Urteil
3 K 1236/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0618.3K1236.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt unter ihrer Anschrift eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung von Polymerisationsprodukten bzw. von wässrigen Polyurethan- und Kunststoffdispersionen. Unter dem 3. November 2010, Eingang bei der Bezirksregierung E. am 10. November 2010, zeigte sie die Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs ihrer Anlage entsprechend § 15 Abs. 1 BImSchG an. Die Änderungen bezogen sich auf die vorhandene Dispersionsanlage I sowie auf weitere nicht wesentliche Änderungen betreffend die Dispersionsanlagen II bis VII. Hinsichtlich der Anzeige und der dieser beigefügten Unterlagen wird auf die Blätter 179 ff. Beiakte Heft 1 und 1 ff. Beiakte Heft 2 verwiesen. Auf entsprechende Anforderung der Bezirksregierung übersandte die Klägerin unter dem 8. Dezember 2010, Eingang am 10. Dezember 2010, weitere Ergänzungsunterlagen. Nach Prüfung des Sachverhalts äußerte sich die Bezirksregierung E. nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BImSchG; am 3. Januar 2014 erließ sie schließlich einen Bescheid, mit dem sie unter I. 1. a) bis d) feststellte, dass die von der Klägerin angezeigten Änderungen des Betriebs ihrer Anlage keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedürfe. Gleichzeitig setzte sie unter I. 2. Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von insgesamt 6.667,50 Euro fest. Diese Kostenentscheidung begründete sie ausführlich unter II. 2. auf den Seiten 5 (unten) bis 8 ihres Bescheides. In dem übersandten Verwaltungsvorgang (Blätter 100, 134 Beiakte Heft 1) befindet sich auf einem „Kostenblatt: Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG“ vom 4. Juli 2012 bzw. vom 3. Januar 2014 eine Gebührenberechnung. Der Bescheid wurde der Klägerin am 21. Januar 2014 zugestellt. 3 Am 21. Februar 2014 hat die Klägerin gegen die getroffene Kostenentscheidung zu I. 2. Klage erhoben. 4 Sie hält diese dem Grunde und der Höhe nach für rechtswidrig. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 3. Januar 2014 sei nämlich bezogen auf ihre Änderungsanzeige überflüssig. Er sei nur die Grundlage für den gleichzeitig erlassenen Gebührenbescheid. Dessen Höhe sei unangemessen. Die abschließende Prüfung ihrer Anzeige sei im Januar 2011 erfolgt; zu diesem Zeitpunkt hätten die angezeigten Änderungen als genehmigt gegolten. Der angesetzte Verwaltungsaufwand sei auch nicht mittel, sondern sehr gering gewesen. Der hauptsächliche Aufwand sei durch den genannten Bescheid und die dortigen Ausführungen hinsichtlich der Festsetzungsverjährung entstanden. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Kostenentscheidung (I. 2.) in dem Bescheid der Bezirksregierung E. vom 3. Januar 2014 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie ist der Auffassung, dass die von ihr im Ergebnis angesetzte halbe Gebühr nach der Tarifstelle 15a.1.1 Allgemeiner Gebührentarif zur allgemeinen Verwaltungsgebühren-ordnung Nordrhein-Westfalen rechtmäßig erfolgt sei. Denn die Bezirksregierung habe eine Entscheidung über die von der Klägerin eingereichte Änderungsanzeige gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG getroffen. Die Prüfung sei innerhalb der Monatsfrist des § 15 Abs. 2 BImSchG ausweislich des entsprechenden Prüfungsvermerks vom (richtigerweise) 23. November 2010 / 12. Januar 2011 (Blätter 43 ff. Beiakte Heft 1) erfolgt. Auf Grund dieser durchgeführten Prüfung habe auch die Kostenentscheidung getroffen werden können. Amtshandlungen könnten auch in Fällen gesetzlicher Fiktionen vorliegen. Gebührenträchtige Amtshandlung sei hier die Prüfung der Änderungsanzeige als solche gewesen. Unerheblich sei es, dass die Bezirksregierung bewusst die Genehmigungsfiktion der formellen Legalität habe eintreten lassen. Der dargestellte Bearbeitungsaufwand sei schließlich auch tatsächlich entstanden und nachvollziehbar dargelegt worden. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2). 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Entscheidung kann durch den Einzelrichter der Kammer ergehen, da ihm die Sache durch Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO). 13 Die Entscheidung darf gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. entsprechende Schriftsätze der Klägerseite vom 11. Juni 2015 und der Bezirksregierung E. vom 10. Juni 2015). 14 Die (zulässigerweise) allein angefochtene Kostenentscheidung (I. 2.) in dem Bescheid der Bezirksregierung E. vom 3. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Zur Begründung kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Kostenbescheid verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 16 Ergänzend gilt: Die Erhebung der Gebühr gemäß der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i.V.m. Tarifstelle 15a.1.5 und Tarifstelle 15a.1.1 sowie der dort unter 1. bis 8. genannten Ergänzungen des Allgemeinen Gebührentarifs ist rechtmäßig erfolgt. Zur Erhebung einer Gebühr als Folge einer Anzeige nach § 15 BImSchG verweist das erkennende Gericht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 ‑ 9 A 3541/06 ‑, juris. Auch wenn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (im Jahr 2002) innerhalb von einem Monat nach erfolgter Änderungsanzeige ein Bescheid mit dem Inhalt erlassen wurde, dass die angezeigte Änderung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte, führt dies in dem hier zur Entscheidung stehenden Klageverfahren zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich für die Festsetzung einer Gebühr sind nämlich die Vorschriften des Gebührengesetzes, insbesondere § 11 GebG (Entstehung der Kostenschuld) sowie § 20 GebG (Verjährung). Die Kostenschuld ist hier allein durch die von der Bezirksregierung E. durchgeführten und dokumentierten Prüfung der Änderungsanzeige der Klägerin und ihrer Ergänzung entstanden. Dabei kann die zuständige Behörde einen entsprechenden Gebührenbescheid grundsätzlich auch losgelöst von einem immissionsschutzrechtlichen Bescheid erlassen. Ein solcher Bescheid darf gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 erster Fall BImSchG innerhalb von einem Monat ergehen; allerdings ist dies wegen der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Fall BImSchG nicht zwingend. Schließlich ist es gesetzlich nicht untersagt, nachträglich, also nach Ablauf der in § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG genannten Monatsfrist, einen Bescheid in Bezug auf die angezeigte Änderung zu erlassen. Insbesondere begründet nicht ein solcher Bescheid die Gebührenschuld, sondern die durchgeführte tatsächliche Prüfungstätigkeit. Ferner bestehen angesichts des Umfangs der Änderungsanzeige, ihres Inhalts und des Prüfungsaufwands weder rechtliche Bedenken an dem von der Bezirksregierung als „mittel“ eingestuften Verwaltungsaufwands noch an der von der Klägerin als unverhältnismäßig gerügten Höhe. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.