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Beschluss

14 L 2060/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist zulässig, wenn sie formell begründet wurde und das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt. • Bei nachgewiesenem Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin, entfällt die Kraftfahreignung nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV und Nr. 9.1 Anlage 4 FeV; der Entzug ist dann zwingend. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche überwiegend; dies ist bei vorliegendem Amphetaminnachweis nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug und Entziehung der Fahrerlaubnis bei Amphetaminnachweis • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist zulässig, wenn sie formell begründet wurde und das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt. • Bei nachgewiesenem Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin, entfällt die Kraftfahreignung nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV und Nr. 9.1 Anlage 4 FeV; der Entzug ist dann zwingend. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche überwiegend; dies ist bei vorliegendem Amphetaminnachweis nicht gegeben. Der Antragsteller wandte sich gegen die Ordnungsverfügung der Behörde vom 7. Mai 2015, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen, die Abgabe des Führerscheins verlangt und Zwangsgeld angedroht wurde. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung an. Anlass war eine Polizeikontrolle in einer Disko, bei der ein Drogenvortest positiv auf Amphetamin ausfiel; der Antragsteller zeigte typisches Auffälligkeitenverhalten und eine Blutprobe ergab 97 ng/ml Amphetamin. Der Antragsteller behauptete, keine Drogen genommen zu haben und nannte als Möglichkeit, dass ihm jemand unbemerkt etwas ins Glas geschüttet habe. Er begehrte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung. Das Gericht prüfte im Eilverfahren die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. • Rechtliche Grundlage für Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist § 80 Abs. 5 VwGO; maßgeblich ist eine Interessenabwägung zwischen privatem Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; die Behörde hat den Ausnahmecharakter hinreichend dargelegt. • Materiell erweist sich die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig: Entziehungsgrund ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 FeV und Nr. 9.1 Anlage 4 FeV, wonach der Konsum bestimmter Betäubungsmittel (z. B. Amphetamin) die Eignung ausschließt. • Nach ständiger Rechtsprechung begründet bereits einmaliger Konsum harter Drogen die Ungeeignetheit, unabhängig davon, ob unter Einfluss gefahren wurde; Amphetamin ist Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. • Die Sachlage (positiver Vortest, Verhaltensauffälligkeiten, Amphetaminwert im Blut) rechtfertigt den Entzug; die Behauptung einer unbewussten Verabreichung wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt und bleibt daher als Schutzbehauptung zurückgewiesen. • Der Antragsteller hat die erforderliche mindestens einjährige Drogenfreiheit und den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels nicht erbracht; eine Minderung des Vollzugs aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr wäre nicht geboten. • Gesetzliche Grundlagen und weitere Entscheidungen ergeben, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und am Schutz der Verkehrssicherheit das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2015 erweist sich in der summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, weil der Amphetaminnachweis die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet und keine schlüssige Entlastungslage dargelegt wurde. Ein Ermessen zugunsten des Antragstellers besteht nicht, da die Fahrerlaubnisbehörde bei nachgewiesenem Konsum hartener Drogen zum Entzug verpflichtet ist und der Antragsteller den Nachweis einer mindestens einjährigen Drogenfreiheit sowie eines tiefgreifenden Einstellungswandels nicht erbracht hat. Deshalb überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.