Beschluss
15 L 1666/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0603.15L1666.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus L. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3452/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. März 2015 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Dem Antrag, unter anwaltlicher Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zu entsprechen, da der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst tragen kann und seine Rechtsverteidigung aus den nachstehend benannten Gründen erfolgreich ist (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO). 3 Das am 6. Mai 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3452/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. März 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist, 5 hat Erfolg. Es ist, weil der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt ist, nicht verfristet. Der angegriffene Bundesamtsbescheides ist dem Antragsteller entgegen der zwingenden Vorgabe in § 31 Abs. 1 S. 4 AsylVfG nicht persönlich zugestellt, sondern ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge an den Antragsteller gerichtet unter der für ihn von der Ausländerbehörde mitgeteilten Anschrift am 27. April 2015 mit der sich aus § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW ergebenden Folge zur Post gegeben worden, dass die Bundesamtsentscheidung am 30. April 2015 als bekannt gegeben gilt. Mithin ist der am 6. Mai 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzantrag innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist (§ 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG) gestellt. 6 Das danach zulässige Rechtsschutzgesuch ist auch begründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG unterliegt, 8 vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N., 9 die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes begegnet bei summarischer Prüfung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtlich durchgreifenden Bedenken mit der Folge, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung nicht gegeben ist. 10 Die Abschiebungsanordnung ist wohl nicht rechtsfehlerfrei auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein. 11 Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 27 a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig. Zu Recht hat das Bundesamt hier zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 27 a AsylVfG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), herangezogen. Diese findet gemäß ihres Art. 49 UAbs. 2 S. 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 14. August 2014. 12 Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III‑VO war Italien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers ursprünglich zuständig, nachdem der Antragsteller ‑ ohne seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlassen zu haben ‑ seinen eigenen, durch einen EURODAC-Treffer (IT1 …) bestätigten Angaben über Italien am 18. Juli 2014 in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des im Bundesgebiet am 14. August 2014 gestellten Asylantrag des Antragstellers ist aber nachträglich entfallen. Zwar hat das Bundesamt mit dem an Italien am 13. Oktober 2014 gerichteten Gesuch innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III‑VO um die dortige Wiederaufnahme des Antragstellers gebeten. Da Italien innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 S. 1 Dublin III‑VO bestimmten Frist von zwei Wochen auf das Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt hat, war gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III‑VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch mit Ablauf des 27. Oktober 2014 stattgegeben gewesen ist und Italien seit dem 28. Oktober 2014 nach dieser Vorschrift die Verpflichtung traf, den Antragsteller erneut aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Diese Rechtspflicht besteht indes für Italien seit dem 28. April 2015 nicht mehr, weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. 13 Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedsstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats und nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten sobald dies praktisch möglich ist, spätestens aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme‑ oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III‑Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III‑VO der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Gemäß Satz 2 der genannten Norm kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Da Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III‑VO weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, war die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO, die ‑ wie oben dargestellt ‑ nach der fingierten Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 28. Oktober 2014 tags darauf zu laufen begonnen hatte, mit Ablauf des 28. April 2015 und damit noch vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verstrichen. 14 War die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bereits abgelaufen, kann hier offen bleiben, welchen Einfluss eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung und ein gegen deren sofortige Vollziehung gerichteter Eilantrag auf den Lauf der Überstellungsfrist haben. 15 Vgl. zu der Überstellungsfrist nach der Dublin II‑VO etwa: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015, A 11 S 121/15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2014, 13 A 1347/14.A, und Urteil vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, beide www.nrwe.de und juris. 16 Ebenso wenig bedarf hier der Prüfung und Entscheidung die Frage, ob der Antragsteller allein schon als Folge des Ablaufs der Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Übergangs der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs von Italien auf die Antragsgegnerin ein aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO folgendes subjektiv öffentliches Recht auf Prüfung und Bescheidung seines Asylgesuchs im Bundesgebiet zusteht. 17 Verneinend etwa; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015, A 11 S 121/15, a. a. O., m. w. Nw.; zur Dublin II-VO Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014, 13 K 8286/13.A, www.nrwe.de und juris; a. A. betreffend Dublin III-VO: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015, 22 K 2262/14.A, und VG Minden, Urteil vom 19. März 2015, 10 K 2658/14.A, beide www.nrwe.de und juris. 18 Denn die Abschiebungsanordnung nach Italien begegnet jedenfalls deshalb rechtlich durchgreifenden Bedenken, weil entgegen den Vorgaben des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG derzeit nicht feststeht, dass der Antragsteller nach Italien abgeschoben werden kann, obwohl die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuchs auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. 19 Dem Bundesamt obliegt vor Erlass der Abschiebungsanordnung nicht nur die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, sondern auch von inlandsbezogenen Vollzugshindernissen und Duldungsgründen. Für eine diesbezüglich originäre Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde ist daneben kein Raum, auch wenn solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, 2 BvR 1795/14, juris. 21 Ein Duldungsgrund (§ 60 a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) liegt vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft des Zielstaates der Abschiebung (noch) nicht geklärt ist, 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015, 14 B 101/15.A und 14 B 102/15.A sowie vom 10. März 2015, 14 B 162/15.A., sämtlich n. v. 23 Da § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG den Erlass der Abschiebungsanordnung tatbestandlich daran anknüpft, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, steht ihre (andauernde) Rechtsmäßigkeit unter dem (andauernden) Vorbehalt, dass die Bereitschaft des Zielstaates der Abschiebung, den Abzuschiebenden aufzunehmen, außer Zweifel steht. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015, 14 B 101/15.A und 14 B 102/15.A sowie vom 10. März 2015, 14 B 162/15.A., sämtlich n. v.; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34 a Rdnr. 20. 25 Dies ist hier nicht der Fall. Nichts spricht dafür, dass Italien den Antragsteller noch aufnehmen wird, obwohl es für die Prüfung seines Schutzgesuchs in Folge der abgelaufenen Überstellungsfrist nicht mehr zuständig ist, Zwar ist Italien befugt, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO Gebrauch zu machen und das Schutzgesuchs des Antragstellers trotz des hier aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO folgenden Übergangs der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin selbst zu prüfen. Indes ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass Italien von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch machen wird. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 27 Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. 28 Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.