Urteil
23 K 2446/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0608.23K2446.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1964 geborene Kläger steht seit dem 1. August 1989 – mittlerweile als Oberbrandmeister - im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Er ist seitdem sowohl im Einsatzdienst der Feuerwehr für Brandschutz als auch im Rettungsdienst tätig. 3 Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Feuerwehrmann musste sich der Kläger alle drei Jahre einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung unterziehen. Bei diesen Tauglichkeitsuntersuchungen wurden durch das Betriebsarztzentrum E. /X. e.V. (Betriebsarztzentrum) jeweils auch Untersuchungen hinsichtlich der Hörfähigkeit des Klägers durchgeführt. Schon im Tonaudiogramm des Klägers vom 16. November 2001 zeigt sich für das rechte Ohr einer Hochtonschwerhörigkeit mit entsprechender c5-Senke. Das Tonaudiogramm vom 13. Dezember 2006 deutet bereits auf eine leichte Schwerhörigkeit des Klägers hin. 4 Der Kläger bemerkte seine Schwerhörigkeit nach eigenen Angaben erstmals vor ungefähr 12-15 Jahren. Bei der betriebsärztlichen Untersuchung am 13. Dezember 2006 wurde der Kläger sodann vom Betriebsarzt auf seine Lärmschwerhörigkeit aufmerksam gemacht. Der Betriebsarzt empfahl dem Kläger, sich von einem Facharzt wegen seiner Lärmschwerhörigkeit untersuchen und behandeln zu lassen. Als mögliche Ursache kam für den Kläger von Anfang an nur der Lärm durch die Sondersignalanlagen der Einsatzfahrzeuge in Betracht, da er ansonsten keinem Lärm ausgesetzt war. 5 Mit Anzeige vom 26. August 2011 zeigte der behandelnde Hals-Nasen-Ohren-Arzt des Klägers, Dr. L. , der Verwaltungsberufsgenossenschaft in C. den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit beim Kläger nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an. Als Krankheitserscheinungen gab er „Schallempfindungsschwerhörigkeit, Tinnitus aurium rechts“ an. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen leitete diese Anzeige unter dem 2. November 2011 zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. 6 Mit Schreiben vom 17. November 2011 übersandte die zuständige Ärztin des Betriebsarztzentrums der Beklagten die Tonaudiogramme des Klägers vom 13. Dezember 2006 und vom 19. Januar 2010 mit dem Hinweis, diese zeigten ein eingeschränktes Hörvermögen. 7 Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. X1. ein. In seinem Gutachten vom 23. Juli 2012 stellt der Gutachter auf beiden Ohren eine geringgradige Schwerhörigkeit des Klägers fest. Er führt weiterhin aus: 8 „Die Exposition von Signalhörnern im täglichen Betrieb müsste eine Dauerbeschallung von mindestens 85 dB(A) erzeugen. Dies würde sicherlich berufsgenossenschaftlich zu einer Anerkennung bei acht Stunden arbeitstäglicher Arbeitsleistung führen. Die vorgetragenen Expositionswerte von über 100 dB(A) verkürzen nach von Lüpke die Expositionszeiten prinzipiell. Allerdings muss dann eine Bewertung für jedes Sonder-Kfz durchgeführt werden. Hierzu sind individuelle Lärmgutachten erforderlich. Diese allein sind noch kein Beweis für das zeitliche Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit. Selbst unter der Annahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintreffzeit für den Rettungsdienst von acht Minuten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung die Sondersignalanlage dann auch nicht ständig in Dauerbeschallung in Betrieb. Reelle standardisierte Zeitvorgaben und Expositionszeiten liegen wissenschaftlich nicht vor. Somit kann nach derzeitiger wissenschaftlicher Lage ein kausaler Zusammenhang nicht erbracht werden. 9 Bei Herrn H. ist die Hörkurve dennoch typisch für eine Lärmschwerhörigkeitskurve beiderseits. Entsprechende Kommunikationsstörungen liegen bereits vor. Hier ist von GdB/MdE von 15 % auszugehen. Der vorgetragene Tinnitus ist integrierend zu bewerten. Auf individuellen Lärmschutz ist hinzuweisen. Die Versorgung mit einem Hörgerät ist rechts indiziert.“ 10 Die in diesem Gutachten getroffene Einschätzung erläutert Amtsarzt Dr. H. in seinem Schreiben vom 6. September 2012. 