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Urteil

2 K 3754/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0602.2K3754.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1979 geborene Kläger wurde am 1. Oktober 1999 als Polizeimeister-Anwärter (Beamter auf Widerruf) im mittleren Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes eingestellt. Mit Wirkung vom 1. April 2002 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister „zur Anstellung (z.A.)“ ernannt und zum Polizeipräsidium X. versetzt. Zum 1. Oktober 2003 wurde er zum Polizeimeister ernannt. Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 enthob der Beklagte den Kläger gestützt auf § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes unter Hinweis darauf, dass angesichts des mehrmaligen Fehlverhaltens des Klägers und der daraufhin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung bzw. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde müsse. Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 (35 K 4711/06.O) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Aussetzung der angeordneten vorläufigen Dienstenthebung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sei gerechtfertigt, da die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis hinreichend wahrscheinlich sei. Eine Entlassung sei mit Blick auf die vom Kläger außerhalb der Dienstausübung verübten Taten gerechtfertigt. Die vom Kläger gezeigten Verhaltensweisen hätten bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 26. Januar 2009 wurde der Kläger sodann gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW alte Fassung (a.F.) ohne Einhaltung einer Frist aus dem Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes entlassen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Den hiergegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 12. März 2009 (2 L 201/09) ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 6. Mai 2009 (6 B 428/09) zurück. Die gegen die Entlassung angestrengte Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 4. August 2009 (2 K 1118/09) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 30. April 2010 (6 A 2055/09) ab. Mit Schreiben vom 7. September 2011 und 10. April 2012 beantragte der Kläger die Entfernung der Disziplinarvorgänge aus seiner Personalakte. Mit Bescheid vom 24. April 2012, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte die Entfernung und Vernichtung der Disziplinarvorgänge aus der Personalakte des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Entfernung von Disziplinarvorgängen aus der Personalakte sei in § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LDG NRW nur für Vorgänge hinsichtlich der Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge vorgesehen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle Disziplinarvorgänge, die mit der Entfernung aus dem Dienst oder bei Beamten auf Probe durch Entlassung endeten, keiner Tilgung aus der Personalakte unterlägen. Auf den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2012 erhobenen Widerspruch teilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mit, dass ein Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung vom 24. April 2012 nicht stattfinde; da eine Rechtsbehelfsbelehrung im vorgenannten Bescheid unterblieben sei, könne der Kläger nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Der Kläger hat am 15. April 2013 Klage erhoben und führt zur Begründung aus: Disziplinarvorgänge, welche weder einer Verwertungs- noch einer Tilgungsregelung unterlägen, seien aus der Personalakte zu entfernen. Dies ergebe sich bereits aus § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW, der einen entsprechenden Löschungsanspruch vorsehe, wenn – wie hier der Fall – die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts nicht angewendet werden können. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2012 aufzuheben und ihn zu verpflichten, alle seine Person betreffenden Daten und Unterlagen disziplinarrechtlichen Inhalts und Hintergrunds aus der zu seiner Person angelegten Personalakte und ggf. aus sonstigen (elektronischen) Speicherdateien zu löschen bzw. zu vernichten, hilfsweise, Vorgenanntes, unter Ausnahme ausschließlich des Rubrums sowie des Tenors der erlassenen Entlassungsverfügung vom 26. Januar 2009 durch entsprechende Unkenntlichmachung der dort übrigen (disziplinarinhaltlichen) Angaben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im angegriffenen Bescheid vom 24. April 2012 angegebenen Gründe. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 23. April 2015, der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 VwGO fristgemäß erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Entfernung und Vernichtung der Disziplinarvorgänge aus der Personalakte des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 24. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine solche Entfernung bzw. Vernichtung. Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die Gründe des angegriffenen Bescheides verwiesen, die das Gericht für zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt. Ergänzend gilt mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren Folgendes: Den geltend gemachten Anspruch auf Entfernung der Disziplinarvorgänge aus seiner Personalakte kann der Kläger nicht auf § 16 Abs. 1 und Abs. 3 LDG NRW stützen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift darf ein Verweis nach 2 Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehaltes nach 3 Jahren und eine Zurückstufung nach 7 Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen oder bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Nach Abs. 3 der Vorschrift sind Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehaltes, einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Nach Abs. 4 der Vorschrift gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Diese gesetzlichen Regelungen zeigen, dass das Verwertungsverbot einerseits und die Tilgung andererseits miteinander verzahnt sind. Sobald das Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 LDG NRW greift, sind die Vorgänge aus den Personalakten gem. § 16 Abs. 3 LDG NRW zu tilgen. Hinsichtlich des Verwertungsverbotes trifft das Gesetz eine abgestufte Regelung, wonach entsprechend der Art und der Schwere der in § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgezählten Disziplinarmaßnahmen unterschiedlich lange Fristen für den Eintritt eines Verwertungsverbotes aufgestellt werden. Das für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als schwerwiegendste Disziplinarmaßnahme keine Frist festgelegt ist, bedeutet indes nicht ‑ wie der Kläger meint ‑, dass solche Vorgänge einem sofortigen Verwertungsverbot unterliegen und dementsprechend aus der Personalakte entfernt und vernichtet werden müssen. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm ohne weiteres, dass Disziplinarvorgänge betreffend eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. dementsprechend bei Probezeitbeamten wie dem Kläger die Entlassung gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW a.F. (nunmehr § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz) keinem Verwertungsverbot unterliegen und demgemäß auch nicht aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten sind. Wieland, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe NRW, C 13-LDG NRW, Loseblatt, Stand: Februar/März 2015. Einen sein Begehren stützenden Anspruch kann der Kläger auch nicht aus § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW herleiten. Diese Vorschrift ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach subsidiär und findet nur dann Anwendung, wenn die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechtes keine Anwendung finden. Dies ist hier jedoch der Fall. Die Tilgungsvorschriften des § 16 Abs. 3 LDG NRW finden wie gezeigt auch Anwendung auf Disziplinarvorgänge betreffend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, nämlich mit der Maßgabe, dass diese Disziplinarvorgänge keinem Verwertungsverbot unterliegen und dementsprechend nicht aus der Personalakte entfernt und vernichtet werden müssen. Nach obigen Ausführungen bleibt auch dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.