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Beschluss

2 L 464/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0612.2L464.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 13. Februar 2015 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO Lehrer/in (gehobener Dienst) bzw. Lehrkraft TV-L (EG 13 TV-L) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. 7 Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. 8 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 m. w. N. 10 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N. 12 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). 13 Durchgreifende formelle Mängel der Beförderungsentscheidung liegen nicht vor. 14 Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, es sei für sie anhand der Stellenausschreibung nicht erkennbar gewesen, ob die ausgeschriebenen insgesamt zehn Beförderungsstellen der in der jeweiligen Ausschreibung genannten Schule konkret zugeordnet worden seien oder ob unter Zusammenfassung aller zehn Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung losgelöst von der Zuweisung an eine bestimmte Schule erfolgt sei. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 5. März 2015 erläutert, dass die Beförderungsstellen zwecks Vermeidung von Versetzungen eigentlich unabhängig von der Zuweisung an eine bestimmte Schule hätten ausgeschrieben werden sollen, technische Gründe es aber erfordert hätten, in der jeweiligen Ausschreibung eine bestimmte Schule anzugeben; die Ausschreibungen seien deswegen um einen entsprechenden klarstellenden Hinweis, wonach eine Versetzung bei erfolgreicher Bewerbung um eine Stelle an einer fremden Schule nicht zwingend sei, ergänzt worden. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin käme in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn sie sich aufgrund einer unklaren Ausschreibungsformulierung nur auf die ihrer Schule „zugeordnete“ Stelle beworben hätte, nicht aber auch – in der irrtümlichen Annahme einer dann gegebenen Notwendigkeit einer Versetzung – auf die neun weiteren Stellen an anderen Schulen. Dies ist indes angesichts des Umstandes, dass sich die Antragstellerin auf sämtliche der zehn ausgeschriebenen Stellen beworben hat, nicht der Fall. 15 Der Antragsgegner hat die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen; eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er im gerichtlichen Verfahren Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen in den Verwaltungsakten sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. 16 Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 20 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2010 – 6 B 868/10 –, juris, Rn. 3 m. w. N. 17 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Dokumentation der Auswahlerwägungen des Antragsgegners (noch) zureichend. Zwar fehlt es an einem eigenständigen, die Auswahlerwägungen zusammenfassenden Auswahlvermerk. Die tragenden Erwägungen ergeben sich aber aus dem übrigen Akteninhalt. Auf den im Verwaltungsvorgang vorzufindenden Bewerberübersichten sind zunächst die persönlichen Daten der Bewerber und das jeweilige Datum und Ergebnis der (letzten) dienstlichen Beurteilung festgehalten. Es folgen Angaben zum Beförderungsdienstalter. In dem Anschreiben an den Personalrat vom 1. Dezember 2014 wird ausgeführt, dass „die Auswahl [...] nach Bestbeurteilung und als Hilfskriterium Beförderungsdienstalter getroffen“ wurde. In der an die Antragstellerin gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 21. Januar 2015 heißt es in diesem Zusammenhang: „Die Auswahlentscheidung ist unter Anwendung von Hilfskriterien (hier: höheres Beförderungsdienstalter bei ansonsten gleicher Qualifikation) erfolgt.“ 18 Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Informationen wird hinreichend deutlich, dass die beiden Bewerberinnen als im Wesentlichen gleich qualifiziert angesehen werden, weil die aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil ausweisen und auch ansonsten ein Leistungsvorsprung nicht feststellbar ist, und dass die Beigeladene der Antragstellerin deshalb vorgezogen worden ist, weil zu ihren Gunsten das Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters eingreift. Damit sind die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert. 19 Die gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW vorgesehene Beteiligung des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung E. ist erfolgt, der unter dem 18. Dezember 2014 seine Zustimmung erteilt hat. Ebenfalls hat die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unter dem 22. Januar 2015 stattgefunden. 