11 Mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung der beidseitigen Hörschädigung des Klägers durch Lärmbelästigung als Berufserkrankung ab. Zur Begründung gab sie an, nach der amtsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. vom 6. September 2012 könne ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Lärmbeschädigung durch Signalhörner/Sondersignalanlagen und der bestehenden geringgradigen Lärmschwerhörigkeit aus HNO-ärztlicher fachgutachterlicher Sicht nach derzeitiger wissenschaftlicher Lage nicht erbracht werden. Somit seien die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht erfüllt. 12 Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2012 legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 begründete er seinen Widerspruch mit extremen Lärmbelastungen für die Fahrzeuginsassen der Einsatzfahrzeuge und verwies darauf, dass die Beklagte keine Messungen durchgeführt und auch keinen Lärmschutz in den Fahrzeugen nachgerüstet habe. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führt sie aus: 14 „Beweise für eine konkrete Schädigung, z.B. wie viele Stunden Sie täglich und bei welcher dB(A) und in welchem Fahrzeug mit bzw. ohne benutzten Gehörschutz im Brand- und Rettungsdienst eingesetzt waren oder ein aussagekräftiges fachärztliches Gegengutachten sind ihrem Widerspruch nicht beigefügt. Trotz mehrmaliger Erinnerungen, entsprechende Beweise beizubringen, sind Sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 15 Auch nach der Berufskrankheiten-Verordnung zu § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG sind ihre Leiden „geringgradige Schwerhörigkeit“ und „Ohrgeräusch (Tinnitus aurium) rechts“ dort nicht aufgeführt, so dass alleine daher eine Berufserkrankung nicht anzuerkennen ist.“ 16 Ausweislich des Berichts des Ingenieurzentrums für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz (IAG) vom 3. Juni 2014 über die Durchführung einer orientierenden Schallpegelmessung am 20. Mai 2014 für die Dienstfahrzeuge der Feuerwehr betragen die maximalen Alarmfahrt-Zeiten bei der Feuerwehr acht Minuten, beim Rettungsdienst 12 Minuten und beim Notarzt 15 Minuten. Daraus ergeben sich durchschnittlich folgende jährliche Alarmfahrt-Zeiten: 17 Feuerwehr 63 Stunden 18 Rettungsdienst 1463 Stunden 19 Notarzt 569 Stunden. 20 Entsprechend der Lärmmessung der Dienstfahrzeuge der Feuerwehr vom 20. Mai 2014 auf den Beifahrersitzen der einzelnen Fahrzeuge bei jeweils laufendem Fahrzeug, außerhalb von Gebäuden und mit geschlossenen Fahrzeugfenstern betragen die Schallpegel bei Einsatz der Sondersignalanlagen zwischen 69 dB(A) und 90,4 dB(A). Auf der Grundlage der Herunterrechnung der Alarmfahrt-Zeiten auf eine Arbeitszeit von acht Stunden, der Annahme eines Wertes von 65 dB(A) (entspricht der Lautstärke eines normalen Gespräches) für die verbleibende Zeit des Schicht und der gemessenen Schallpegel ergibt sich für die Mitarbeiter der Feuerwehr eine durchschnittliche maximale Lärmbelastung von errechnet 65,19 dB(A), für die Mitarbeiter des Rettungsdienstes von 68,16 dB(A) und für die Mitarbeiter des Notarztes von 66,32 dB(A). 21 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 hat der Kläger unter dem 9. April 2014 Klage erhoben. 22 Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, aus den eingereichten Audiogrammen werde ersichtlich, dass bei ihm eine nachlassende Gehörleistung festzustellen sei, die nicht altersbedingt sei. Der Kläger arbeite im 24-Stunden Schichtdienst. Während eines Monats habe er acht bis zehn Schichten zu absolvieren. Die Einsatzdauer sei zwischen sieben und 12 Minuten für den Hinweg und für den Rückweg entsprechend. Die Lautstärke im Innenraum der jeweiligen Fahrzeuge liege in einem Bereich von 85-100 dB(A). Ältere ‑ nicht mehr zu Messzwecken vorhandene ‑ Fahrzeuge hätten eine noch erheblich höhere Lärmentwicklung aufgewiesen. Bei sämtlichen Einsatzfahrzeugen sei das Martinhorn auf dem Dach montiert gewesen. Nach einer Untersuchung der Bergischen Universität X2. hinsichtlich der Lärmbelästigung bei verschiedenen Montagearten in Einsatzfahrzeugen führe eine Frontmontage der Martinhörner gegenüber der üblichen Dachmontage zu einer erheblich geringeren Lärmbelästigung. Aufgrund der sich ständig verschlechternden