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Urteil

22 K 2883/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0616.22K2883.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Landrates des S. -Kreises O. vom 11. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit die Erlaubnis zum Besitz der Pistole Herstellernummer 000000 widerrufen wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein bekannter Industrieller, früherer Vorstandsvorsitzender und nunmehriger Aufsichtsratsvorsitzender eines Industriekonzerns und Aufsichtsratsmitglied bei verschiedenen deutschen Konzernen. Darüber hinaus war er bundesweit bekanntes Mitglied wirtschaftspolitischer Gremien. Er ist seit 1977 im Besitz einer Waffenbesitzkarte für zwei Kurzwaffen. Von 1977-2013 war dem Kläger fortlaufend ein Waffenschein erteilt worden. Die weitere Verlängerung des Waffenscheines war durch Bescheid vom 7. Juni 2013 durch den S. -Kreis O. als Kreispolizeibehörde abgelehnt worden, weil ein Bedürfnis des Klägers hierfür nicht mehr gesehen wurde. Die Behörde war nach einer Stellungnahme des Landeskriminalamts zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte für eine höhere Gefährdung des Klägers gegenüber der Allgemeinheit außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorlagen, zu deren Reduzierung eine Bewaffnung mit einer Schusswaffe erforderlich und geeignet wäre. 3 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 hörte der S. -Kreis O. als Kreispolizeibehörde den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarte an. 4 Darauf meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und trug vor, ein Schutzbedürfnis des Klägers bestehe weiter. Dies müsse jedenfalls für den Besitz einer der beiden Waffen anerkannt werden. Der Besitz der Waffen sei auch geeignet und erforderlich zur Minderung der Gefährdung des Klägers. Selbst bei entsprechenden sonstigen Sicherheitsmaßnahmen sei anderweitig keine endgültige Sicherheit zu erreichen. Darüber hinaus könne gemäß § 45 Abs. 3 WaffG auch in besonderen Fällen des endgültigen Wegfalls eines Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden. Auch im vorliegenden Fall, bei dem jahrzehntelang ein Waffenschein und der Besitz der zwei Waffen genehmigt worden war, könne entweder für beide Pistolen oder für eine die genannte Ausnahmeregelung eingreifen. 5 Mit Bescheid vom 11. April 2014 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 342/77 und ordnete nach § 46 Abs. 2 WaffG an, dass der Kläger die in dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides einer berechtigten Person überlassen und die Durchführung dieser Anordnung nachzuweisen habe, wobei es dem Kläger freistehe, die Waffe ersatzweise unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach § 45 Abs. 2 WaffG sei die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu widerrufen, weil das Bedürfnis des Klägers zum Besitz seiner Waffen nachträglich weggefallen sei. Der Kläger habe ein Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG nicht glaubhaft gemacht. Die danach erforderliche wesentlich erhöhte Gefährdungslage gegenüber der Allgemeinheit sei nicht mehr festzustellen. Allein der Umstand, dass der Kläger verstärkt im Lichte der Öffentlichkeit stehe, rechtfertige eine solche Annahme nicht. Eine abstrakte Gefährdung reiche insoweit nicht aus. Vielmehr müssten konkrete individuelle Umstände hinzutreten, die den Eintritt der befürchteten Gefahr innerhalb des befriedeten Besitztums mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit befürchten lassen. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Zwar brauche der befürchtete Angriff nicht wahrscheinlich zu sein; die bloß theoretische Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung genüge aber nicht, um den Kläger mehr als die Allgemeinheit als gefährdet erscheinen zu lassen. Insoweit sei ein objektiver, an realistischer Betrachtung und vernünftiger Überlegung orientierter Maßstab anzulegen. Die Befürchtung, der Kläger müsse wegen seiner exponierten Stellung mit Angriffen rechnen, sei unrealistisch. Sie werde weder durch einen allgemeinen Erfahrungssatz noch durch konkrete Umstände gestützt. Auch sei ein besonderes Interesse des Klägers am weiteren Besitz seiner Waffen im Sinne des § 45 Abs. 3 WaffG nicht gegeben. 6 Der Kläger hat am 28. April 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die vollumfängliche Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2014 begehrt hat. 7 Er trägt vor, er sei durch die jährlichen Pressekonferenzen seines Unternehmens und viele politische Stellungnahmen sowie persönliche Porträts in der Öffentlichkeit bekannt. Hinzu komme, dass der in der Presse zunächst nur am Rande angedeutete erhebliche Wohlstand des Klägers inzwischen auch zum Gegenstand von Presseveröffentlichungen geworden sei, in denen seine wirtschaftlichen Verhältnisse besonders hervorgehoben würden. Seinen Bekanntheitsgrad habe der Beklagte durchaus auch im Auge gehabt, als er im Rahmen der Versagung des Waffenscheins im Bescheid vom 7. Juni 2013 diese herausragende Stellung erwähnt habe. Dort sei ausdrücklich