Urteil
13 K 591/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0703.13K591.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.1974 geborene Klägerin steht als Polizeimeisterin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 12. August 1997 war ihr Besoldungsdienstalter auf den 1. März 1995 festgesetzt worden. 3 Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 versetzte die Beklagte die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 2007 in den Ruhestand. In der Folgezeit verlangte die Klägerin ihre Reaktivierung. In dem diesbezüglich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig gewesenen Klageverfahren (Az. 10 K 6469/08) erklärte der Vertreter der Beklagten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2009: 4 „Ich erkläre mich bereit, die Verfügbarkeit von Dienstposten, die nach Maßgabe des sozialmedizinischen Gutachtens vom 18. Januar 2008 bzw. nach Maßgabe des Ergebnisses eines den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin berücksichtigenden weiteren Gutachtens für deren Einsatz als Beamtin des mittleren Polizeivollzugsdienstes in Frage kommen könnten, zu prüfen und sodann über den von der Klägerin gestellten Reaktivierungsantrag formell zu entscheiden.“ 5 Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. 6 Das in Aussicht genommene weitere medizinische Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin wurde unter dem 8. Februar 2010 erstellt. 7 Am 2. August 2010 ernannte die Beklagte die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut zur Polizeimeisterin. 8 Zwischenzeitlich, durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. Februar 2009, war unter anderem das Besoldungsrecht des Bundes mit Wirkung zum 1. Juli 2009 geändert worden. Nach dem neuen Recht ist in den aufsteigenden Gehältern der Gehaltszuwachs nicht mehr an das steigende Lebensalter gebunden; vielmehr orientiert sich das neue Grundgehaltssystem an beruflichen Erfahrungszeiten. Um ein langjähriges Nebeneinander von Alt- und Neurecht zu vermeiden, mussten alle Beschäftigten des Bundes, die am 30. Juni 2009 der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 angehörten, zum 1. Juli 2009 in das neue Grundgehaltssystem übergeleitet werden. 9 Nachdem die Klägerin erneut zur Polizeimeisterin ernannt worden war, prüfte die Beklagte auch deren Besoldungsüberleitung in das neue Grundgehaltssystem. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zum 2. August 2010 unter Berücksichtigung der Zeiten ihres Ruhestandes in die Überleitungsstufe zur Stufe 6 einzuordnen sei. Der Beginn der Erfahrungszeit sei auf den 1. August 1999 festzusetzen. 10 Mit Bescheid vom 9. April 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach deren Reaktivierung die Überleitung der Besoldung in die neue Erfahrungsstufe erfolgen musste und dass der Beginn der Erfahrungszeit auf den 1. August 1999 festgesetzt werde; beigefügt war eine Berechnung des zum 30. Juni 2009 maßgeblichen Besoldungsdienstalters, mit dem die Besoldung übergeleitet worden war. 11 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: Bei der Neuberechnung des Besoldungsdienstalters sei die Beklagte von unzutreffenden Zeiten ausgegangen. Bereits das sozialmedizinische Gutachten vom 18. Januar 2008 habe klargestellt, dass sie ab diesem Zeitpunkt wieder für den uneingeschränkten Einsatz im Polizeivollzugsdienst tauglich gewesen sei. Dass sie erst zum 2. August 2010, mithin mehr als zweieinhalb Jahre später, reaktiviert worden sei, sei nicht ihr Verschulden. Diesbezügliche Zeiten des Ruhestandes seien nicht geeignet, das Besoldungsdienstalter hinauszuschieben. Ferner weist die Klägerin darauf hin, dass die Zuordnung zu Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Einstellungslebensalters gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoße. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2013, zugestellt am 28. Oktober 2013, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Weil bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses fingiert werde, sei hier das Besoldungsüberleitungsgesetz anzuwenden gewesen, obwohl die Klägerin am 30. Juni/1. Juli 2009 tatsächlich nicht im Beamtenverhältnis gestanden habe. Der Zeitraum bis zum 30. Juni 2009, in dem die Klägerin ruhestandsbedingt ohne Anspruch auf Besoldung gewesen sei, habe ein Hinausschieben des Besoldungsdienstalters bewirkt. Deshalb sei zunächst das am Stichtag 30. Juni 2009 maßgebliche Besoldungsdienstalter neu festzusetzen und die Klägerin in die entsprechende Dienstaltersstufe einzuordnen gewesen. Auf dieser Grundlage sei dann mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 die Überleitung der Besoldung in das neue Grundgehaltssystem nach Erfahrungszeiten erfolgt. Dabei habe sich der Zeitraum ab 1. Juli 2009, in dem die Klägerin ruhestandsbedingt ohne Anspruch auf Besoldung gewesen sei, in der Weise ausgewirkt, dass sich der Beginn der Erfahrungszeit um ein Jahr und einen Monat verzögert habe. Eine übermäßige zeitliche Verzögerung der Reaktivierung sei nicht zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. März 2009 habe Einigkeit bestanden, dass zunächst ein weiteres, den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin dokumentierendes medizinisches Gutachten einzuholen gewesen sei. Dieses habe am 8. Februar 2010 vorgelegen. Nach Prüfung der Verfügbarkeit eines Dienstpostens und der Beteiligung der Gremien sei die Klägerin mit Urkunde vom 2. August 2010 wieder zur Polizeimeisterin ernannt worden. Eine Reaktivierung ab dem Zeitpunkt des ersten ärztlichen Gutachtens vom 18. Januar 2008 sei nicht Gegenstand der Einigung vor Gericht gewesen. Der weitere Einwand, die Zuordnung zu Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Einstellungslebensalters verstoße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Zuordnung sei durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz gerade abgeschafft worden. 13 Die Klägerin hat am 28. November 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat dieses sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. 14 Zur Begründung der Klage nimmt die Klägerin Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Vertiefend trägt sie vor: Nach dem sozialmedizinischen Gutachten vom 18. Januar 2008 sei für die Beklagte ersichtlich gewesen, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt dienstfähig gewesen sei. Die erst zum 2. August 2010 verspätet erfolgte Reaktivierung habe die Beklagte zu vertreten. Die verzögerte Reaktivierung und die daraus resultierenden Ruhestandszeiten seien nicht geeignet, ihr Besoldungsdienstalter hinauszuschieben. 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 16 den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2013 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Soweit die Klägerin sich auf einen fiktiven früheren Einstellungstermin berufe, sei dies für die Berechnung des Beginns der Erfahrungszeit nicht maßgeblich. Ausschlaggebend hierfür sei allein die erneute Ernennung am 2. August 2010. Abgesehen davon sei die Klägerin mit der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens einverstanden gewesen. 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 24 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte im Fall einer Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2013 auch ohne Vollstreckungsdruck den Beginn der Erfahrungszeit der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festsetzen wird. 25 Vgl. zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage in derartigen Fällen grundlegend: BVerwG, Urteil vom 30. April 1971 - VI C 35.68 ‑, juris. 26 Jedoch ist die Klage nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Beginn der Erfahrungszeit der Klägerin zutreffend auf den 1. August 1999 festgesetzt. Diese Festsetzung resultiert aus der Überleitung der Besoldung der Klägerin in das ab dem 1. Juli 2009 geltende Grundgehaltssystem nach Erfahrungszeiten, die ihre rechtliche Grundlage wiederum in § 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BesÜG) findet, unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem die Klägerin ruhestandsbedingt ohne Anspruch auf Besoldung war. 27 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÜG werden Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 - d.h. Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. 28 Dass diese Vorschrift hier zur Anwendung kommt, die Besoldung der Klägerin also überzuleiten war, obwohl zum Stichtag 30. Juni 2009 faktisch nichts vorhanden war, das hätte übergeleitet werden können, weil das Beamtenverhältnis gemäß § 30 Nr. 4 BBG nicht mehr bestand, folgt aus § 46 Abs. 8 BBG. Danach gilt das frühere Beamtenverhältnis bei einer erneuten Berufung als fortgesetzt. Dies bedeutet für den Fall der Klägerin, dass sie nach ihrer Reaktivierung besoldungsrechtlich nicht als Berufsanfängerin in die Erfahrungsstufe 1 einzuordnen war, sondern dass sie von ihrem bis zum Eintritt in den Ruhestand zurückgelegten Dienstalter profitieren konnte. 29 Die Überleitung als solche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die diesbezüglichen Regelungen des Besoldungsrechts zutreffend auf die Klägerin angewandt. Insbesondere hat sie den Zeitraum des Ruhestands - 1. Juni 2007 bis 1. August 2010 - in Übereinstimmung mit den insoweit einschlägigen rechtlichen Vorschriften bei der Überleitung berücksichtigt. 30 Soweit es um den Zeitraum bis zum 30. Juni 2009 geht, kam § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Beginn des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben wird, um zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Die diesbezügliche Berechnung der Beklagten ist der dem Bescheid vom 9. April 2013 beigefügten Anlage zu entnehmen; sie kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass das Besoldungsdienstalter um sieben Monate - von März 1995 auf Oktober 1995 - hinauszuschieben war mit der Folge, dass die Klägerin sich am 30. Juni 2009 (fiktiv) in der Dienstaltersstufe 6 befand (siehe hierzu den Aktenvermerk auf Seite 337/337Rü der Beiakte Heft 2). 31 Für den Zeitraum ab 1. Juli 2009 folgt aus § 27 Abs. 3 Satz 3 BBesG n.F., dass Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge den Aufstieg in den Erfahrungsstufen um diese Zeiten verzögern, soweit in § 28 Abs. 2 BBesG nicht etwas anderes bestimmt ist. Da einer der in letztgenannter Vorschrift geregelten Sachverhalte hier nicht einschlägig ist, hat die Beklagte den Beginn der Erfahrungszeit nach Überleitung zutreffend um ein Jahr und einen Monat (1. Juli 2009 bis 1. August 2009) nach vorne - auf den 1. August 1999 - verschoben (siehe auch hierzu den Aktenvermerk auf Seite 337/337Rü der Beiakte Heft 2). 32 Der in dieser Weise erfolgten Berücksichtigung der Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge steht nicht der bereits erwähnte § 46 Abs. 8 BBG entgegen, wonach bei einer erneuten Berufung das frühere Beamtenverhältnis als fortbestehend gilt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beamte bei einer erneuten Berufung besoldungsrechtlich nicht als Neueinsteiger behandelt wird, sondern an den bis zum Eintritt in den Ruhestand erreichten Besitzstand anknüpfen kann. Nach der Reaktivierung sollen die bis zum Beginn des Ruhestands erreichten Vorteile unter Einbeziehung der aktiven Dienstzeit weitergegeben werden. Dagegen ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass der Beamte fiktiv so zu behandeln wäre, als wenn er nie in den Ruhestand versetzt worden wäre und durchgehend Anspruch auf Besoldung gehabt hätte. Ein ununterbrochen bestehendes Beamtenverhältnis wird durch § 46 Abs. 8 BBG nicht fingiert. 33 Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2014 - 3 ZB 12.529 -, juris, Rz. 6 ff. und vom 10. Juli 2013 - 6 ZB 13.185 -, juris, Rz. 5 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Januar 2011 ‑ 5 LB 247/09 -, juris, Rz. 33 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 12. Dezember 2012 - RN 1 K 11.360 -, juris, Rz. 26; BAG, Beschluss vom 15. August 2012 ‑ 7 ABR 6/11 -, juris, Rz. 20 ff.; Summer, in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Stand Juni 2015, § 46 BBG Rz. 14; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 29 Rz. 18. 34 Der Einwand der Klägerin, die Zeiten des Ruhestands seien unzutreffend berücksichtigt worden, weil sie früher hätte reaktiviert werden müssen, führt auf kein abweichendes Ergebnis. Die Frage, ob die Beklagte die erneute Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis unnötig verzögert hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz. In besoldungsrechtlicher Hinsicht ist allein die Tatsache maßgeblich, dass sich die Klägerin im Zeitraum 1. Juni 2007 bis 2. August 2010 im Ruhestand befand, also keinen Anspruch auf Dienstbezüge hatte. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht an. Lediglich angemerkt sei daher mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, dass sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30. März 2009 einig waren, dass vor einer etwaigen Reaktivierung zunächst ein aktuelles medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Klägerin eingeholt werden sollte. Dieses Gutachten lag erst im Februar 2010 vor. Da auch für die anschließende Überprüfung der Verfügbarkeit eines Dienstpostens noch ein gewisser Zeitraum benötigt wurde, spricht nichts für eine Verzögerung der Reaktivierung. 35 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Zuordnung zu Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Einstellungslebensalters gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoße, erschließt sich der Zusammenhang zum vorliegenden Fall nicht. Zutreffend führt die Beklagte aus, dass die gerügte Zuordnung zu Dienstaltersstufen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz gerade abgeschafft worden ist. Eben dies war der Grund für die Überleitung der Besoldung der Klägerin in das neue Grundgehaltssystem nach Erfahrungsstufen. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.