Werte seiner Hörfähigkeit in Verbindung mit der dazu parallel laufenden Dauer seiner beruflichen Tätigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Verminderung der Hörfähigkeit auf die Lärmbelastung des Klägers am Arbeitsplatz durch Martinhörner zurückzuführen sei. 23 Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 gab die Einzelrichterin den Beteiligten auf, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Tätigkeit eines Feuerwehrmannes nach der – aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen – Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Lärmschwerhörigkeit aufgrund des Betriebs des Martinhorns führt und eine gegebenenfalls angeführte Vielzahl von Fällen konkret nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage entsprechender Statistiken, Anerkennungen oder Anzeigen. 24 Hierauf führte der Kläger aus, die Tätigkeit eines Feuerwehrmannes führe generell mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Lärmschwerhörigkeit aufgrund des Betriebes sich Martinhorns. Die Gefahr der gesundheitlichen Schädigung sei in Nordrhein-Westfalen größer als in manchen anderen Bundesländern, da hier die Feuerwehren den Rettungsdienst mit übernehmen würden. Der Kläger verfüge jedoch nicht über entsprechende Statistiken, Anerkennungen oder Anzeigen, aus denen der Zusammenhang zwischen der Lärmschwerhörigkeit und dem Betrieb eines Martinhorns hervorgehe. 25 Der Kläger beantragt sinngemäß, 26 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 zu verpflichten, die beidseitige Lärmschwerhörigkeit des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagte verweist darauf, dass nach dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten und dem diesem zu Grunde liegenden Fachgutachten ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Sondersignalanlagen und der Lärmschwerhörigkeit des Klägers nicht bestehe. Dem Kläger obliege die Beweislast, dass er dienstliche Verrichtungen vorgenommen habe, bei denen die Gefahr der Erkrankung besonders bestehe. Der Kläger sei nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit nicht besonders ausgesetzt gewesen. Es sei keine Vielzahl von Referenzfällen vorgelegt worden und es seien auch keine Statistiken von Interessenvertretungen von Feuerwehrbeamten bekannt, die belegten, dass diese in signifikantem Maße häufiger an Lärmschwerhörigkeit erkrankten als der Durchschnitt der Bevölkerung. Bei der Beklagten gebe es keine weiteren Fälle, in denen Feuerwehrleute infolge des Martinhorns gesundheitlichen Schaden erlitten hätten und auch bei den Rheinischen Versorgungskassen sei eine vergleichbare Konstellation den zuständigen Mitarbeitern nicht erinnerlich. Auf Nachfrage hätten außerdem die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe angegeben, dass auch dort bei den vereinzelt angezeigten Fällen die Anerkennung einer Berufskrankheit aus Gründen der fehlenden Häufung abgelehnt worden sei. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. April 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. 33 Die Klage ist nicht begründet. 34 Der Kläger hat aus drei selbstständig tragenden Gründen keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Schwerhörigkeit als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 35 Zunächst fehlt es an einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG, mithin an den Voraussetzungen einer Lärmschwerhörigkeit im Sinne der Nr. 2301 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). 36 Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn ein Körperschaden nicht auf einem plötzlichen Unfallereignis beruht, sondern er sich eine Krankheit zuzieht und dies gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG einem Dienstunfall gleichzustellen ist. Dies ist gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG der Fall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach § 31 Abs. 3 S. 3 BeamtVG muss es sich zudem um eine Krankheit handeln, die in der BKV in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist. 37 Vorliegend gilt zunächst, dass die „Lärmschwerhörigkeit“ unter Nr. 2301 der Anlage zur BKV unter dem Oberbegriff der durch physikalische Einwirkungen verursachten Krankheiten genannt ist und deshalb grundsätzlich als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Der beim Kläger zusätzlich vorhandene Tinnitus ist nicht in der BKV aufgeführt und erfüllt daher auch nicht die Voraussetzung einer Berufskrankheit. 38 Lärmschwerhörigkeit ist eine Schwerhörigkeit, die durch eine chronische Lärmeinwirkung verursacht worden ist. Erforderlich ist also die Feststellung zunächst einer Schwerhörigkeit und sodann der Kausalität einer besonderen Lärmeinwirkung, 39 vgl. VG Minden, Urteil vom 8. November 2012, juris Rn. 27f.. 40 Eine Schwerhörigkeit des Klägers liegt vor. Aufgrund der beim Kläger gegebenen, sog. „c5-Senke“ in der Hörschwellenkurve des Klägers bei etwa 4000 Hz, die für eine Lärmschwerhörigkeit typisch ist, kann beim Kläger auch durchaus eine Lärmschwerhörigkeit gegeben sein. Diese beruht jedoch nicht auf der besonderen Lärmeinwirkung bei der dienstlichen Verrichtung des Klägers. Das „Merkblatt zu der Berufskrankheit Nummer 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung: Lärmschwerhörigkeit“ vom 5. August 2008 besagt: 41 „Bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von mehr als 90 dB(A) und langandauernde Einwirkung besteht für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen die Gefahr einer Gehörsschädigung. Gehörschäden werden auch bereits durch langjährigen Lärm verursacht, dessen Tages-Lärmexpositionspegel den Wert von 85 dB(A) erreicht oder überschreitet.“ 42 Die Kausalität einer solchen, den Voraussetzungen des Merkblatts entsprechenden Lärmexposition für die Lärmschwerhörigkeit des Klägers ist nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich schon aus dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. X1. vom 23. Juli 2012, demzufolge nach derzeitiger wissenschaftlicher Lage ein kausaler Zusammenhang nicht erbracht werden könne. 43 Unterhalb der in dem Merkblatt genannten Schwelle (80-85 dB(A)) gibt es praktisch keine Lärmschädigung, 44 Harald Feldmann, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 7. Auflage, Seite 237. 45 Ausweislich der Schallpegelmessung am 20. Mai 2014 für die Dienstfahrzeuge der Feuerwehr der Beklagten und der Errechnung der durchschnittlichen Tages-Lärmexpositionspegel durch das IAG beträgt der Tages-Lärmexpositionspegel des Klägers maximal 68,16 dB(A). Auch unter Zugrundelegung der vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichten Ausführungen der Stadt N. zu Sondersignalanlagen (hier Bl. 75 des Verwaltungsvorgangs) ergibt sich, dass dort als lautestes Feuerwehrfahrzeug einen Mercedes Sprinter 416 D mit Kofferaufbau, Baujahr 1999, mit 91,2 dB(A) gemessen wurde. Um unter Zugrundelegung dieses Wertes auf einen Mindest-Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) zu gelangen, müsste der Kläger regelmäßig mehr als 110 Minuten pro 8 Stunden Einsatz in einem solchen Fahrzeug mit Sondersignal gefahren sein. Dies würde knapp einem Viertel seiner Arbeitszeit entsprechen und ist vor dem Hintergrund der Berechnung des IAG hinsichtlich der durchschnittlichen jährlichen Alarmfahrt-Zeiten fernliegend. 46 Soweit der Kläger vorträgt, dass die Feuerwehrfahrzeuge vor 25 Jahren noch wesentlich lauter gewesen seien, so lässt sich dies – dies räumt der Kläger selber ein – heute mangels Verfügbarkeit nicht mehr nachprüfen. Diese fehlende Beweisbarkeit geht zu Lasten des Klägers. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt, 47 BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -. 48 Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von S. 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, 49 BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -. 