einbezogen worden, dass ein Raubüberfall oder ein erpresserischer Menschenraub etwa auf das Unternehmen oder das Wohnhaus außer Betracht zu lassen sei, denn innerhalb dieser Räume reiche die Waffenbesitzkarte, über die der Kläger verfüge, aus. Im Gegensatz dazu gehe der Beklagte nunmehr von einer nicht bestehenden erhöhten Gefährdung des Klägers aus. Dies sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger sei aufgrund der in seiner Person liegenden besonderen Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung gefährdet. Eine Schusswaffe sei grundsätzlich auch geeignet und erforderlich, diese Gefährdung zu mindern. Der Kläger verfüge auch aufgrund seines Trainings über die Fähigkeiten, in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr durchzuführen. Vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 45 Abs. 3 S. 1 2. Alt. WaffG im Fall des Klägers von einem „besonderen Grund“ ausgegangen werden könne. Insgesamt sei zu betonen, dass es hier nicht um die Erteilung eines Waffenscheins gehe, sondern der Kläger vor dem Hintergrund seiner Gefährdung lediglich seine Waffenbesitzkarte weiter behalten wolle, um sich schützen zu können. Darüber hinaus sei es zwischenzeitlich zu einem Einbruch in das Wohnhaus des Klägers gekommen. 8 In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Besitz der Pistole Herstellungsnummer 000 mit Bescheid des Landrates des S. -Kreises O. vom 11. April 2014 richtete. 9 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 10 den Bescheid des Landrates des S. -Kreises O. vom 11. April 2014 aufzuheben, soweit darin die Erlaubnis zum Besitz der Pistole Herstellernummer 000000 widerrufen wurde. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. 14 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 18 Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 19 Der Widerruf der Waffenbesitzkarte in Ziffer I. des angefochtenen Bescheides bezüglich der im Klageantrag bezeichneten Waffe ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG für einen Widerruf, für die dem Beklagten die Darlegungs-und Beweislast obliegt, liegen nicht vor. 20 Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Beklagte stützt den Widerruf durch den angefochtenen Bescheid darauf, dass seiner Auffassung nach das nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 19 Abs. 1 WaffG für den Waffenbesitz erforderliche Bedürfnis des Klägers entfallen sei. Dieses lässt sich jedoch nicht feststellen. 21 Nach § 19 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (Nr. 1) und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt. 22 Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er in diesem Sinne wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Bei der Beurteilung einer Gefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist nach ständiger Rechtsprechung 23 - vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 – I C 25.73 -, juris – 24 ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Eine besondere Gefährdung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einem Personenkreis ergeben, der nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Dabei braucht der befürchtete Schadenseintritt nicht wahrscheinlich (im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs) zu sein. Allerdings genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung nicht, um eine Person mehr als die Allgemeinheit als gefährdet erscheinen zu lassen. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen muss. 25 Der Kläger hat über Jahrzehnte einen im Familienbesitz befindlichen Industriekonzern als Vorstandsvorsitzender geleitet und ist derzeit noch dessen Aufsichtsratsvorsitzender. Außerdem ist er Aufsichtsratsmitglied mehrerer Unternehmen. Er ist als ehemaliger Vorsitzender des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und als Mitglied wirtschaftspolitischer Gremien bundesweit bekannt. In der Presse wurde beiden Umständen breiter Raum gewidmet. Insbesondere wurde in der jüngsten Vergangenheit immer wieder berichtet, dass es sich bei ihm um eine der wohlhabendsten Privatpersonen Deutschlands handelt. Dies wird belegt durch die zahlreichen Publikationen, die der Kläger hierzu vorgelegt hat. Beides zeigt, dass der Kläger selbst aus der Gruppe der „Reichen und Prominenten“ noch deutlich herausragt. Insbesondere die Berichterstattung der breiten Medien über sein außerordentlich hoch geschätztes Vermögen dürfte dazu führen, dass er hierdurch nicht mehr nur einem an Wirtschaftsnachrichten interessierten Teil der Bevölkerung zunehmend bekannt wird. Dies lässt es objektiv möglich erscheinen, dass er selbst oder ein Familienmitglied Opfer einer schweren, Leib und Leben bedrohenden Straftat wie bewaffneter Raubüberfall oder erpresserischer Menschenraub werden könnte. Derartige Straftaten hat es auch in der jüngsten Vergangenheit im Bundesgebiet gegeben. Soweit der Beklagte feststellt, dass hinsichtlich des Klägers eine Bedrohungssituation nicht aktenkundig geworden sei, spricht dies nicht gegen eine Gefährdung des Klägers. Solche Straftaten, die von hochprofessionellen Straftätern ausgehen, dürften sich nie ankündigen. Diese Gefährdung des Klägers besteht nach Auffassung der Kammer insbesondere in seinem befriedeten Besitztum, weil potentielle Täter möglicherweise davon ausgehen, dass sie dort auf weniger Gegenwehr oder öffentliche Aufmerksamkeit stoßen, zumal das Grundstück des Klägers eine beachtliche Größe aufweist. 