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Beschluss

15 L 1486/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0603.15L1486.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3076/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. März 2015 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Das am 21. April 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3076/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. März 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist, 4 hat Erfolg. Es ist, weil der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt ist, innerhalb der Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Denn der Antragsteller hat ‑ nachdem die Zustellung des angegriffenen Bundesamtsbescheides an ihn persönlich (§ 31 Abs. 1 S. 4 AsylVfG) am 14. April 2015 erfolgt ist ‑ innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. 5 Das danach zulässige Rechtsschutzgesuch ist auch begründet. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG unterliegt, 7 vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N., 8 die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes begegnet bei summarischer Prüfung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtlich durchgreifenden Bedenken mit der Folge, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung nicht gegeben ist. 9 Die Abschiebungsanordnung ist wohl nicht rechtsfehlerfrei auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Soll die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) erfolgen, ordnet das Bundesamt sie nach dieser Vorschrift an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften hier nicht sämtlich erfüllt sein. 10 Gemäß § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 26 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Anwendung findet die Drittstaatenregelung dabei, wenn dem im Bundesgebiet Asyl Nachsuchende bereits zuvor in einem Staat, der zu dem Kreis der sicheren Drittsaaten zählt, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Auf Asylanträge solcher Personen sind namentlich die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), nicht anzuwenden. 11 Vgl. etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2105, 13 L 1476/15.A, n. v.; so wohl auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Mai 2015, 14 A 926/15.A, www.nrwe.de und juris. 12 Mithin ist der Antragsteller, der in Italien ‑ gemäß Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat ‑ nach der Auskunft des dortigen Innenministeriums an das Bundesamt vom 16. März 2015 internationalen Schutz erhalten hat, nicht asylberechtigt. 13 Einer Abschiebung des Antragstellers nach Italien stehen auch die dortigen Lebensbedingungen für Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, zumindest dann rechtlich nicht entgegen, wenn sie nicht wegen ihrer persönlichen Lebensumstände individuell besonders schutzbedürftig sind. 14 Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. 15 Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris. 16 Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn die aus Tatsachen abgeleitete Gefahr besteht, dass der Schutzsuchende mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit in dem Mitgliedstaat, in dem er einen Schutzstatus erhalten hat und in den er deshalb überstellt werden soll, entgegen den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und / oder der Art. 4, 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU-GR-Charta) bzw. des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird. 17 Vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Mai 2015, 13 L 1476/15.A, n. v;, und vom 27. Oktober 2014, 17 L 2200/14.A, www.nrwe.de und juris. 18 Gemessen daran sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die eine Abschiebung des Antragstellers, der am 00.0.1991 geboren und allein stehend ist, nach Italien rechtlich ausschließen, weder dargetan noch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) sonst ersichtlich. 19 Namentlich spricht schon nichts dafür, dass Personen, denen in Italien ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, entgegen den Vorgaben der Art. 20 ff. GFK (bzw. der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit (etwa Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung) im Vergleich zu Inländern diskriminiert werden. Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK nicht dazu, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft einzuräumen oder eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, die ihnen einen gewissen Lebensstandard erlaubt und Zugang zu bestimmten Standards der medizinischen Versorgung ermöglicht. 20 Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011, 30969/09, juris,; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, juris. 21 Nicht auszuschließen ist damit zwar, dass ‑ ebenso wie Schutzsuchende, die als "Dublin-Rückkehrer" nach Italien überstellt werden ‑ auch Personen, denen ein Schutzstatus in Italien zuerkannt worden ist, in Einzelfällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein können. Jedenfalls für anerkannte Flüchtlinge, die ‑ wie hier ‑ nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht individuell besonders schutzbedürftig sind, erweist sich der Eintritt solcher Rechtsverletzungen dabei aber bei der hier allein gebotenen rechtlichen Betrachtung nicht als beachtlich wahrscheinlich, sondern "lediglich" als Folge verschiedener, in ihrem Zusammentreffen nicht vorab feststehender und damit nicht vorhersehbarer Einzelfallumstände. 