50 Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall scheitert unabhängig hiervon auch daran, dass der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit nicht besonders ausgesetzt war. 51 Ein Beamter ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit „besonders ausgesetzt", wenn die konkrete dienstliche Tätigkeit des Beamten ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Anhaltspunkte dafür bietet die aus einer Vielzahl von Fällen gewonnene Erfahrung, dass Beamte, die die fragliche Tätigkeit ausüben, unter den gegebenen Umständen dem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sich eine bestimmte Krankheit zuzuziehen. Die besondere Gefährdung muss also unabhängig von der individuellen Veranlagung des einzelnen Beamten für die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Die Feststellung der erhöhten Wahrscheinlichkeit setzt den Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen bei der jeweiligen beruflichen Tätigkeit voraus, 52 OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2009 - 3 LB 20/08 -. 53 Der Kläger hat nicht nachgewiesen, wegen des Fahrens mit Sondersignalanlagen der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt gewesen zu sein. Das Gericht kann nicht feststellen, dass aufgrund des Fahrens mit Sondersignalanlagen erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit zu bejahen ist. Der Kläger selbst konnte keine Referenzfälle entsprechender Erkrankungen benennen. Auch der Vertreterin der Beklagten waren keine Statistiken bekannt, nach denen Feuerwehrleute in signifikantem Maße häufiger an Lärmschwerhörigkeit erkrankt sind als der Durchschnitt der Bevölkerung. Das Gericht geht davon aus, dass, wenn es eine entsprechende Häufung an Erkrankungen geben würde, diese Zahlen von den Interessenvereinigungen der Feuerwehrleute erhoben worden und dort bekannt wären. Die Tatsache, dass Kläger, Beklagte und Beklagtenvertreterin keine gleich gelagerten Fälle benennen können, und auch das Fehlen entsprechender Statistiken lassen darauf schließen, dass eine besondere Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit für Feuerwehrleute nicht gegeben ist. 54 Der Anerkennung als Dienstunfall steht zuletzt entgegen, dass der Kläger die Frist des § 45 BeamtVG - in der anzuwendenden Fassung vom 31. August 2006 (§ 108 BeamtVG n.F.) - zur Meldung eines Dienstunfalls nicht eingehalten hat. 55 Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn mit der Möglichkeit von Unfallfolgen nicht gerechnet werden konnte (§ 45 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BeamtVG) oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BeamtVG). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BeamtVG), 56 BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -. 57 Dabei handelt es sich um echte Ausschlussfristen, die - wie hier - auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sind, 58 OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2011 - 3 A 127/10 - (nicht veröffentlicht) und vom 12. Dezember 2011 - 3 A 5499/07 - (nicht veröffentlicht); BVerwG, Urteil vom 28. April 2011- 2 C 55.09 -, unter: bverwg.de, Rn. 28. 59 Denn auch in diesen Fällen hat der Dienstherr ein Interesse daran, die tatsächlichen Umstände der Schädigung des Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder anderen Betroffenen zu ergreifen. Folglich gilt die Frist für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen, 60 OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 3 A 127/10 - (nicht veröffentlicht); BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, unter bverwg.de, Rn. 28. 61 Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen des § 45 BeamtVG beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem „Unfall" bzw. dem „Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten. Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem die Krankheit mithin objektiv auftritt, 62 OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, unter: nrwe.de, Rn. 45, 63 also auf den Zeitpunkt, in dem die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann, auch wenn hiermit regelmäßig tatsächliche Schwierigkeiten einhergehen, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu ermitteln, 64 BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, unter: bverg.de, Rn. 29.. 65 Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG kann hinausgeschoben werden, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden sei, den Unfall zu melden, während die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, unter: bverg.de, Rn. 29 m.w.N. auf die Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 -, bei: Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, bei: Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 -, bei: Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1. 