26 Der Besitz der fraglichen Waffe ist auch im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlich und geeignet, diese Gefährdung zu mindern. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Gefährdung nicht auf andere zumutbare Weise verhindern oder wenigstens ebenso vermindern ließe wie durch den Besitz von Schusswaffen. 27 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 – I C 25.73 -, juris 28 Der Besitz der Schusswaffe ist für den Kläger erforderlich. Er hat in der mündlichen Verhandlung die örtlichen Gegebenheiten seines Privatgrundstückes und die vorhandenen technischen und sonstigen Sicherungsmaßnahmen erläutert. Danach ist das Wohnhaus selbst mit einer bei einem privaten Sicherheitsdienst aufgeschalteten Alarmanlage und angriffshemmenden Fenstern versehen. Um das Wohnhaus herum ist eine elektromagnetische Schleife („Perimeter-Schutz“) mit Alarmfunktion verlegt, und in den Nachtstunden befindet sich ein Sicherheitsposten vor dem Haupttor, der auch die umliegenden Straßen und die rückwärtige Grundstücksgrenze bestreift. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger Sicherungsmaßnahmen an den Grundstücksgrenzen zu benachbarten Wohngrundstücken noch ausbauen würde, dürfte es auf vielfältige Art und Weise möglich sein, auf das Grundstück und in die Nähe des Klägers oder seiner Familie zu kommen. Eine lückenlose und nicht zu umgehende Absicherung erscheint nicht realisierbar. Verbleibt somit trotz dieser Sicherungsmaßnahmen ein beständiges Risiko, dass Straftäter auf das Grundstück gelangen und den Kläger oder seine Familienangehörigen bedrohen bzw. in ihre Gewalt zu bringen suchen, und besteht darüber hinaus die nicht unrealistische Gefahr, dass diese Täter auch Waffengewalt benutzen, ist der Besitz der Waffe als erforderlich anzusehen, weil ein geringeres Mittel nicht ersichtlich ist. 29 Der Waffenbesitz ist zur Minderung dieser Gefährdung des Klägers auch geeignet. Er hat in der mündlichen Verhandlung beschrieben, wie es ihm beispielsweise für den Fall, dass der Perimeter-Schutz einen Eindringling anzeigt, möglich wäre, vorsorglich seine Waffe aus dem in der Nähe des Schlafzimmers befindlichen Tresor zu nehmen, um sich notfalls vor dem Eintreffen von Wachdienst oder Polizei schützen zu können. Bei diesem Szenario ist eine Gefährdung unbeteiligter Dritter kaum vorstellbar. Auch hat der Kläger in der Vergangenheit schon Trainingsmaßnahmen im Verteidigungsschießen durchlaufen und aktuell sein Schießtraining wieder aufgenommen, so dass er auch über die notwendigen waffentechnischen Kenntnisse verfügt. Es gibt zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von der Waffe unbedacht Gebrauch machen würde. Seine Darlegungen vor der Kammer sprechen im Gegenteil dafür, dass er die Situation nüchtern analysiert und verantwortungsvoll zu reagieren imstande ist. 30 Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Beklagte keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die gegen die Fortdauer der erhöhten Gefährdung des Klägers sprechen würden, oder erläutert, wie eine Verringerung dieser Gefährdung durch andere Mittel erreicht werden könnte. Allein die Tatsache, dass der Kläger nunmehr seit einiger Zeit nicht mehr Vorstandsvorsitzender, sondern „nur noch“ Aufsichtsratsvorsitzender des familieneigenen Konzerns ist, begründet dies nicht. 31 Die auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte Überlassungsanordnung in Ziffer II. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf die streitgegenständliche Waffe (Herstellernummer 000000) bezieht, wird mit Aufhebung des diesbezüglichen Widerrufs in Ziffer I des Bescheides gegenstandslos. Die Überlassungsanordnung verliert insoweit mit der Aufhebung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte bezüglich der streitgegenständlichen Waffe ihren Anknüpfungspunkt. Mit der Beschränkung des Klageantrags auf den Widerruf der Erlaubnis zum Besitz der Waffe mit der Herstellernummer 000000 liegt zugleich eine Klagerücknahme bezüglich der übrigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides vor. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht entsprechend § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO davon ab, dem Kläger als Folge der teilweisen Klagerücknahme einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Klagerücknahme sich auf den Streitwert nur zu einem geringen Teil auswirkt. Hier fällt auch ins Gewicht, dass der Kläger bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betont hatte, dass er bereit sei, auf eine seiner Waffen zu verzichten. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Beschluss: 35 Der Streitwert wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt. 36 Gründe: 37 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt.