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Gerichtsbescheid

17 K 3631/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0706.17K3631.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung grundstücksferner Abholplätze für die Leerung von Abfallbehältern und die Abholung von Sperrmüll. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im Stadtgebiet der Beklagten belegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung X.----------straße 145, 00000 N. . Im Bereich des klägerischen Grundstücks ist die X.----------straße als Sackgasse mit einer am Ende befindlichen Wendemöglichkeit ausgestaltet. Die Straßenbreite der Sackgasse beläuft sich auf maximal 3,45 m bis 3,50 m und wird stellenweise zusätzlich durch Straßenlaternen und Pflanzenbewuchs weiter eingeschränkt. Im Stadtgebiet der Beklagten ist die N1. Entsorgungsgesellschaft mbH (N2. ) mit der Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle beauftragt. Hierzu gehören u.a. die Abholung der jeweiligen Abfallbehälter sowie die Abholung sperriger Abfälle (Sperrmüll). Zu diesem Zweck verfügt die N2. über mehrere Entsorgungsfahrzeuge mit einer Fahrzeugbreite von 3,25 m (2,55 m + 0,7 m) sowie über ein Entsorgungsfahrzeug mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m. In der Vergangenheit sind die Entsorgungsfahrzeuge der N2. zum Zwecke der Abfallabholung regelmäßig vorwärts in den von den Klägern bewohnten Bereich der Sackgasse hineingefahren, haben am Ende der Sackgasse mit mindestens einem weiträumigen Rückwärtsfahrvorgang gewendet und sind sodann vorwärts wieder herausgefahren. Am 18. August 2014 erließ der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), gegenüber der N2. eine auf § 19 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gestützte Anordnung, mit welcher der N2. u.a. untersagt wurde, diejenigen Wohnwege und Teile der X.----------straße in N. mit Abfallsammelfahrzeugen zu befahren, an deren Ende eine geeignete Wendemöglichkeit für Sammelfahrzeuge fehlt (Ziffer 1). Ferner wurde bestimmt, dass diejenigen Wohnwege und Teile der X.----------straße in N. , an denen zu beiden Seiten des Verkehrsraumes für das jeweilige Abfallsammelfahrzeug ein Sicherheitsraum von je 0,5 m nicht sichergestellt werden kann, mit einem Abfallsammelfahrzeug auch in Vorwärtsfahrt nicht befahren werden dürfen; zudem muss der erforderliche Sicherheitsraum oberhalb des Fahrzeuges von mindestens 0,3 m vorhanden sein (Ziffer 2). Gegen die Anordnung vom 18. August 2014 hat die N2. nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht I. (Az.: 3 K 1921/15) Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde. Durch Anhörungsschreiben der Beklagten vom 28. November 2014 wurden die Kläger darüber unterrichtet, dass die N2. die Abfallbehälter aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zukünftig nicht mehr am Fahrbahnrand unmittelbar vor ihrem Grundstück abholen könne. Es sei erforderlich, neue Abholplätze für die Abholung der Abfallbehälter festzusetzen, damit die Abfallbehältnisse von den Fahrzeugen der N2. ohne Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften abgeholt werden können. Dessen ungeachtet bestehe die Möglichkeit, die Abfallbehältnisse gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr unmittelbar vor dem Grundstück abholen, entleeren und wieder zurückbringen zu lassen (sog. Vollservice). Die Kläger erhielten Gelegenheit, zur beabsichtigten Festsetzung grundstücksferner Abholplätze für ihre Abfallbehältnisse Stellung zu nehmen. Mit Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 (zugestellt am 15. April 2015) setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger ab dem 1. Mai 2015 die in einem beigefügten Lageplan im Einzelnen mit A (rot) und B (grün) gekennzeichneten Bereiche als Abholplätze für sämtliche Abfallbehälterarten und die Sperrmüllabholung fest (Ziffer 1). Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die N2. sei wegen arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften daran gehindert, den Straßenbereich vor dem Grundstück der Kläger zum Zwecke der Abholung von Abfallbehältnissen und Sperrmüll zu befahren. Durch § 16 Nr. 1 der Vorschrift 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) – Müllbeseitigung (BGV C 27) werde festgelegt, dass Müll nur abgeholt werden dürfe, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Ferner werde durch § 45 Abs. 1 der Vorschrift 70 DGUV – Fahrzeuge (BGV D 29) bestimmt, dass Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden dürften, die ein sicheres Fahren ermöglichen und ausreichend tragfähig seien. Dies zugrundegelegt verstoße ein rückwärtiges Einfahren mit Entsorgungsfahrzeugen in den von den Klägern bewohnten Straßenbereich gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme und das Verbot der Gefährdung anderer. Eine ausreichende Möglichkeit am Ende der Straße zu wenden sei für die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge nicht gegeben. Aus diesem Grund habe die BG Verkehr der N2. mit Anordnung vom 18. August 2014 die Abholung von Abfällen in dem betreffenden Abschnitt der X.----------straße untersagt. Daher sei es erforderlich, auf Grundlage von § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt N. vom 18. April 2000 in der Fassung vom 27. Juli 2004 (Abfallentsorgungssatzung), für die Leerung der Abfallbehältnisse und die Abholung von Sperrmüll neue Abholplätze festzusetzen, die von den Entsorgungsfahrzeugen der N2. ohne Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften angefahren werden können. Die Kläger haben am 13. Mai 2015 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das erkennende Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Die Beklagte gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und übersehe entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften. So gehe sie fälschlicherweise davon aus, dass die N2. nur über Abfallsammelfahrzeuge mit einer Breite von 2,55 m verfüge. In Wahrheit verfüge die N2. aber auch über ein Abfallsammelfahrzeug mit einer Breite von 2,35 m. Der Straßenabschnitt vor ihrem Grundstück verfüge über eine Breite von 3,48 m und werde nicht von Hecken, Büschen und ortsfesten Bauwerken seitlich eingegrenzt. Darüber hinaus gehe die Beklagte fälschlicherweise davon aus, dass die Entsorgungsfahrzeuge rückwärts in die Sackgasse hereinfahren. In Wahrheit sei es jedoch so, dass die Entsorgungsfahrzeuge vorwärts in den betreffenden Abschnitt der X.----------straße einfahren, auf der am Ende der Sackgasse befindlichen Wendefläche mit einmaligem Zurücksetzen wenden und sodann vorwärts wieder aus dem Straßenabschnitt hinaus fahren. Die Beklagte habe auch nicht vor Ort überprüft, ob der von ihnen bewohnte Bereich der X.----------straße überhaupt von der Anordnung der BG Verkehr erfasst werde. Hinzu komme, dass die Entsorgungsfahrzeuge seit mehr als zwölf Jahren in die Sackgasse eingefahren seien, ohne dass es zu einem Personenschaden gekommen sei. Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Verhältnisse seien die Voraussetzungen von § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung nicht erfüllt. Sofern die N2. das vorhandene Entsorgungsfahrzeug mit einer Breite von 2,35 m einsetze, verfüge der von ihnen bewohnte Straßenabschnitt über eine ausreichende Straßenbreite, um ein gefahrloses Befahren zum Zwecke der Abfallabholung zu ermöglichen. Der erforderliche Sicherheitsabstand von beidseits je 0,5 m würde in diesem Falle eingehalten, weil die Straße über eine Breite von 3,48 m verfüge. Auch die erforderliche lichte Breite des Straßenabschnittes sei gegeben, weil dieser nicht durch ortsfeste Einbauten und Pflanzenbewuchs eingeschränkt werde. Schließlich sei es auch nicht erforderlich, rückwärts in die Sackgasse einzufahren, weil der am Ende der Straße befindliche Wendehammer ein Wenden des Entsorgungsfahrzeugs mit einmaligem Zurücksetzen ermögliche. Die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 stelle kein rechtliches Hindernis im Sinne von § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung dar, weil er sich nicht auf den von ihnen bewohnten Straßenabschnitt beziehe. Ziffer 1 der Anordnung beziehe sich nur auf diejenigen Teile der X.----------straße , an deren Ende geeignete Wendemöglichkeiten fehlten. Dies sei in dem von ihnen bewohnten Abschnitt der X.----------straße aber nicht der Fall, weil hier eine ausreichende Wendemöglichkeit vorhanden sei. Auch Ziffer 2 der Anordnung betreffe nicht den Bereich, an welchem ihr Grundstück belegen sei. Sofern nämlich die N2. das vorhandene Entsorgungsfahrzeug mit einer Breite von 2,35 m einsetze, verbleibe zu beiden Seiten eine ausreichende Restbreite, so dass die erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten würden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei die N2. verpflichtet, das vorhandene schmale Entsorgungsfahrzeug einzusetzen. Darüber hinaus stelle die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 auch deswegen kein rechtliches Hindernis im Sinne von § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung dar, weil diese noch nicht bestandskräftig sei. Aufgrund des Suspensiveffektes der vor dem Verwaltungsgericht I. erhobenen Klage sei es rechtswidrig, aus der Anordnung vom 18. August 2014 für sie – die Kläger – rechtlich nachteilige Folgen herzuleiten. Schließlich verstoße die Abholung von Abfällen unmittelbar an ihrem Grundstück auch nicht gegen § 16 Nr. 1 BGV C 27. Das beim Wendevorgang erforderliche einmalige Zurücksetzen der Entsorgungsfahrzeuge in dem am Ende der Sackgasse befindlichen Wendehammer sei nicht als Rückwärtsfahrt im Sinne der Norm anzusehen. Nach Ziffer 4 der DGUV Information 214-033 (BGI 5104) – „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ gehörten zu den geeigneten Wendeanlagen auch Wendehämmer, die ein Wenden mit ein- bis höchstens zweimaligen Zurückstoßen ermöglichten. Durch Ziffer 7.1 BGI 5104 werde festgelegt, dass ein Zurücksetzen bei Wendemanövern nicht als Rückwärtsfahrt gelte. Zudem habe die Beklagte in fehlerhafter Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, weil sie ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Schließlich hätten sie allein deshalb Anspruch auf die Vornahme baulicher Maßnahmen zur Erweiterung der lichten Breite des Straßenabschnitts vor ihrem Grundstück, weil die Beklagte in einem anderen Bereich der X.----------straße eine Straßenlaterne versetzt habe, um die Fahrbahnbreite zu erhöhen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. April 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend und vertiefend führt sie aus, es sei zutreffend, dass die N2. über ein Fahrzeug mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m verfüge. Aufgrund der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 könne der Straßenabschnitt, an dem das Grundstück der Kläger belegen sei, jedoch auch mit diesem schmalen Fahrzeug nicht angefahren werden, weil die erforderliche Straßenmindestbreite des Fahrweges nicht erreicht werde. Selbst beim Einsatz des Entsorgungsfahrzeuges mit einer Breite von 2,35 m sei eine Straßenmindestbreite von 3,75 m (2,35 m + 2 × 0,2 m + 2 × 0,5 m) erforderlich. Diese Straßenbreite werde auch nach dem Vortrag der Kläger nicht erreicht. Es sei zutreffend, dass die Entsorgungsfahrzeuge der N2. in der Vergangenheit nicht rückwärts in die betreffende Sackgasse eingefahren seien, sondern diese vielmehr vorwärts befahren, am Ende gewendet hätten und sodann vorwärts wieder aus der Stichstraße hinausgefahren seien. Dieses Vorgehen sei aber nicht zulässig, weil die Größe der vorhandenen Wendefläche nicht den einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entspreche. Trotz der vor dem Verwaltungsgericht I. gegen die Anordnung vom 18. August 2014 erhobenen Klage sei es der N2. nicht zuzumuten, die Anordnung außer Acht zu lassen. Die Anordnung werde durch die N2. auch während des laufenden Klageverfahrens beachtet, weil sie sich andernfalls erheblicher haftungsrechtlicher Risiken aussetze. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 sind die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 17 L 1761/15 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Aufgrund der Anhörung der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. B. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Festsetzung der im Einzelnen bezeichneten Abholplätze zur Leerung von Abfallbehältern und Abholung von Sperrmüll ist, soweit die Leerung von Abfallbehältern betroffen ist § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung und soweit die Abholung von Sperrmüll betroffen ist § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen ermächtigen die Beklagte zur Festlegung von Abholplätzen für die Leerung von Abfallbehältern (§ 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung) bzw. für die Abholung sperriger Abfälle (§ 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung), wenn dies in bestimmten Einzelfällen, u.a. bei örtlichen Besonderheiten wegen der Lage des Grundstücks bzw. eingeschränkter Zufahrtsmöglichkeiten, erforderlich ist. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung sind erfüllt und die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird zur Begründung auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen des ausführlich begründeten Beschlusses des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – Bezug genommen. Sämtliche von den Klägern angeführten Argumente wurden in dem vorgenannten Beschluss eingehend gewürdigt. II. Auch der neuerliche Vortrag der Kläger, mit welchem sie ihre Beschwerde gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – begründen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. 1. Insoweit machen die Kläger geltend, ein (mindestens) einmaliges Zurücksetzen der Entsorgungsfahrzeuge am Ende der Sackgasse im Rahmen des Wendevorganges stelle keinen Verstoß gegen das in § 16 Nr. 1 BGV C 27 normierte Rückwärtsfahrverbot dar, weil sich aus den Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Müllbeseitigung (BGV C 27) (hier: Zu § 16 Nr. 1) sowie aus Ziffern 4 und 7 BGI 5104 ergebe, dass ein einmaliges Zurücksetzen in einem vorhandenen Wendehammer nicht als Rückwärtsfahrt im Sinne von § 16 Nr. 1 BGV C 27 anzusehen sei. Dieser Einwand greift indes nicht durch. Die Durchführungsanweisungen zu § 16 Nr. 1 BGV C 27 verhalten sich von vornherein nicht zu einer etwaigen Ausnahme vom Rückwärtsfahrverbot (a.) und der BGI 5104 fehlt es mangels Rechtsnormqualität an der grundsätzlichen Eignung, verbindliche Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 bestimmen zu können (b.). a. Aus den Durchführungsanweisungen zu § 16 Nr. 1 BGV C 27 lässt sich – ungeachtet ihrer Rechtsnatur – für die Auffassung der Kläger schon deswegen nichts herleiten, weil es darin lediglich heißt, dass bei Sackgassen die Möglichkeit bestehen muss, am Ende der Straße zu wenden. Damit lässt sich der Durchführungsanweisung nicht ansatzweise entnehmen, dass ein einmaliges Zurücksetzen in einem Wendehammer keinen Verstoß gegen § 16 Nr. 1 BGV C 27 darstellt. b. Soweit die Kläger darüber hinaus auf die Ausführungen unter Ziffern 4 und 7 BGI 5104 rekurrieren, führen diese nicht dazu, dass ein mindestens einmaliges weiträumiges Zurücksetzen im Rahmen eines Wendevorganges vom Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 BGV C 27 ausgenommen ist. Zwar heißt es unter Ziffer 7.1 BGI 5104, dass ein Zurücksetzen z.B. bei Wendemanövern nicht als Rückwärtsfahrt gelte. Allerdings sind inhaltliche Ausführungen in einer DGUV Information (hier: BGI 5104) schon von ihrer Rechtsnatur her nicht geeignet, eindeutige und verbindliche Vorgaben einer Unfallverhütungsvorschrift (hier: § 16 Nr. 1 BGV C 27) zu dispensieren bzw. inhaltlich zu modifizieren. Bei der auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschrift des § 16 Nr. 1 BGV C 27 handelt es sich um eine autonome, einer körperschaftlichen Satzung vergleichbare Rechtsnorm (vgl. § 34 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV –), die für die Unternehmen des Unfallversicherungsträgers und die Versicherten unmittelbar verbindliches Recht darstellen, vgl. Eichendorf , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 15 SGB VII, Rn. 10, 16; BSG, Urteil vom 2. November 1999 – B 2 U 25/98 R –, juris Rn. 27, wobei die eigenverantwortliche Normsetzungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers nur innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung nach § 15 SGB VII besteht, vgl. Eichendorf , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 15 SGB VII, Rn. 10. Demgegenüber existieren für die Herausgabe von DGUV Informationen keine gesetzlichen Rahmenbedingungen. Bei derartigen Informationen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers handelt es sich rechtstechnisch lediglich um nicht rechtsverbindliche Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt erleichtern sollen, vgl. Eichendorf , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 14 SGB VII, Rn. 26. Dies zugrundegelegt sind die von den Klägern zitierten Ausführungen in Ziffern 4 und 7, insbesondere Ziffer 7.1 BGI 5104 aufgrund der fehlenden Rechtsnormqualität von DGUV Informationen von vornherein ungeeignet, verbindliche Ausnahmen von dem in § 16 Nr. 1 BGV C 27 enthaltenen normativen Rückwärtsfahrverbot vorzugeben. Sofern daher – wie hier – in einer DGUV Information Vorgaben gemacht werden, die vom eindeutigen Wortlaut der betreffenden Unfallverhütungsvorschrift abweichen bzw. zu diesem in Widerspruch stehen, sind diese rechtlich unbeachtlich. Ungeachtet der fehlenden Rechtsnormqualität der BGI 5104 folgt darüber hinaus auch aus der Regelungssystematik des § 16 Nr. 1 BGV C 27, das über den Wortlaut der Unfallverhütungsvorschrift hinausgehende Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot nicht von der Intention des Normgebers erfasst werden. Insoweit wird nämlich durch § 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C 27 der Grundsatz aufgestellt, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Sodann wird durch § 16 Nr. 1 Satz 2 BGV C 27 – mithin innerhalb des Normtextes – die (einzige) Ausnahme von diesem Grundsatz formuliert, wonach das Rückwärtsfahrverbot nicht gilt, wenn ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist, z.B. bei Absetzkippern. Dieses im Normtext angelegte strikte Regel-Ausnahme-Verhältnis indiziert, dass die in § 16 Nr. 1 Satz 2 BGV C 27 normierte Ausnahme abschließend ist. Andernfalls hätte der Normgeber anknüpfend an die gewählte Regelungssystematik im Normtext selbst weitere Ausnahmen formuliert, was indes ersichtlich unterblieben ist. Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt ist zu bemerken, dass es sich bei dem in der streitgegenständlichen Sackgasse für ein Wenden der Entsorgungsfahrzeuge erforderlichen Zurücksetzen mitnichten um ein „kurzes Zurückstoßen“ handelt. Vielmehr bedarf es ausweislich des von den Klägern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Videomaterials eines weiträumigen Rückwärtsfahrvorganges über mehrere Meter, um das Entsorgungsfahrzeug in dem schmalen Wendehammer am Ende der Stichstraße überhaupt wenden zu können. 2. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, die Ausführungen bzw. Berechnungen zur Straßenbreite seien unzutreffend, greift auch dieser Einwand nicht durch. Hiermit wenden sich die Kläger nämlich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berechnungsparameter zur Bestimmung der Straßenmindestbreite für Entsorgungsfahrzeuge in der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014, wonach der tatsächlichen Fahrzeugbreite u.a. stets ein beidseitiger Bewegungsspielraum von je 0,25 m bzw. 0,2 m hinzuzurechnen ist. Mit diesem Vorbringen können sie indes im hiesigen Verfahren nicht gehört werden. Denn die in Gestalt eines Verwaltungsaktes erlassene Anordnung vom 18. August 2014 ist von der N2. ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit bzw. der inhaltlichen Richtigkeit der darin genannten Berechnungsparameter zu beachten. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt, mit dem er bekanntgegeben wird, wirksam wird und dies bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Damit stellt die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 für die N2. als Adressatin – unabhängig von der Richtigkeit ihres Inhalts – nach wie vor ein Hindernis im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 und § 20 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung dar, welches dem Befahren des von den Klägern bewohnten Abschnitts der X.----------straße mit Entsorgungsfahrzeugen in rechtlicher Hinsicht entgegensteht. Dass insbesondere auch der Einsatz des bei der N2. vorhandenen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Breite von 2,35 m einen Verstoß gegen Ziffer 2 der Anordnung vom 18. August 2014 darstellt, wurde bereits im Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – im Einzelnen begründet; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. 3. Entgegen der klägerischen Ausführungen kann es der N2. trotz des Suspensiveffekts der vor dem Verwaltungsgericht I. (Az.: 3 K 1921/15) gegen die Anordnung vom 18. August 2014 erhobenen Klage im Übrigen allein aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden, die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestützte Anordnung während des laufenden Klageverfahrens vorsätzlich außer Acht zu lassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 –. Aus einer Missachtung der Anordnung vom 18. August 2014 können sich neben zivil- und ggf. strafrechtlichen Folgen nämlich auch arbeitsrechtliche Konsequenzen für die N2. und ihre Mitarbeiter ergeben. Denn eine Zuwiderhandlung gegen die durch die Anordnung konkretisierten Unfallverhütungsvorschriften stellt für die N2. eine Verletzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers (vgl. § 618 