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Beschluss

13 L 1133/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für einen Beamten im Strafverfahren ist eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit und vor dem Verwaltungsgericht klärbar. • Nach § 37 Abs. 4 BeamtStG ist eine Aussagegenehmigung zu erteilen, sofern durch die Aussage keine erheblichen Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes entstehen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert wird; ein Ermessen besteht nicht. • Ist der Beweisantrag hinreichend konkretisiert, genügt dies der Prüfungspflicht des Dienstherrn; der Anspruch des Angeklagten auf materielle Beweisteilhabe kann ihn antragsbefugt machen. • Eine einstweilige Anordnung, die eine Aussagegenehmigung anordnet, ist gegenüber einer Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig, wenn sonst rechtsschutzrelevante Nachteile drohen und ein hoher Erfolg der Hauptsache wahrscheinlich ist.
Entscheidungsgründe
Erteilung einer Aussagegenehmigung für Staatsanwältin trotz dienstlicher Verschwiegenheitspflicht • Die Entscheidung über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für einen Beamten im Strafverfahren ist eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit und vor dem Verwaltungsgericht klärbar. • Nach § 37 Abs. 4 BeamtStG ist eine Aussagegenehmigung zu erteilen, sofern durch die Aussage keine erheblichen Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes entstehen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert wird; ein Ermessen besteht nicht. • Ist der Beweisantrag hinreichend konkretisiert, genügt dies der Prüfungspflicht des Dienstherrn; der Anspruch des Angeklagten auf materielle Beweisteilhabe kann ihn antragsbefugt machen. • Eine einstweilige Anordnung, die eine Aussagegenehmigung anordnet, ist gegenüber einer Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig, wenn sonst rechtsschutzrelevante Nachteile drohen und ein hoher Erfolg der Hauptsache wahrscheinlich ist. Der Antragsteller, Angeklagter in einem beim Landgericht geführten Strafverfahren, beantragte die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Staatsanwältin K. I. als Zeugin. Der Leitende Oberstaatsanwalt (Antragsgegner) verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, die Vernehmung könnte die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft beeinträchtigen. Die Strafkammer hatte den Beweisantrag bislang nicht entschieden und hing die Entscheidung von der Erteilung der Aussagegenehmigung ab. Der Antragsteller machte geltend, die Verweigerung verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und die materielle Beweisteilhabe. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde angerufen, weil es um die Erteilung einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung nach Beamtenrecht ging. • Zulässigkeit: Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur und dem Verwaltungsgericht zugewiesen; der Angeklagte ist antragsbefugt, da die Erteilung der Genehmigung beachtliche Auswirkungen auf sein Strafverfahren hat (§ 40 VwGO, § 42 Abs.2 VwGO). • Vorwegnahme der Hauptsache: Ausnahmsweise ist die einstweilige Anordnung nach Art.19 Abs.4 GG zulässig, weil ein rechtzeitiger Hauptsacheentscheid nicht zu erwarten ist und die Gefahr irreparabler Nachteile besteht (§ 123 VwGO). • Rechtliche Prüfung der Genehmigungspflicht: Maßgeblich sind § 54 StPO und insbesondere § 37 BeamtStG. § 37 Abs.1 und Abs.3 begründen die Verschwiegenheitspflicht und die Genehmigungspflicht; § 37 Abs.4 bestimmt die Voraussetzungen der Versagung. Versagungsgründe müssen erhebliche Nachteile für Staat oder die ernstliche Gefährdung/Erhebliche Erschwernis öffentlicher Aufgaben nahelegen; ein Ermessen besteht nach Wortlaut nicht. • Konkrete Anwendung: Der Beweisantrag konkretisierte die Vorgänge hinreichend, sodass der Dienstherr prüfen konnte. Der Antragsgegner hat keine substantiellen Anhaltspunkte vorgetragen, die die hohe Schwelle für eine Versagung nach § 37 Abs.4 BeamtStG erfüllten. Allein die mögliche Beeinträchtigung der Sitzungsvertretung begründet keine ernstliche Gefährdung oder erhebliche Erschwernis, zumal ein anderer eingearbeiteter Staatsanwalt die Vertretung übernehmen kann und spekulative Folgerisiken nicht genügen. • Rechtsschutzfolge: Die Erteilung der Aussagegenehmigung beseitigt lediglich ein Hindernis für die Beweiserhebung; die Strafkammer bleibt zuständig, den Beweisantrag nach strafprozessualen Regeln abzulehnen, wenn weitere Gründe vorliegen. • Prozessrechtliche Folgen: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG; die einstweilige Anordnung ist zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 123 VwGO vorliegen. Der Antrag wurde stattgegeben: Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Staatsanwältin K. I. die Aussagegenehmigung für die Zeugenaussage im genannten Strafverfahren zu erteilen. Begründet wurde dies damit, dass weder das Wohl des Bundes noch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Vernehmung ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert werden und somit die Versagungsvoraussetzungen des § 37 Abs.4 BeamtStG nicht vorliegen. Der Antragsteller drohte ohne vorläufige Entscheidung erheblicher, nicht mehr ausgleichbarer Nachteil in seinem Strafverfahren, sodass eine einstweilige Anordnung gerechtfertigt war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Das Urteil sichert dem Angeklagten Zugang zur Beweiserhebung, die Strafkammer bleibt jedoch inhaltlich zuständig über die Zulässigkeit der Beweisaufnahme.