67 Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG versäumt. 68 Bei dem Kläger lag spätestens seit dem 13. Dezember 2006 eine diagnostizierte Lärmschwerhörigkeit vor. Hierauf wurde der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung durch das Betriebsarztzentrum hingewiesen und aufgefordert, wegen der Lärmschwerhörigkeit einen Facharzt aufzusuchen. Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist damit am 13. Dezember 2008 abgelaufen. Die Meldung der Berufskrankheit als Dienstunfall am 16. November 2011 lag demnach außerhalb der Ausschlussfrist. 69 Dem Kläger kommt auch nicht die Fristerleichterungen des § 45 Abs. 2 BeamtVG zugute. 70 Nach dieser Vorschrift wird trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG Unfallfürsorge gewährt, wenn seit dem Unfall - in den Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG dem objektiven Auftreten der Erkrankung - noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG). Weiter fordert § 45 Abs. 2 S. 2 BeamtVG für diesen Fall, dass die Meldung innerhalb von drei Monaten erfolgen muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, 71 vgl. zu § 45 Abs. 2 a.F. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, unter: nrwe.de, Rn. 53. 72 Der Beamte muss mit der Möglichkeit, dass es sich um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt, nicht erst dann rechnen, wenn dies feststeht oder er ärztlicherseits hierauf hingewiesen wird, 73 VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2011 - 23 K 2989/09 -. 74 Die zu § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung des BVerwG, wonach der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der gewissenhaften Überzeugung tatsächlich gelangt sein musste oder die Erkenntnis nach den Umständen von ihm zu erwarten war, dass sein Leiden durch den Dienstunfall verursacht war, und es nicht ausreichte, dass der Beamte nach der Lage der Dinge nur mit der Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen Unfall und Körperschaden rechnete oder rechnen musste, 75 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 22/99 -, NVwZ 2001, 250 f., 76 veranlasste den Gesetzgeber zur Änderung von § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 beginnt die Frist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG n. F. (in Kraft ab dem 1. Januar 2002), wenn mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls (bzw. des Zusammenhanges einer Erkrankung mit dienstlichen Einwirkungen) gerechnet werden konnte. Damit wollte der Gesetzgeber die Anforderungen an die Beamten bei der Erkennung von unfallfürsorgerechtlich relevanten Umständen und die entsprechenden Meldeerfordernisse anheben und die zugunsten der Beamten wirkende Rechtsprechung zur alten Gesetzesfassung zugunsten der öffentlichen Haushalte entschärfen. Diese Absicht ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG n.F. kann demnach nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und vor dem oben dargestellten Hintergrund der Neufassung nur für solche Unfallfolgen bzw. Krankheiten das Fristende hinausschieben, bei denen ein Zusammenhang zur dienstlichen Vorgängen fernliegend ist, 77 vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 6. April 2006 - Au 2 K 05.993 -. 78 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG die Möglichkeit erkannte, dass es sich bei seiner Lärmschwerhörigkeit um eine Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG handeln könnte. Dies bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, indem er erklärte, ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass seine Lärmschwerhörigkeit nur durch die Lärmbelastung durch Sondersignalanlagen habe hervorgerufen werden können. Ansonsten sei er keiner Lärmbelastung ausgesetzt gewesen, andere Ursachen seien für ihn nicht in Betracht gekommen. Damit ist die Frist gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG nicht eröffnet. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 80 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 Zivilprozessordnung.