Urteil
16 K 8704/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0624.16K8704.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung, hilfsweise einer Bebauungsgenehmigung, für die Errichtung eines Stallgebäudes plus Nebenanlagen zum Betrieb einer Pferdepension auf dem ihm gehörenden Grundstück S. 64 in L. , Gemarkung I. Flur 39 Flurstück 197. Das Grundstück liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „I1. C. /I1. C1. “ sowie im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 51 H („M. /H.----weg “), der das Grundstück als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft ausweist. Unter dem 30. Dezember 2011 stellte der Kläger einen Bauantrag für ein Vorhaben „Neubau eines Stallgebäudes, Errichtung einer Mistplatte und eines Reitplatzes sowie Errichtung der erforderlichen Stellplätze nach VV BauO NRW“ auf dem Grundstück S. 64 in L. , Gemarkung I. Flur 39 Flurstück 197 (Az.: BA-00000/11). Vorausgegangen war folgendes:Anfang 2008 hatte die Beklagte auf den ebenfalls dem Kläger gehörenden Flurstücken 350 und 351 mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, bei denen festgestellt worden war, dass sich dort verschiedene katastermäßig nicht erfasste Container, Hütten, Ställe, Schuppen und Unterstände befanden und von einem Pächter ein Reiterhof betrieben wurde. Nach Anhörung zu dem beabsichtigten Nutzungsverbot mit Beseitigungsanordnung gab der Pächter die Grundstücksnutzung auf und der Kläger begann dort Ende 2008 mit der Haltung von Schafen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 legte er der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) eine Betriebsbescheinigung vor, wonach er 20 Schafe halte und ab März 2009 auch die Haltung von bis zu 12 Pensionspferden beabsichtige. Mit Ordnungsverfügung vom 25. März 2009 gab die Beklagte dem Kläger auf, jegliche Nutzung aller auf dem Grundstück ungenehmigt vorhandenen und über den im Liegenschaftskataster dargestellten baulichen Bestand hinausgehenden baulichen Anlagen einzustellen und dauerhaft zu unterlassen sowie alle hiervon betroffenen formell und materiell illegal errichteten baulichen Anlagen abzureißen und zu beseitigen. Diese lägen unter anderem innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 51 H, der das Gebiet als private Grünfläche ausweise.Die hiergegen gerichtete Klage 11 K 2468/09 wurde durch Urteil vom 19. August 2010 zurückgewiesen, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hatte. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Eilrechtsschutz wurde mit Beschluss vom 20. Mai 2009 abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde vom OVG NRW mit Beschluss vom 7. Juli 2009 zurückgewiesen (11 L 506/09 und 10 B 750/09).Damals hatte der Kläger geltend gemacht, er führe seit 2008 einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, welcher die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Vaters und Großvaters lediglich fortsetze. Sein Vater habe bereits vor 1992 eine Pferdezucht betrieben (Pensionspferdebetrieb mit Reitschule mit einer Reitlehrerin), zuvor sei sein Großvater erfolgreich als Hühnerzüchter tätig gewesen.Seit 2008 betreibe er selbst eine Schafzucht mit Pensionspferdehaltung, die nach mehreren vorliegenden Gutachten zur Wirtschaftlichkeit privilegiert sei, da die Hütten bereits vor Jahrzehnten materiell legal und teilweise mit Baugenehmigungen errichtet worden seien und daher Bestandsschutz genössen.Hierzu wurde im o.g. Urteil vom 19. August 2010 festgestellt, dass die in dem Antrag vom 16. Februar 2009 genau bezeichneten Baulichkeiten formell und materiell rechtswidrig sind und kein Bestandsschutz besteht. Mit Zwischenbescheid vom 9. Dezember 2011 zum Bauantrag Nr. BA-00000/11 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass weitere Unterlagen zur Prüfung vorgelegt werden müssten. In einer von der Beklagten bei der LWK erbetenen Stellungnahme teilte diese unter dem 30. Mai 2012 mit, dass Bedenken gegen die Privilegierung des Vorhabens bestünden. Nach § 201 BauGB sei Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Die hierzu vom Kläger angegebene Fläche von 7,14 ha würde zwar rechnerisch ausreichen, um das Kriterium der überwiegend eigenen Futtergrundlage für die Haltung von 20 Pferden erfüllen. Bei der Prüfung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben sei, sei aber auch auf Betriebsform und persönliche Eignung des Betriebsführers, Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebes sowie die Nachhaltigkeit des Betriebes abzustellen. Die vom Kläger überwiegend und teilweise erst kürzlich gepachteten Parzellen seien zum größten Teil sehr klein und lägen