsbefugt, wenn sie durch die Entscheidung in ihren Rechten verletzt sein können.
• Die Abwägung des Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung gemäß § 16 Abs.5 KHGG NRW führt bei summarischer Prüfung hier zu Lasten des Antragstellers; der Feststellungsbescheid ist insoweit rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheids zur Krankenhausplanung abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Feststellungsbescheid nach dem KHGG NRW ist zulässig, aber nur nach den Maßgaben des §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO zu prüfen. • § 8 Abs.2 Satz2 KHG ist eine drittschützende Norm; bei Auswahlentscheidungen zwischen Krankenhäusern sind Dritte antragsbefugt, wenn sie durch die Entscheidung in ihren Rechten verletzt sein können. • Die Abwägung des Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung gemäß § 16 Abs.5 KHGG NRW führt bei summarischer Prüfung hier zu Lasten des Antragstellers; der Feststellungsbescheid ist insoweit rechtmäßig. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung, mit dem die Einrichtung einer geriatrischen Fachabteilung (30 Betten) zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan aufgenommen wurde. Der Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2014 wurde dem Antragsteller am 5. Januar 2015 bekanntgegeben; der Widerspruch datiert vom 20. Januar 2015. Der Antragsteller macht geltend, die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen verletze seine Rechte als konkurrierender Krankenhausträger und führe zu Nachteilen in Personal- und Auslastungsfragen. Die Behörde hat die Auswahlentscheidung mit dem Kriterium der Wohnortnähe begründet. Der Antragsteller rügt Ermessenfehler und sachfremde Erwägungen; er beantragt die Aussetzung der Vollziehung seines Widerspruchs nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO. Das Gericht prüft summarisch und wägt das Aussetzungsinteresse gegen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nach § 16 Abs.5 KHGG NRW ab. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil § 8 Abs.2 Satz2 KHG drittschützende Wirkung hat und er als drittbelasteter Krankenhausträger die Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift geltend macht. • Rechtliche Einordnung: Gegenstand ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Feststellungsbescheid (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 16 Abs.5 KHGG NRW). Der Krankenhausplan selbst hat keine Außenwirkung; nur der Feststellungsbescheid ist anfechtbar (§ 8 Abs.1 Satz4 KHG). • Summarische Prüfung der Rechtslage: Auf der ersten Stufe prüft die Behörde Bedarfsgerechtigkeit ohne Ermessen (§ 1 Abs.1 KGH); auf der zweiten Stufe besteht bei Überangebot ein Auswahlermessen (§ 8 Abs.2 Satz2 KHG). Die Behörde ging hier davon aus, dass beide Krankenhäuser den Anforderungen genügen, sodass eine Auswahlentscheidung zu treffen war. • Ermessensprüfung: Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist bei summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Wohnortnähe ist ein zulässiges und im Bereich Geriatrie gewichtiger Auswahlkriterium (vgl. §§ 1 Abs.1, 12 Abs.2 KHGG NRW). • Abwägung der Interessen: Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids; atypische oder hinreichend substantiiert dargelegte Nachteile des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Regelmäßige Wettbewerbsfolgen und der gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung sind zu berücksichtigen. • Folgen: Der Antragsteller konnte nicht plausibel machen, dass durch den Sofortvollzug unheilbare, atypische Nachteile eintreten oder die Versorgungssicherheit gefährdet wird; das Feststellungsverfahren und die Auswahlprognosen stehen der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Das Gericht hat die Kosten dem Antragsteller auferlegt und den Streitwert auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die summarische Prüfung keine Erfolgsaussichten für die Drittanfechtung im Hauptsacheverfahren erkennen ließ und das öffentliche Interesse an einer zügigen geriatrischen Versorgung überwiegt. Die Auswahlentscheidung der Behörde ist mit dem zulässigen Kriterium der Wohnortnähe begründet und nicht ermessensfehlerhaft. Dem Antragsteller entstehen daher die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.