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Urteil

13 K 28/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 35 Abs.1 VersAusglG besteht, wenn die ausgleichspflichtige Person laufende Versorgungsbezüge wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten noch keine Leistungen beziehen kann. • Die Anpassung wirkt nach § 36 Abs.3 i.V.m. § 34 Abs.3 VersAusglG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, sodass ein Antrag vom 25. März 2013 Anpassungswirkung ab April ermöglicht, jedoch erst ab dem tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand (hier 1. Juli 2013) greift. • Für die Aussetzung der Kürzung nach § 35 VersAusglG ist das Vorliegen der rentenrechtlichen Wartezeit (§§ 34, 50 SGB VI) nicht vorausgesetzt; die Wartezeit ist erst für den tatsächlichen Leistungsbezug und für die Wiederaufnahme der Kürzung gemäß § 36 Abs.4 VersAusglG relevant.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen bei fehlendem Leistungsbezug aus übertragenen Anrechten • Anspruch auf Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 35 Abs.1 VersAusglG besteht, wenn die ausgleichspflichtige Person laufende Versorgungsbezüge wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten noch keine Leistungen beziehen kann. • Die Anpassung wirkt nach § 36 Abs.3 i.V.m. § 34 Abs.3 VersAusglG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, sodass ein Antrag vom 25. März 2013 Anpassungswirkung ab April ermöglicht, jedoch erst ab dem tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand (hier 1. Juli 2013) greift. • Für die Aussetzung der Kürzung nach § 35 VersAusglG ist das Vorliegen der rentenrechtlichen Wartezeit (§§ 34, 50 SGB VI) nicht vorausgesetzt; die Wartezeit ist erst für den tatsächlichen Leistungsbezug und für die Wiederaufnahme der Kürzung gemäß § 36 Abs.4 VersAusglG relevant. Der Kläger, ehemaliger Berufssoldat, wurde zum 1. Juli 2013 in den Ruhestand versetzt; seine Versorgungsbezüge wurden aufgrund eines früheren Versorgungsausgleichs gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau gekürzt. Am 25. März 2013 beantragte der Kläger bei dem Versorgungsträger die Aussetzung der Kürzung nach §§ 35, 36 VersAusglG, da ihm aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten bei der Deutschen Rentenversicherung noch keine Leistungen zustanden. Das Amtsgericht änderte den Versorgungsausgleich zum 5. Dezember 2013 und übertrug dem Kläger 1,5594 Entgeltpunkte; die Deutsche Rentenversicherung bestätigte eine mögliche Beitragszahlung zur Erfüllung der Wartezeit erst für einen späteren Zeitraum. Der Versorgungsträger setzte die Anpassung zunächst erst ab 1. April 2014 an und wies den Widerspruch des Klägers zurück; der Kläger klagte auf Aussetzung der Kürzung ab 1. Juli 2013. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 35 Abs.1 VersAusglG in Verbindung mit § 36 VersAusglG; danach kann die Kürzung laufender Versorgungsbezüge auf Antrag ausgesetzt werden, solange aus den übertragenen Anrechten keine Leistungen bezogen werden können. • Antragsvoraussetzungen sind erfüllt: der Kläger stellte fristgerecht den Antrag (25. März 2013), ist ausgleichspflichtige Person und bezieht seit 1. Juli 2013 laufende Versorgungsbezüge wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze, während aus den übertragenen Anrechten noch kein Leistungsbezug möglich ist. • Wortlaut und Systematik der §§ 35, 36 VersAusglG verlangen nicht, dass die rentenrechtliche Wartezeit (§§ 34 Abs.1, 50 SGB VI) bereits für die Aussetzung vorliegt; die Anpassung wirkt nach § 36 Abs.3 i.V.m. § 34 Abs.3 VersAusglG ab dem Monat nach Antragstellung, soweit sie zeitlich erfolgen kann. • Die Vorschrift dient dem Schutz vor Härten, die durch die getrennte Abwicklung der Anrechte entstehen können; stünde die Wartezeit der Aussetzung entgegen, würde dies den von § 35 vorgesehenen Nachteilsausgleich unterlaufen, insbesondere für vorzeitig in den Ruhestand versetzte Soldaten oder Beamte. • § 36 Abs.4 VersAusglG verpflichtet die ausgleichspflichtige Person, den Versorgungsträger zu informieren, sobald Leistungsbezug aus dem übertragenen Anrecht möglich ist; diese Nachweispflicht betrifft die Wiederaufnahme der Kürzung, nicht jedoch den Beginn der Aussetzung. • Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zwecksetzungen und der gesetzlichen Regelung wurde die Anpassung daher bereits ab Eintritt der Kürzung (1. Juli 2013) zu gewähren, da der Antrag zuvor gestellt worden war und ein Leistungsbezug aus den übertragenen Anrechten noch nicht möglich war. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt Ziffer 2 des Bescheids vom 7. Juli 2014 (Widerspruchsbescheid 26.11.2014) auf und verpflichtet die Beklagte, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Juli 2013 in Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte gemäß §§ 35, 36 VersAusglG auszusetzen, solange und soweit der Kläger aus diesen Anrechten keine Leistungen beziehen kann. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Das Urteil begründet für den Kläger einen fortlaufenden Anspruch auf Aussetzung bis zum tatsächlichen Leistungsbezug aus den übertragenen Anrechten; erst dann können die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Kürzung geprüft und gegebenenfalls die Kürzung erneut realisiert werden.