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) gegenüber ihren Arbeitnehmern dar. Umgekehrt kann eine Missachtung der Anordnung durch die Mitarbeiter der N2. als Zuwiderhandlung der Arbeitnehmer gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten angesehen werden und eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach sich ziehen, vgl. Eichendorf , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 15 SGB VII, Rn. 54. Darüber hinaus begründet die Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Schadensfall regelmäßig eine Haftung des Unternehmers bzw. des Versicherten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nach § 110 SGB VII. Diese Haftung ist zwar für die in § 104 bis § 107 SGB VII genannten Personen (hier: die N2. bzw. ihre Mitarbeiter) auf die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls begrenzt und ein Zuwiderhandeln gegen eine Unfallverhütungsvorschrift ist nicht zwingend als grobe Fahrlässigkeit anzusehen. Sofern jedoch – wie hier – eine Anordnung der Aufsichtspersonen zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorliegt, kann in der Regel grobe Fahrlässigkeit nach § 110 Abs. 1 SGB VII unterstellt werden. Es entsteht dann ein Haftungsanspruch für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs, vgl. Eichendorf , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 15 SGB VII, Rn. 55. Angesichts dieser haftungsrechtlichen Risiken kann die N2. trotz des Suspensiveffektes der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. nicht darauf verwiesen werden, die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 während des laufenden Klageverfahrens beharrlich außer Acht lassen. 4. Die angefochtene Ordnungsverfügung leidet schließlich auch nicht an Ermessensfehlern. Die Beklagte hat den Erlass der Ordnungsverfügung im Kern auf die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 gestützt, mit welcher der N2. die Abholung von Abfällen in dem von den Klägern bewohnten Straßenabschnitt untersagt wurde. Damit hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die berufsgenossenschaftliche Anordnung als maßgebliches rechtliches Hindernis für die Abholung von Abfällen unmittelbar am Grundstück der Kläger ansieht. Ohne Belang ist insoweit, dass die Beklagte ursprünglich ‑ unzutreffend – davon ausgegangen ist, die Entsorgungsfahrzeuge der N2. führen stets rückwärts in den streitgegenständlichen Straßenabschnitt der X.----------straße ein. Denn sie hat ihr diesbezügliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren präzisiert und ergänzend dargelegt, dass die Entsorgungsfahrzeuge in der Vergangenheit zwar vorwärts in den Straßenabschnitt eingefahren sind und am Ende der Straße gewendet haben, jedoch auch ein Befahren in Vorwärtsfahrt gegen die Anordnung vom 18. August 2014 verstößt. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass die am Ende der Sackgasse vorhandene Wendemöglichkeit für die Entsorgungsfahrzeuge der N2. nicht ausreichend dimensioniert ist. Damit hat die Beklagte ihre ursprünglichen Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in prozessual zulässiger Weise ergänzt. Diese ergänzenden Ausführungen halten sich auch innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen für ein zulässiges Nachschieben von Gründen, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 52 ff.; Wolff , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 113, Rn. 81 ff., § 114, Rn. 202 ff., weil die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen haben, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen verändert wird und die Kläger hierdurch nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden. Der ergänzende Vortrag führt insbesondere deshalb nicht zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsaktes, weil die Beklagte das Erfordernis der Festsetzung grundstücksferner Abholplätze für die Abfallabholung nach wie vor maßgeblich mit der, einer unmittelbaren Grundstücksanfahrt in rechtlicher Hinsicht entgegenstehenden, berufsgenossenschaftlichen Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 begründet. Letztlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Vornahme baulicher Maßnahmen, nur weil die Beklagte in einem anderen Bereich der X.----------straße aus nicht näher dargelegten Gründen in einem Fall eine Straßenlaterne versetzt hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.