zudem bis zu 20 km vom Betriebsgelände entfernt. Dies erschwere ihre Bewirtschaftung und mache eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung zumindest fraglich. Auch die Tatsache, dass von den zur Bewirtschaftung vorgesehenen 7,48 ha Fläche lediglich 0,34 ha im Eigentum des Klägers stünden, gebe zu Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebes Anlass. Für das Kriterium Nachhaltigkeit eines Betriebes sei die Gewinnerzielungsabsicht entscheidend. Der vorgesehene Betrieb des Klägers verfüge lediglich über eine Minimalausstattung und sei wegen fehlender Eigentumsflächen auch nicht in der Lage, bauliche Erweiterungen durchzuführen, so dass eine langfristige Platzierung am Markt auch im Hinblick auf umliegende konkurrierende Betriebe nicht einfach sei. Bisher habe der Kläger kein schlüssiges Konzept vorgelegt, so dass nach wie vor Bedenken (fehlende Flächenausstattung und mangelnde Wirtschaftlichkeit) bestünden. Unter dem 1. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für sein Bauvorhaben eine Genehmigung nicht erteilt werden könne, und gab ihm Gelegenheit, sich über die Gründe zu informieren und hierzu zu äußern. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, er halte die von der Beklagten für die Ablehnung des Bauantrages vorgesehene Begründung für unzutreffend. So habe die LWK in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2012 die Privilegierung gerade bestätigt, indem sie sowohl die Rentabilität des vorgesehenen Betriebes als auch die Sachkunde des Klägers durch die Ausbildung im Betrieb seines Vaters und das Ausreichen der Fläche als Futtergrundlage angenommen habe. Alle übrigen Äußerungen der LWK seien Spekulation. Allerdings halte er es für vernünftiger, den Neubau auf der alten Hofstelle unter Abriss der vorhandenen Stallungen zuzulassen, als weitere Flächen entgegen den Vorstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) zu bebauen. Unter dem 16. August 2012 übersandte der Kläger eine von ihm in Auftrag gegebene ergänzende Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Pferdesport und –haltung Leuchten vom 3. August 2012, in dem dieser die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Pferdebetriebes bestätigte. Darin ging der Sachverständige von Nettobaukosten in Höhe von 57.599,99 Euro für den Neubau von Bewegungshalle, Pferdestall, Mistplatte, Beton und Reitplatz zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer aus.In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2012 bekräftigte die LWK ihre Bedenken hinsichtlich des Nachweises der fachlichen Eignung des Klägers und führte aus, dass auch nach einer Umwandlung der bisherigen „Hofstelle“ zu Grünland Bedenken wegen des geringen Anteils an Eigentumsfläche für die Haltung von Pensionspferden bestünden.In einer vom Kläger eingeholten Auskunft vom 13. September 2012 bestätigte die Beklagte dem Kläger durch ihre Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, dass er seit Anfang 2008 auf einem Gelände am C2. 121 in L. eine Pferdepension betreibe und daneben von 2008 bis 2011 eine Schaf- und von 2009 bis 2011 eine Rinderhaltung ohne nennenswerte Beanstandungen bei tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Überprüfungen betrieben habe. Die Beklagte gab dem Kläger unter dem 25. September 2012 bis zum 25. Oktober 2012 Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung seines Bauantrages zu äußern. Hiervon machte der Kläger durch Schreiben vom 27. September und 22. Oktober 2012 Gebrauch. Darin erklärte er u.a. seine Bereitschaft, die Zahl der Pferde auf 16 zu begrenzen. Desweiteren zweifelte er die Stellungnahmen der LWK an. Mit Bescheid vom 12. November 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, da das Vorhaben nicht als privilegiertes Bauvorhaben anzusehen sei und der im Bebauungsplan Nr. 51 H festgesetzten zulässigen Nutzung als Land- und Forstwirtschaft widerspreche. Auch seien keine Gründe für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erkennbar. Unter dem 25. November 2012 reichte der Kläger in Kopie ein Zertifikat der L1. Pferde-Akademie über die Teilnahme des Klägers an einem viertägigen Sachkunde-Lehrgang (Pferdehaltung) sowie eine von ihm eingeholte Stellungnahme der LWK C3. vom 21. November 2012 zur Stellungnahme der LWK W. zu den Akten. Darin führte die LWK C3. aus, das vom Kläger eingereichte Gutachten des Sachverständigen M1. werde inhaltlich nicht bestritten. Allerdings habe auch sie Bedenken hinsichtlich der vom Kläger gepachteten verstreuten Flächen und deren teilweise erheblichen Entfernungen zum Betriebsstandort. Am 12. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben, die im Hinblick auf weitere Gespräche zwischen den Parteien zunächst ruhend gestellt wurde. Nach Scheitern der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen und Wiederaufnahme des Verfahrens begründet der Kläger die Klage wie folgt:Er betreibe einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit 20 Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage. Dieser Betrieb sei bereits von seinem Großvater gegründet, von seinem Vater fortgeführt und nunmehr von ihm übernommen worden. Der Vater habe zwei Ställe errichtet ohne eine Baugenehmigung einzuholen, weil er geglaubt habe, dies sei genehmigungsfrei. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Stadt L2. , hätte die Splittersiedlung durch Aufstellung eines Bebauungsplanes als Wohnbaufläche ausgewiesen, um die erschlossenen vier Wohnbauten rechtlich abzusichern und moderate Lückenschließungen zuzulassen. Sein Vater habe dann den Betrieb umgestellt, einen Reitplatz angelegt und zusammen mit einer L3. Reitlehrerin und Turnierreiterin eine Pferdepension betrieben. Die Beklagte habe ohne detaillierte Kenntnis der Vorgeschichte festgestellt, dass die Hofstelle und die landwirtschaftlichen Gebäude teilweise nicht genehmigt waren und insgesamt auf einer als private Grünfläche ausgewiesenen Fläche stünden. Das Wohnhaus sei Wohnbaufläche gemäß dem B-Plan Nr. 51 H. Die nachträglich beantragte Genehmigung für die nicht genehmigten Ställe und zwei Unterstände habe die Beklagte abgelehnt, weil er – der Kläger – angeblich nicht privilegiert sei.Die Annahme der Beklagten, er habe nicht die notwendige Fachkunde, sei nicht nachvollziehbar, da er bereits im Betrieb des Vaters mitgearbeitet habe und von Beruf Landmaschinentechniker sei.Soweit die LWK meine, es mangele an der notwendigen Futtergrundlage für den Betrieb und dieser sei nicht wirtschaftlich, habe er mittlerweile 7,14 ha als Futtergrundlage für die Pferdehaltung zur Verfügung. Diese Fläche reiche rechnerisch für 20 Pferde aus.Die mangelnde Wirtschaftlichkeit werde durch die Stellungnahme des Herrn M1. nicht bestätigt, seine Fachkunde habe er durch eine Ausbildung und Prüfung nachgewiesen. Da die Beklagte eine nachträgliche Genehmigung der auf den Flurstücken 350 und 351 vorhandenen Stallungen abgelehnt habe, habe er angeboten, diese abzureißen und darauf ein neues Stallgebäude statt des alten zu errichten. Dies habe die Beklagte mit dem Hinweis auf den bodenrechtlichen Charakter „Grünfläche“ abgelehnt, daher habe er den Bauantrag für einen Neubau auf dem ihm gehörenden Flurstück 197 gestellt, das als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen sei. Da er die Voraussetzungen des § 201 BauGB erfülle und die Beklagte landwirtschaftliche Gebäude noch in jüngster Zeit im Landschaftsschutzgebiet genehmigt habe, sei sie auch verpflichtet, seinem Bauantrag stattzugeben. Lediglich aus Gründen der Ressourcenschonung habe er angeboten, das neue Stallgebäude an der Stelle der bisherigen Gebäude zu errichten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2012 zu verpflichten, die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück S. 64 in L. , Gemarkung I. Flur 39 Flurstück 197 zu genehmigen, hilfsweise eine Bebauungsgenehmigung für eine Stallanlage auf dem Grundstück zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid vom 12. November 2012 und das Anhörungsschreiben vom 25. September 2012.Die beantragte Baugenehmigung sei zu Recht versagt worden, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 51 H widerspreche. Dort sei für das klägerische Flurstück eine Fläche für Land- oder Forstwirtschaft festgesetzt. Die Ansicht des Klägers, bei seinem Betrieb handele es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, treffe nicht zu. Zu den Voraussetzungen, die für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes gegeben sein müssten, gehöre nach § 201 BauGB im Falle der Tierhaltung, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne. Die hierfür vom Kläger erst kürzlich zugepachteten Flächen, die kleinteilig weit verstreut (bis zu 20 km entfernt) lägen, seien nicht dazu geeignet, wirtschaftlich sinnvoll bearbeitet zu werden. Auch werde bezweifelt, dass auf diesen Flächen tatsächlich eine landwirtschaftliche Nutzung stattfinde und zumindest mehr als die Hälfte des benötigten Futters darauf vom Kläger erzeugt werde. Da der größere Teil der Flächen zugepachtet sei, sei auch fraglich, ob die gebotene Nachhaltigkeit noch gewährleistet sei. Daher genüge bei der Pensionstierhaltung eine landwirtschaftliche Betätigung auf weit überwiegend fremdem Grund nicht den Anforderungen für ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.Auch bestünden nach wie vor erhebliche Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers, der nicht über eine landwirtschaftlich Ausbildung verfüge. Ein viertägiger Sachkundelehrgang könne nicht eine dreijährige Ausbildung zum Pferdewirt ersetzen. Mangels Privilegierung des Betriebes seien die beantragten baulichen Anlagen auf der im Bebauungsplan als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Fläche unzulässig, so dass die beantragte Baugenehmigung zu versagen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 4989/13, 11K 7414/11, 11 K 5675/11, 11 K 2468/09, 11 L 923/14 = OVG NRW 2 B 1105/14, 11 L 1889/11, 11 L 1442/11und 11 L 506/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung oder des beantragten Bauvorbescheides, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen, § 75 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.Es kann offen bleiben, ob das Vorhaben am Maßstab des Bebauungsplanes Nr. 51 H zu messen ist, oder ob Bedenken gegen dessen Wirksamkeit bestehen. Richtet sich die Beurteilung nach dem Bebauungsplan, kommt es darauf an, ob das Vorhaben des Klägers auf einer Fläche für die Landwirtschaft zulässig ist. Mangelt es an einem wirksamen Bebauungsplan, handelt es sich bei der fraglichen Fläche um ein Grundstück im Außenbereich, dessen Nutzung am Maßstab des § 35 BauGB zu messen ist. Dabei kommt hier ebenfalls lediglich eine Nutzung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Betracht, also eine Nutzung, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Das Vorhaben des Klägers stellt keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB geregelt. Danach ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuches insbesondere der Ackerbau und die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifische betriebliche Organisation gekennzeichnet, die die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert; zudem muss es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln, wobei die Absicht der Gewinnerzielung als Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und Sicherung der Beständigkeit gerade bei Nebenerwerbsbetrieben besonders sorgfältig zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2012 – 4 C 7/04 -). Zum Begriff der Landwirtschaft gehört auch die Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Dabei müssen die zum Betrieb gehörenden Flächen zur Futtererzeugung auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden und in der Nähe des Hofes liegen (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 – 4 B 256.96 -, BRS 59 Nr. 85). Nach BVerwG, Beschlüssen vom 19. Juli 1994 – 4 B 140.94 – und 3. Februar 1989 ‑ 4 B 14/89 - stellt hingegen Pensionspferdehaltung auf überwiegend Pachtland keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Demgegenüber hat das BVerwG in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 – ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat, wobei die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines Betriebes sprechen, zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen sind. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein könne, da dadurch ein dauerhafter Zugriff auf die Flächen sicher gestellt sei. Dem Kläger stehen ausweislich der Stellungnahme der LWK vom 30. Mai 2012 insgesamt 7,48 ha insgesamt und abzüglich der zu überbauenden in seinem Eigentum stehenden Fläche noch 7,14 ha Pachtland als Futtergrundlage zur Verfügung. Das sei bei einem anzunehmenden Flächenbedarf von 0,35 ha pro gehaltenem Pferd für 20 Pferde ausreichend.Ausweislich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung befindet sich ein beträchtlicher Teil der zugepachteten Flächen in der unmittelbaren Umgebung seines Grundstücks, lediglich Flächen, auf denen er Gnadenbrotpferde unterzubringen gedenkt, lägen bis zu 20 km entfernt.Dass der Kläger nach der beantragten Bebauung des Flurstücks 197 keinerlei eigene Flächen als Futtergrundlage vorzuweisen hätte, spricht indessen gegen die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens, so dass die von der LWK geäußerten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeiten zur Betriebserweiterung und damit einer dauerhaften Konkurrenzfähigkeit des Betriebes zu Recht bestehen dürften. Die Kammer teilt zudem die Bedenken der Beklagten gegen die persönliche Eignung des Klägers als Betriebsführer des geplanten Pensionspferdebetriebes. So fehlt dem 54‑jährigen Kläger eine spezifische für diesen Beruf qualifizierende Ausbildung. Er ist weder Pferdewirt noch Betriebswirt, sondern hat außer der vorgetragenen Mitarbeit bei seinem