Beschluss
6 L 1668/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis besteht, wenn die Entziehung nicht nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.) zu beurteilen ist, sondern ihren wahren Charakter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat.
• Bei einer Neuerteilung nach Entziehung kann trotz formaler Stützung auf Nichtteilnahme am Aufbauseminar eine Löschung früherer Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. entsprechend anzuwenden sein, wenn die Behörde die Neuerteilung von einer MPU oder einem positiven Eignungsnachweis abhängig gemacht hat und dieser Nachweis erbracht wurde.
• Eine Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktesystems ist gerechtfertigt, wenn die Gesamtschau der Verkehrsverstöße und der Vorgeschichte die Prognose rechtfertigt, dass der Betroffene ungeeignet ist und keine Aussicht auf Besserung besteht.
• Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe und die Androhung eines Zwangsgeldes sind in einem Eilverfahren wieder aufzuschieben, wenn die zugrundeliegende Entziehung nicht unanfechtbar ist oder die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung offensichtlich nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung und Wiederherstellung gegen Führerscheinabgabe bei außerordentlicher Entziehung • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis besteht, wenn die Entziehung nicht nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.) zu beurteilen ist, sondern ihren wahren Charakter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat. • Bei einer Neuerteilung nach Entziehung kann trotz formaler Stützung auf Nichtteilnahme am Aufbauseminar eine Löschung früherer Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. entsprechend anzuwenden sein, wenn die Behörde die Neuerteilung von einer MPU oder einem positiven Eignungsnachweis abhängig gemacht hat und dieser Nachweis erbracht wurde. • Eine Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktesystems ist gerechtfertigt, wenn die Gesamtschau der Verkehrsverstöße und der Vorgeschichte die Prognose rechtfertigt, dass der Betroffene ungeeignet ist und keine Aussicht auf Besserung besteht. • Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe und die Androhung eines Zwangsgeldes sind in einem Eilverfahren wieder aufzuschieben, wenn die zugrundeliegende Entziehung nicht unanfechtbar ist oder die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung offensichtlich nicht vorliegen. Der Kläger ist Inhaber der Klasse B-Fahrerlaubnis. Die Behörde entzog ihm am 1. April 2015 die Fahrerlaubnis, forderte die Abgabe des Führerscheins binnen drei Tagen und drohte ein Zwangsgeld an; zugleich setzte sie Verfahrenskosten fest. Der Kläger hatte in der Vergangenheit zahlreiche punkterelevante Entscheidungen und war bereits wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar entzogen worden; nach einer MPU und Teilnahme an einem Kurs wurde die Fahrerlaubnis 2008 neu erteilt. Spätere Geschwindigkeitsverstöße führten zu erneuten Eintragungen im Register; durch Überführung ins neue System ergab sich zum Erlass der Ordnungsverfügung ein Punktestand von sechs. Der Kläger erhob Anfechtungsklage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; er rügte insbesondere, dass frühere Eintragungen nach Neuerteilung hätten gelöscht werden müssen. Das Gericht musste prüfen, ob die Entziehung nach dem Punktesystem oder wegen genereller Kraftfahreignungszweifel zu rechtfertigen ist und ob sofort vollziehende Maßnahmen zuzulassen sind. • Umdeutung des Eilantrags in einen Feststellungsantrag zur aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO war geboten, weil die Beteiligten irrtümlich die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 9 StVG n.F. annahmen. • Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. (Entziehung bei acht Punkten) lagen nicht vor: Zum Zeitpunkt der Entziehung hatte der Kläger nur sechs Punkte im neuen System, da frühere Punkte wegen der Neuerteilung zu löschen waren. • Entgegen der formalen Bezugnahme auf die Nichtteilnahme am Aufbauseminar ist die Neuerteilung 2008 an einen MPU-Nachweis und Kurs gebunden gewesen; da der Kläger diesen Nachweis erbracht hat, war eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. gerechtfertigt und führte zur Löschung der früheren Punkte. • Die tilgungsrechtlichen Regelungen (§ 29 StVG a.F., § 65 Abs. 3 StVG) führen dazu, dass einzelne Einsprengsel im Register Tilgungshemmungen auslösten; die nachfolgenden Eintragungen bis 2014 ergaben letztlich den maßgeblichen Punktestand von sechs zum 1. April 2015. • Ungeachtet dessen war die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG gerechtfertigt, weil die Gesamtschau der Verkehrsverstöße (schwere und wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen, frühere Straftaten wegen Fahrens ohne Erlaubnis) eine Prognose fehlender Eignung ergab; § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG erlaubt in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Abweichung vom Punktsystem. • Mangels Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde standen der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung keine entgegenstehenden gesetzlichen Verweise (z. B. § 4 Abs. 9 StVG n.F.) entgegen. • Die Pflicht zur Führerscheinabgabe (Ziffer 2) und die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) sind nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig bzw. nicht vollstreckbar, solange die zugrundeliegende Entziehung nicht unanfechtbar ist; daher ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen/anzugeordnen. Das Gericht stellte fest, dass die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aufschiebende Wirkung hat; außerdem wurde die aufschiebende Wirkung gegen die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe und gegen die Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Behörde; Streitwert 2.500 Euro. Begründend führt das Gericht aus, dass die formale Verweisung auf das neue Punktesystem nicht einschlägig war, weil die Entziehung ihren wahren Charakter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hatte und wegen der Gesamtschau der Voreintragungen und neuer Verstöße gerechtfertigt ist; zugleich war die sofortige Vollziehung der zu Ziffer 2 und 4 ergangenen Maßnahmen nicht haltbar, solange die Klage nicht entschieden ist. Der Behörde bleibt vorbehalten, die sofortige Vollziehung nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erneut anzuordnen.