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Urteil

22 K 6078/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erwähnung einer Organisation in einem Verfassungsschutzbericht ist zulässig, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach §§ 3, 5 VSG NRW vorliegen. • Zur Feststellung solcher Anhaltspunkte reicht die Gesamtschau gewichtiger Indizien; einzelne mildernde Umstände können die Berichterstattung nicht von vornherein ausschließen. • Berichterstattung aufgrund eines bloßen Verdachts ist zulässig, muss aber für den flüchtigen Leser kenntlich gemacht und verhältnismäßig ausgestaltet sein; eine entsprechende Kennzeichnung im Bericht genügt. • Ein Eingriff in Vereinigungs- und Meinungsfreiheit durch Verdachtsberichterstattung kann durch die Schranken des VSG NRW und das Gebot der streitbaren Demokratie verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Erwähnung als Verdachtsfall in Verfassungsschutzbericht zulässig • Die Erwähnung einer Organisation in einem Verfassungsschutzbericht ist zulässig, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach §§ 3, 5 VSG NRW vorliegen. • Zur Feststellung solcher Anhaltspunkte reicht die Gesamtschau gewichtiger Indizien; einzelne mildernde Umstände können die Berichterstattung nicht von vornherein ausschließen. • Berichterstattung aufgrund eines bloßen Verdachts ist zulässig, muss aber für den flüchtigen Leser kenntlich gemacht und verhältnismäßig ausgestaltet sein; eine entsprechende Kennzeichnung im Bericht genügt. • Ein Eingriff in Vereinigungs- und Meinungsfreiheit durch Verdachtsberichterstattung kann durch die Schranken des VSG NRW und das Gebot der streitbaren Demokratie verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger eingetragener Frauenverein, der in der Satzung überparteiliche, gemeinnützige Ziele erklärt. Der Beklagte führte den Kläger im Verfassungsschutzbericht NRW 2013 unter der Rubrik "Linksextremismus" als Vorfeldorganisation der N1.-M.-Partei und kennzeichnete die Nennung als Verdachtsfall. Der Kläger wendet ein, es fehle an tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen und verlangt Unterlassung der Weiterverbreitung des Berichts sowie eine Richtigstellung im nächsten Bericht. Der Beklagte stützt seine Darstellung auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen und Dokumente, aus denen er nach eigener Auffassung unterstützende Verbindungen zur N1. ableiten kann. Vorinstanzen wiesen einen Eilantrag des Klägers ab; das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Kammer hat mündlich verhandelt und Unterlagen des Beklagten beigezogen. • Rechtsgrundlage der Berichterstattung ist § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 VSG NRW; die Voraussetzungen unterliegen gerichtlicher Kontrolle. • Der Begriff der Bestrebung nach § 3 VSG NRW erfasst zielgerichtetes, politisch bestimmtes Handeln, das auf politische Wirkungen abzielt; reine Sympathie genügt nicht. • Nach Maßstäben der Rechtsprechung genügen gewichtige Anhaltspunkte in der Gesamtschau, auch wenn einzelne Umstände nicht für sich genommen ausreichen; Vorbefunde aus der Vergangenheit dürfen berücksichtigt werden. • Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger nicht selbst unmittelbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, doch bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass er die N1. nachdrücklich unterstützt und für diese als Vorfeldorganisation handelt (z.B. gemeinsames Auftreten, Beiträge in Vereinsorganen, öffentliches Unterstützen von N1.-Aktivitäten). • Das Unterstützungsverhalten des Klägers und die von ihm selbst vertretene "echte Überparteilichkeit", die Kooperation mit der N1. einschließt, stützt den Verdacht, zumal die N1. den Kläger als Mittel zur Verbreitung ihrer Ideologie sieht. • Die Abwägung zeigt, dass der Beklagte sein Ermessen (§ 40 VwVfG NRW) nicht überschritten hat: Die Berichterstattung ist geeignet und erforderlich, milderes gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. • Die Kennzeichnung als Verdachtsfall (*) und die differenzierte Darstellung erfüllen die Anforderungen, dass für den flüchtigen Leser ersichtlich bleibt, dass es sich um einen Verdacht handelt; damit ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt. • Eingriffe in Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sind durch die verfassungsrechtliche Entscheidung für eine streitbare Demokratie begründet und werden hier von der gesetzlichen Grundlage des VSG NRW getragen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 und keine Anspruch auf Richtigstellung, weil die Berichterstattung durch § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 VSG NRW gedeckt und die Voraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung vorliegen. Die Kammer hat die Gesamtschau der Indizien für hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gehalten, wonach der Kläger die N1. nachdrücklich unterstützt; zugleich war die Kennzeichnung als Verdachtsfall und die Ausgestaltung des Berichts verhältnismäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.