Urteil
24 K 4536/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0716.24K4536.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eltern des am 0.0.2007 geborenen Sohnes M. , der im Kindergartenjahr 2011/2012 eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von wöchentlich 45 Stunden besuchte. 3 Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 auf monatlich 203,35 EUR fest. Dabei legte sie die Einkommensstufe 6 (Einkommen über 61.355 EUR) zu Grunde. Grundlage für die Einkommensermittlung war der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Danach betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte 76.400 EUR. 4 In diesen Einkünften war eine Zahlung von 19.705 EUR brutto enthalten, die der Beklagte aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches vom 19. Juni 2012 wegen Aufgabe seines sozialen Besitzstandes gemäß §§ 9, 10 KSchG anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2012 zahlte. Nach dem Vergleich erhielt der Kläger einen Lohnvorschuss von 10.000 EUR netto auf die noch offenen Lohnansprüche. 5 Am 14. Juli 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie tragen vor: Die Einkommensberechnung sei fehlerhaft. Nach § 2 Abs. 7 der Elternbeitragssatzung (EBS) bemesse sich die Beitragshöhe immer nach dem Einkommen des Kalenderjahres. Die Berücksichtigung von Einkommen aus vorangegangenen Kalenderjahren oder außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG (die Abfindung) werde nicht erwähnt. Nach § 23 Abs. 5 KiBiz sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bei der Heranziehung zu Beiträgen zu berücksichtigen. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird nach den satzungsrechtlichen Regelungen nur unzutreffend umgesetzt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei wegen ausbleibender Einkünfte in 2011 geringer gewesen, was nicht berücksichtigt werde. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in 2012 sei nicht durch die Einkünfte aus dem vorangegangenen Jahr und die Abfindung geprägt gewesen. Diese Leistungen hätten verwendet werden müssen, um Zahlungsrückstände aus 2011 sowie wegen der fehlenden Einkünfte in 2011 entstandene Kontoüberziehungen auszugleichen. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2014 aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 ein Elternbeitrag von monatlich 203,35 EUR festgesetzt worden ist. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend: Für die Bemessung des Einkommens sei der Einkommensteuerbescheid 2012 maßgebend. Wie im Einkommensteuerrecht sei im Elternbeitragsrecht auf den Zufluss des Einkommens abzustellen. Dieser Zufluss bilde sachgerecht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Elternbeitragspflichtigen ab. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist nicht begründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2014 ist, soweit er mit der Klage angegriffen worden ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 15 Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII, § 23 KiBiz und § 2 der Satzung zur Übertragung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtung für Kinder und Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern vom 1. bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in Kindertagespflege des Kreises L. (EBS). 16 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 EBS haben Eltern öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 bestimmt sich die Höhe der Elternbeiträge nach der Anl. 1 dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 6 S. 1 EBS ist Einkommen die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Nach § 2 Abs. 7 S. 1 EBS ist immer das Einkommen eines Kalenderjahres für die Bemessung der Beitragshöhe maßgeblich. Nach § 2 Abs. 7 S. 5 EBS wird bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung das tatsächliche (Jahres-) Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrundegelegt. 17 Von diesen rechtlichen Vorgaben ausgehend ist die Festsetzung eines monatlichen Beitrages i.H.v. 203,35 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu beanstanden. 18 Für die Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 6 S. 1 EBS ist regelmäßig auf die Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid abzustellen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 12 A 813/13 –, juris, Rn. 3 und 4. 20 Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erzielte der Kläger zu 2. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Bei solchen sind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Dieser wird im Einkommensteuerbescheid mit 76.400 EUR ausgewiesen. Allein mit diesem Einkommen sind die Kläger nach § 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Anl. 1 der Beitragsstufe über 61.355 EUR zuzuordnen. In dieser Einkommensstufe beträgt der Beitrag für ein Kind ab 2 Jahren mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden monatlich 203,35 EUR. Dieser Beitrag ist mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzt worden. 21 Entgegen der Annahme der Kläger ist es rechtlich unerheblich, dass in den im Steuerbescheid 2012 erfassten Einkünften auch außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (Abfindung) und Einnahmen erfasst sind, die aus Ansprüchen aus vorangegangenen Kalenderjahren resultieren. Für den Einkommensbegriff im Sinne der EBS ist das Zuflussprinzip maßgebend. Nach diesem Prinzip sind grundsätzlich alle Zahlungen, die dem Betreffenden im maßgeblichen Zeitpunkt zufließen, als Einkommen anzusehen, ohne dass es von Bedeutung wäre, ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt oder ob Anlass der Zahlung ein Bedarf ist, der bereits in einem früheren Zeitraum entstanden war. Einnahmen sind in dem Zeitraum bezogen, in dem sie dem Empfänger zugeflossen sind. Unerheblich ist der Zeitraum, für den die Leistung erfolgt. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 12 A 938/13 –, juris, Rn. 4. 23 Die Lohnnachzahlung und die Abfindungszahlung flossen den Klägern im Jahr 2012 zu. In diesem Jahr des Zuflusses erhöhen die Lohnnachzahlungen und die Abfindungszahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger. Wenn einem Beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vorenthalten und schließlich nachgezahlt wird, wird dies im Elternbeitragsrecht in der Weise berücksichtigt, dass der Beitragspflichtige in den Jahren mit weniger Arbeitsentgelt einer niedrigeren Einkommensstufe zugeordnet wird als im Jahr der Nachzahlung. Auf diese Weise wird seine unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. 24 Vgl. VG Münster, Urteil vom 11. April 2011 – 3 K 2739/10 –, juris, Rn. 30. 25 Das Abstellen auf das Zuflussprinzip ist mit Blick auf die Funktion des Elternbeitrages als einer sozialrechtlichen Abgabe eigener Art nicht zu beanstanden. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Kostenbeteiligung im Rahmen einer sozialen Leistungsgewährung. Der insoweit dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum gestattet es, nach der bei Massenerscheinungen zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung des geringen Deckungsgrades, der mit den Elternbeiträgen zu erzielen ist, die Einkommensverhältnisse nur grob zu berücksichtigen. Ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Optimierung der Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht nicht. 26 Vgl. VG Münster, Urteil vom 11. April 2011, a.a.O., Rn. 32. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.