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Urteil

11 K 5401/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauantrag kann abgelehnt werden, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans widerspricht. • Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich entscheidet die wertende Beurteilung der örtlichen Verhältnisse; eine Straße in Verbindung mit Geländeverhältnissen kann trennende Wirkung haben. • Eine Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist nur begünstigt, wenn sie sowohl in Verhältnis zum bestehenden Gebäude als auch unter Berücksichtigung des objektiven Wohnbedarfs angemessen ist. • Befreiungen nach naturschutzrechtlichen Regelungen müssen vorliegen, bevor eine Baugenehmigung erteilt werden kann; ihre fehlende Entscheidung kann die Ablehnung der Baugenehmigung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Abweisung eines Balkonbauantrags: Außenbereichslage, Flächennutzungs- und Landschaftsplanwiderspruch • Ein Bauantrag kann abgelehnt werden, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans widerspricht. • Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich entscheidet die wertende Beurteilung der örtlichen Verhältnisse; eine Straße in Verbindung mit Geländeverhältnissen kann trennende Wirkung haben. • Eine Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist nur begünstigt, wenn sie sowohl in Verhältnis zum bestehenden Gebäude als auch unter Berücksichtigung des objektiven Wohnbedarfs angemessen ist. • Befreiungen nach naturschutzrechtlichen Regelungen müssen vorliegen, bevor eine Baugenehmigung erteilt werden kann; ihre fehlende Entscheidung kann die Ablehnung der Baugenehmigung rechtfertigen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit zwei Wohnhäusern an der L. Straße, das erhöht oberhalb der Straße liegt und an einen zusammenhängenden Wald grenzt. Er beantragte die Baugenehmigung für einen rückwärtigen Balkon (12,6 m²) am Haus Nr. 80. Die Gemeinde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Grundstück liege im Außenbereich, der Flächennutzungsplan weise die Fläche als Wald aus und das Gebiet sei als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt; eine erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung liege nicht vor. Außerdem sei eine weitere Erweiterung des Hauses nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB begünstigt, da die zulässige Wohnflächenorientierung überschritten und die Erweiterung im Verhältnis zum objektiven Wohnbedarf der Familie nicht mehr angemessen sei. Der Kläger rügte Innenbereichslage, Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans und berief sich subsidiär auf die Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB. • Zuständigkeit: Einzelrichterin entschied nach Übertragung gemäß VwGO. • Formelle Hürde: Für die Baugenehmigung ist eine Befreiung der Unteren Landschaftsbehörde nach § 67 BNatSchG erforderlich; ein noch nicht entschiedener Befreiungsantrag liegt nicht vor, daher ist die Genehmigung unzulässig. • Landschaftsrechtliche Zulässigkeit: Das Grundstück liegt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet; der Landschaftsplan verbietet die Errichtung/veränderung baulicher Anlagen und die erforderliche Befreiung fehlt. • Planungsrechtliche Einordnung: Nach §§ 34, 35 BauGB ist das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen. Bei der wertenden Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten bilden Straße in Verbindung mit Hanglage, Betonmauer, Vegetation und Entfernung zur nächsten Bebauung eine trennende Zäsur zur gegenüberliegenden Bebauung. • Flächennutzungsplan: Die Darstellung als Wald im Flächennutzungsplan ist nicht funktionslos; vereinzelte abweichende Bebauungen auf untergeordneten Teilflächen heben die Planwirkung nicht auf; daher widerspricht das Vorhaben dem Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 BauGB). • Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB: Zwar lag bereits eine frühere Zulassung von Erweiterungen vor und das Gebäude dient zwei Wohnungen; die weitere Erweiterung ist jedoch nicht mehr angemessen im Hinblick auf den objektiven Wohnbedarf der Familie. • Angemessenheit der Erweiterung: Die zu berücksichtigende Gesamthöhe der Wohnfläche (auch bei anteiliger Anrechnung des Balkons) überschreitet die Orientierungwerte (250 m²) deutlich; die Familie nutzt beide Wohnungen als ein Haushalt, sodass kein erhöhter Flächenbedarf vorliegt; vorhandene Außenwohnbereiche decken den Bedarf bereits ab. • Summarische Würdigung: Wegen der landschaftsrechtlichen Schranke, des Widerspruchs zum Flächennutzungsplan und des Fehlens der Voraussetzungen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB ist die Ablehnung rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Ablehnung ist sowohl aus landschaftsrechtlichen Gründen (Landschaftsschutzgebiet, fehlende Befreiung nach § 67 BNatSchG) als auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen (Außenbereichslage, Widerspruch zur Flächennutzungsplan-Darstellung und fehlende Angemessenheit der Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB) gerechtfertigt. Die bisherigen Genehmigungen binden die Behörde nicht derart, dass eine weitere Entscheidung zu Gunsten des Klägers erforderlich wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.