20 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. 21 Der Antragsgegner hat den zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 10. Mai 2014 und der Beigeladenen vom 25. November 2013 rechtsfehlerfrei keinen Qualifikationsvorsprung einer der beiden Bewerberinnen entnommen. Beide Beurteilungen schließen mit dem Gesamtergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" ab. Soweit es in der Beurteilung der Antragstellerin heißt, ihre Leistungen „entsprechen“ den Anforderungen in besonderem Maße, handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, wie auch die Verwendung des Klammerzusatzes „sehr gut“ und die dadurch zum Ausdruck kommende Intention, die Bestnote zu vergeben, belegen. 22 Die Einschätzung des Antragsgegners, ein Qualifikationsvorsprung könne auch nicht durch eine inhaltliche Ausschöpfung der übrigen textlichen Bestandteile der Beurteilung ermittelt werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Dienstherr ist zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Qualifikationsvergleich dienstlicher Beurteilungen von Lehrkräften. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, juris, Rn. 10 ff. m. w. N. 24 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, juris, Rn. 13 m. w. N. 26 Die Entscheidung des Dienstherrn, Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen - wie hier - gerade keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2015 – 6 B 1303/14 –, juris, Rn. 17, und vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, juris, Rn. 22 m. w. N. 28 Gemessen an diesen Vorgaben ist es insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Beurteilungsverfasser und deren unterschiedliche Wortwahl und Schwerpunktsetzung bei den ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten weitgehend frei formulierten Beurteilungen nicht fehlerhaft, wenn der Antragsgegner im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers festgestellt hat. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, juris, Rn. 24 ff. 30 Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang, der Antragsgegner habe nach seinen Ausführungen in der Antragserwiderung 31 – wonach aus näher dargelegten Gründen „[...] eine objektive Binnendifferenzierung oder eine qualitative Ausschärfung nicht angestellt werden [kann]“ (Seite 3, 3. Absatz des Schriftsatzes vom 5. März 2015) – 32 eine vergleichende Betrachtung der Einzelmerkmale schon gar nicht erst vorgenommen und es mithin pflichtwidrig unterlassen, die textlichen Bestandteile der Beurteilungen auszuwerten, bevor er erst danach einen Beurteilungsgleichstand hätte annehmen können. Ein für die Auswahlentscheidung erheblicher Fehler käme hier in Betracht, wenn der Antragsgegner die inhaltlichen Ausführungen zu den Einzelmerkmalen gar nicht zur Kenntnis genommen und sich deren Berücksichtigung von vornherein verschlossen hätte. In diesem Fall wäre er seiner nach den obigen Ausführungen bestehenden Verpflichtung, eine inhaltliche Ausschöpfung ernsthaft in Betracht zu ziehen und bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachzugehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen, nicht nachgekommen. Hierfür bestehen aber nach der Vorgehensweise des Antragsgegners bei der Auswahlentscheidung, wie sie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung vom 5. März 2015 ergibt, keine Anhaltspunkte. Bei verständiger Würdigung letztgenannter Ausführungen des Antragsgegners im Gesamtkontext aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts kommt zum Ausdruck, dass er die jeweiligen Beurteilungen gesichtet hat und auf dieser Basis zu dem Schluss gelangt ist, den Einzelfeststellungen aufgrund der freien Formulierung durch unterschiedliche Beurteilungsverfasser keine auswahlerhebliche Bedeutung beizumessen. Ohne Kenntnisnahme der textlichen Ausführungen in den Beurteilungen wäre es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen, eine mangelnde Aussagekraft derselben anzunehmen. Jedenfalls wird aber deutlich, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung die grundsätzliche Notwendigkeit einer inhaltlichen Ausschöpfung erkannt und die gebotene Auseinandersetzung