22 Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015, 13 L 1476/15.A. 23 Dies gilt auch dann, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzsuchende in Italien deutlich schlechter sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland. Denn eine Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation des Abgeschobenen schlechter sein wird als in dem ausweisenden Staat, stellt für sich genommen keine unmenschliche Behandlung im Sinne der hier zu prüfenden Schutzvorschriften dar. 24 Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, 27725/10, juris. 25 Gleichwohl begegnet die Abschiebungsanordnung nach Italien derzeit rechtlich durchgreifenden Bedenken. Entgegen den Vorgaben des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG dürfte nämlich nicht feststehen, dass der Antragsteller nach Italien abgeschoben werden kann. 26 Dem Bundesamt obliegt vor Erlass der Abschiebungsanordnung nicht nur die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, sondern auch von inlandsbezogenen Vollzugshindernissen und Duldungsgründen. Für eine diesbezüglich originäre Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde ist daneben kein Raum, auch wenn solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, 2 BvR 1795/14, juris. 28 Ein Duldungsgrund (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) liegt vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft des Zielstaates der Abschiebung (noch) nicht geklärt ist, 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015, 14 B 101/15.A und 14 B 102/15.A sowie vom 10. März 2015, 14 B 162/15.A., sämtlich n. v. 30 Da § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG den Erlass der Abschiebungsanordnung tatbestandlich daran anknüpft, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, ist das Bundesamt erst dann befugt, die Abschiebung anzuordnen, wenn die Bereitschaft des Zielstaates der Abschiebung, den Abzuschiebenden aufzunehmen, außer Zweifel steht. 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015, 14 B 101/15.A und 14 B 102/15.A sowie vom 10. März 2015, 14 B 162/15.A., sämtlich n. v.; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34 a Rdnr. 20. 32 Zwar hat Italien nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, Aufenthaltstitel auszustellen und gegebenenfalls zu verlängern, was ein Recht auf (Wieder‑)Einreise nach Italien impliziert. Ob ‑ und gegebenenfalls aus welchem tatsächlichen und / oder rechtlichen Grund ‑ sich der italienische Staat gleichwohl möglicherweise gehindert sieht, einen durch ihn anerkannten Flüchtling wieder aufzunehmen, ist damit nicht abschließend geklärt. So sieht denn auch das nach der Bekanntmachung vom 9. Juli 1993 (BGBl. II S. 1099) am 1. Mai 1991 in Kraft getretene Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Übernahmeübereinkommen) vom 29. März 1991 nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 vor, dass die Übernahme einer Person auf Antrag einer Vertragspartei erfolgt und der ersuchte Vertragsstaat das an ihn gerichtete Übernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen beantwortet. 33 Ein solches Übernahmeersuchen im Sinne des Übernahmeabkommens hat das Bundesamt jedoch bislang für den Antragsteller ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge an den italienischen Staat nicht gerichtet. Zudem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass Italien abweichend von dem Übernahmeübereinkommen in ständiger Verwaltungspraxis unter Verzicht auf Antrag und Zustimmung dort anerkannte Flüchtlinge übernimmt. So hat Italien dem Bundesamt gegenüber unter dem 16. März 2015 auch lediglich erklärt, dass für die Anwendung der Vorschiften des "Dublin-Abkommens" aufgrund des dem Antragsteller dort bereits gewährten Schutzes kein Raum sei, und vor diesem Hintergrund aufgezeigt, welche Schritte stattdessen für eine Rückführung des Antragstellers nach Italien zu unternehmen sind ("Therefore, a possible transfer of the alien will be effected in the framework of Police agreements and you will need to send your request to this fax number: [...]"). Positiv geklärt ist durch diesen Hinweis die Übernahmebereitschaft des italienischen Staates nicht. Er spricht vielmehr dafür, dass seitens italienischen Staates keine gesicherte Verwaltungsübung besteht, aus der Bundesrepublik solche Personen ohne Rücksicht auf die Regelungen des Übernahmeübereinkommens zu übernehmen, denen in Italien bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden ist. 34 Im Ergebnis ebenso für den Fall ausdrücklich verneinter Übernahmebreitschaft (Bulgarien), Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Mai 2015, 22 L 355/15.A., n. v.; a. A.: für den Fall des Fehlens eines an Italien gerichteten Antrages nach dem Übernahmeabkommens, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015, 13 L 1476/15.A, n. v. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 36 Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. 37 Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.