Vater lediglich einen einschließlich Prüfung viertägigen Lehrgang speziell zur Sachkunde „Pferdehaltung“ und „Transportbefähigung für Pferde“ besucht. Seine Lehre als Landmaschinenschlosser kann hinsichtlich Tierhaltung und Flächenbewirtschaftung nicht als fachliche Qualifizierung angesehen werden. Auch seine bis 2011 wohl im Fernverkehr ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer, die er – wie vorgetragen - derzeit nur noch im Rahmen von Tagestouren ausübt, beinhaltet keine Qualifikation für eine Tätigkeit als Betriebsführer eines Pensionspferdebetriebes. Da somit das Vorhaben des Klägers nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben ist jedoch auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspricht (Nr. 1, 2), oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (Nr. 5). Dem Vorhaben an dem konkreten Standort steht der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB entgegen. Das Bauvorhaben widerspricht den in den Darstellungen des Landschaftsplanes des Beklagten (Stand: 22. Mai 2014) im Rahmen der in der Entwicklungskarte sowie den textlichen Darstellungen niedergelegten Entwicklungszielen in einer Weise, die selbst bei Vorliegen einer Privilegierung des Vorhabens zu einem Entgegenstehen des öffentlichen Belangs führen würde. Die Entwicklungsziele des Landschaftsplans geben als räumliche Leitbilder über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft, § 18 Landschaftsgesetz NRW (LG) i.V.m. §§ 13, 16 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Allgemein soll nach der Zeichenerklärung des Landschaftsplans für das grünunterlegte Zeichen 1.1.1, also auch im Bereich des Vorhabens, die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft erreicht werden. Für alle Flächen unter Landschaftsschutz gilt gemäß Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes u.a. das Verbot, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW zu errichten oder zu verändern, deren Nutzung zu ändern, oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen (a), Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die charakteristische Bodengestalt auf andere Weise zu verändern (f) oder Straßen, Wege und Parkplätze anzulegen (h). Nach den konkreten Entwicklungszielen soll darüber hinaus im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „I1. C. / I1. C1. “ (Textliche Darstellung II 2.2.2), in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, die abwechslungsreiche Bruchlandschaft mit Wiesen und Äckern, Wald, Einzelbäumen und prägenden Baumreihen in der Niederterrasse und einem zusammenhängenden Waldgebiet auf der vom Gletscher überfahrenen Endmoräne des I1. Bergs erhalten bleiben sowie eines der attraktivsten Erholungsgebiete am Rande eines dichtbesiedelten Raumes bewahrt werden. In den Erläuterungen ist – soweit hier von Interesse – festgehalten, das I1. C1. mit dem I1. C. stelle für viele L3. Bürger ein Naherholungsgebiet dar. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des genannten Landschaftsplanes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die im genannten Bereich durch das Vorhaben vorgesehene Versiegelung von Flächen durch Bebauung u.a. mit dem beantragten Pferdestall mit Maßen von etwa 32 m x 11 m widerspricht dem genannten Verbot der Errichtung von baulichen Anlagen, die geplanten Stellplätze dem Verbot, Parkplätze anzulegen. Die Erläuterungen der Entwicklungsziele belegen, dass die Erhaltung der genannten Bereiche als Landschaftsraum gerade deswegen von besonderer Bedeutung ist, weil diese Teil eines zusammenhängenden Landschaftsgebiets sind. Ein solcher Zusammenhang hat aber im übrigen dichtbesiedelten Stadtgebiet des Beklagten Seltenheitswert und ist daher in gesteigerter Weise schutzwürdig. Insoweit zeigt sich die Bebauung der vom Vorhaben benötigten Flächen als an sich unvereinbar mit dem Entwicklungsziel der Erhaltung bzw. Freihaltung des Landschaftsraums. Die schutzwürdigen Flächen im Stadtgebiet besitzen als knappes Gut einen gesteigerten Wert. Hinzu kommt eine zu befürchtete Vorbildwirkung für weitere Pensionstierhaltungen in der näheren Umgebung des Vorhabenstandorts, das Vorhaben des Klägers könnte bei anderen Betrieben aufgrund des von der LWK erwähnten bestehenden Wettbewerbsdrucks entsprechende Bauwünsche auslösen. Solches würde einer Verwirklichung der Entwicklungsziele des Landschaftsplans entgegenstehen. Der aus einer solchen Entwicklung resultierende Flächenverbrauch im Bereich des zu schützenden Landschaftsraums, lässt der Vermeidung des Beginns einer solchen Entwicklung erhebliche Bedeutung zu kommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.