hiermit vorgenommen, er indes die Möglichkeit, durch sie einen Qualifikationsvorsprung einer Bewerberin für das Beförderungsamt zu ermitteln, aus den genannten Gründen verneint hat. Damit hat der Antragsgegner den an ihn gestellten Anforderungen genügt und die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten. 33 Zu einer vergleichenden Betrachtung der Einzelmerkmale zwingt nicht das Vorhandensein der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren 34 Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 ‑ BASS 21-02 Nr. 2 ‑ , 35 denen sich nach der Auffassung der Antragstellerin einheitliche Grundsätze entnehmen lassen, die trotz freier Formulierung der Beurteilungen durch unterschiedliche Verfasser einen Vergleich der Einzelfeststellung ermöglichen. Den Richtlinien sind in erster Linie Vorgaben zum Verfahren bei der Erstellung von Beurteilungen (Ziffer 2, 3 und 5) und zu deren Form (Ziffer 4.1 i.V.m. Anlage 2) sowie zur Struktur einer Beurteilung unter Aufzählung der zu berücksichtigenden Einzelmerkmale (Ziffer 4.3, Anlage 2) zu entnehmen, nicht aber einheitliche Maßstäbe oder Begrifflichkeiten zur inhaltlichen Ausfüllung der einzelnen Merkmale. Eine Ausnahme stellen nur die Vorgaben zur Formulierung des zu bildenden Gesamturteils in Ziffer 4.6 der Richtlinien dar, die hier von den jeweiligen Beurteilungsverfassern beachtet wurden. 36 Es besteht auch kein Raum für die Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es versäumt, den Schulleitern weitergehende Grundlagen für eine einheitliche Maßstabsbildung bei der Abfassung der Beurteilungen an die Hand zu geben, weswegen das Auswahlverfahren von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen sei, unter den bestbenoteten Bewerbern eine Entscheidung nur nach Dienstaltersgesichtspunkten zu treffen. Die zugrunde zu legenden Beurteilungsrichtlinien sehen solch dezidierte Vorgaben inhaltlicher Art bei der Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht vor, sondern überlassen die Bewertung der freien Formulierung durch den jeweiligen Beurteilungsverfasser. Zudem hat sich der Antragsgegner – wie dargelegt – vor der Heranziehung des Hilfskriteriums des Beförderungsdienstalters mit der Frage der von der Antragstellerin geforderten Vornahme einer inhaltlichen Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungsbestandteile auseinandergesetzt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Entscheidung gelangt, den Einzelmerkmalen keine Bedeutung für die Auswahlentscheidung beizumessen. 37 Die Antragstellerin macht schließlich vergeblich zum Beleg des von ihr angenommenen Leistungsvorsprungs geltend, sie sei im Zeitraum von 1990 bis 1993 im Auslandsschuldienst in der Türkei tätig gewesen und verfüge über das Montessori-Diplom und das Montessori-Zusatzzertifikat für die Sekundarstufe I. Der Antragsgegner hatte von dieser Tätigkeit bzw. von diesen Zusatzqualifikationen, die in der der Beurteilung der Antragstellerin als Anlage beigefügten Übersicht genannt waren, bei der Auswahlentscheidung Kenntnis. Dass sich hieraus ein wesentlicher Unterschied ergibt, bei dem sich ein Leistungsvorsprung zugunsten der Antragstellerin für die zu besetzende Beförderungsstelle aufdrängt und wodurch die Einschätzung des Antragsgegners, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums den Einzelfeststellungen keine Bedeutung beizumessen, durchgreifend in Frage gestellt wird, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. 38 Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Antragstellerin der Beigeladenen im Hinblick auf frühere dienstliche Beurteilungen vorzuziehen. Allerdings kann für Auswahlentscheidungen im Grundsatz auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückgegriffen werden. Es handelt sich hierbei um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 6 B 2321/03 –, juris, Rn. 5 m. w. N. 40 In aller Regel muss der Dienstherr vorangegangene dienstliche Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigen, wenn eine Stichentscheidung zwischen aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Dabei kommt es aber darauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris, Rn. 11 m. w. N. 42 Auf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können, kann es allerdings in aller Regel keine allein richtige Antwort geben. Dem Dienstherrn steht diesbezüglich ein Einschätzungsspielraum zu. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2007 – 6 B 680/07 –, juris, Rn. 6 m. w. N. 44 Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums hat die Antragstellerin nicht dargetan. Sie verweist zwar zutreffend darauf, dass sie bereits in der vorletzten dienstlichen Beurteilung vom 17. Januar 1997 mit Bestnote abgeschlossen hat. Demgegenüber wurden die Leistungen der Beigeladenen in ihrer vorletzten Beurteilung vom 30. Januar 1997 nur mit der schlechteren Note („Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut))“ beurteilt. Der Antragsgegner bewegt sich mit seiner Einschätzung, diese früheren dienstlichen Beurteilungen lägen zu lange zurück, um angesichts der nachfolgenden Entwicklung eine hinreichende Aussagekraft für den aktuellen Qualifikationsvergleich zu besitzen, im Rahmen des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums. Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass ältere Beurteilungen im Laufe der Zeit, etwa aufgrund deutlicher Veränderungen des Leistungsbildes des Beamten, ihre Aufgabe, Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung zu ermöglichen, einbüßen können. Demgemäß wird für Verwaltungsbereiche, in denen Beamte regelmäßig beurteilt werden, unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung im Allgemeinen lediglich ein Zeitraum in den Blick genommen, auf den sich die vorletzte und die vorvorletzte Regelbeurteilung erstrecken. 45 BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 – 1 WB 27.09 –, juris, Rn. 25. 46 Bei einem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung von drei Jahren (vgl. etwa Nr. 3.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol) entspricht das einem Rückblick auf die letzten neun Jahre. Die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen lagen aber zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits ca. 17 Jahre zurück. Zudem ist die Beigeladene in der jüngsten Beurteilung vom 25. November 2013 – ebenso wie die Antragstellerin – mit Bestnote beurteilt worden und kann somit seit der vorletzten Beurteilung auf eine positive Leistungsentwicklung zurück blicken, in deren Rahmen sie zur Antragstellerin aufgeschlossen hat. Ein relevanter Leistungsvorsprung im Hinblick auf die Vergabe der streitigen Beförderungsstelle kann aus der Vorbeurteilungssituation mithin nicht abgeleitet werden. 47 Konnte nach alledem von einem Leistungsgleichstand der Mitbewerberinnen ausgegangen werden, durfte der Antragsgegner die Auswahlentscheidung auf das Hilfskriterium „Beförderungsdienstalter“ stützen. 48 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, juris, Rn. 3. 49 Bei einem Qualifikationsgleichstand der Mitbewerber kann der Dienstherr nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 6 B 728/08 –, juris, Rn. 7. 51 Den so verstandenen Ermessensspielraum hat der Antragsgegner hier gewahrt, indem er sich auf das Hilfskriterium „Beförderungsdienstalter“ gestützt hat. Dieses Hilfskriterium hält sich im Rahmen des vom Dienstherrn bei Beförderungen zu beachtenden Leistungsprinzips und darf auch bei einem verhältnismäßig geringen Unterschied den Ausschlag geben. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 6 B 728/08 –, juris, Rn. 8 m. w. N. 53 Insoweit ergibt sich ein Vorsprung zu Gunsten der Beigeladenen. Ihr Beförderungsdienstalter, das sich nach § 14 Abs. 2 der Laufbahnverordnung 54 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014, GV.NRW. S. 21 (LVO) 55 von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe rechnet, beginnt am 1. Februar 1983, dasjenige der Antragstellerin hingegen erst am 8. Februar 1988. Auf das allgemeine Dienstalter, das die Antragstellerin wohl irrtümlich in ihrer Antragsbegründung zugrunde legt und bei dessen Berechnung die Zeiten als angestellte Lehrkraft vom 26. August 1985 bis zum 21. Januar 1987 Berücksichtigung finden könnten (vgl. auch § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO), kommt es mithin nicht an. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Beschäftigungszeitraum im Rahmen der Anwendung des Hilfskriteriums „Beförderungsdienstalter“ keineswegs vollkommen unberücksichtigt bleibt. Denn er führt zu einer Verkürzung der Probezeit der Antragstellerin auf 12 Monate und zu einem früheren Eintritt in das derzeitige statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 57 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden.