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Urteil

13 K 2716/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0723.13K2716.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung hinsichtlich der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungszeiten der zulageberechtigenden Tätigkeit für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis einschließlich 13. April 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. April 2014 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung on Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Beamter des Beklagten (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) und der Beigeladenen zugewiesen. 3 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 bat der Kläger die Beigeladene um Nachzahlung der Zulage aus § 20 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV a.F.) für die Zeiten, in denen er wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit keinen Dienst verrichtet hatte. Unter dem 25. Oktober 2013 bestätigte die Beigeladene dem Kläger den Eingang seines „Widerspruchs“ und führte aus, dieser sei an den zuständigen Beklagten weitergeleitet worden. 4 Mit Schreiben vom 8. November 2013 bat der Kläger auch den Beklagten um Nachzahlung der Erschwerniszulage. Zur Begründung verwies er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 - 2 C 73/10 -, aus der sich ergebe, dass die Zulage bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit im Falle von Erholungsurlaub oder Erkrankung weiter zu gewähren sei. Dem Schreiben war eine Auflistung der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungszeiten für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich September 2013 beigefügt. 5 Bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 hatte der Beklagte die begehrte Nachzahlung abgelehnt. Zur Begründung heißt es dort im Wesentlichen: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Kläger sich berufe, sei nicht einschlägig. Sie beziehe sich auf die „Zulage für Wechselschichtdienst“ gemäß § 20 Abs. 1 EZulV a.F.; da der Dienst bei der DB AG überwiegend nicht diesem Modell folge, sei die Sonderregelung des § 20 Abs. 5 EZulV a.F. für den Bereich der Bahn eingeführt worden, um den dort bestehenden Erfordernissen von unregelmäßigen Dienstzeiten Rechnung zu tragen. Dabei sei eine „Zulage für Schichtdienst“ eingeführt worden, die an die geleisteten Stunden innerhalb eines Monats anknüpfe und damit eine Weiterzahlung bei Unterbrechung ausschließe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 3. August 2006 - 2 B 22/06 - bestätigt, dass bei einer Unterbrechung kein Anspruch auf Weiterzahlung der Schichtzulage bestehe, da diese nicht als feststehender Monatsbetrag gezahlt werde, sondern von den monatlich tatsächlich geleisteten Stunden abhängig sei. Diese Entscheidung habe nach wie vor Bestand; sie sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 nicht modifiziert worden. 6 Mit Schreiben vom 22. April 2014 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten und bat um Klarstellung, ob es sich bei dessen Schreiben vom 25. Oktober 2013 um einen Widerspruchsbescheid handele. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um kurzfristigen Erlass eines Widerspruchsbescheides gebeten. Vorsorglich werde hiermit gegen das Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2013 Widerspruch erhoben. Auf § 75 VwGO werde hingewiesen. 7 Der Kläger hat am 22. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es fehle nicht am erforderlichen Vorverfahren. Sein Schreiben vom 8. November 2013 sei als Widerspruch auszulegen. Ein vorheriger separater Antrag sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls habe er aus Gründen äußerster Vorsicht gegen das Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2013 (erneut) Widerspruch erhoben. Dass er einen Anspruch auf Nachzahlung der Erschwerniszulage habe, ergebe sich aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011. Das Gericht habe entschieden, dass Nachtschichten, die der Beamte wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit nicht absolviert habe, bei der Berechnung des zulagefähigen Nachtschichtpensums zu berücksichtigen seien. Der Beklagte verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2006 geändert habe. 8 Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der Bezügemitteilungen und Nebenbezüge-Abrechnungen für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich April 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 zu verurteilen, an ihn eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. in Höhe von 825,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. April 2014 zu zahlen, beantragt er nunmehr sinngemäß, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 zu verurteilen, ihm eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. hinsichtlich der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 13. April 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. April 2014 zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung macht er geltend: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 21. Februar 2006 - 14 BV 02.1076 - ausführlich dargelegt, dass es sich bei § 20 Abs. 5 EZulV a.F. um eine Sonderregelung gegenüber den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften handele und es hier für den Erhalt der Schichtzulage auf die tatsächlich geleisteten Stunden ankomme. Demzufolge komme die Weitergewährung bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit nicht in Betracht. Diese Rechtsauffassung habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2006 bestätigt. Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. Oktober 2011 seine Rechtsauffassung diesbezüglich nicht geändert. Vielmehr habe es im Zusammenhang mit Zweck und Zielsetzung der Erschwerniszulagen nach §§ 20 bis 26 EZulV a.F. ausgeführt, dass diese Zulagen in festen Monatsbeträgen gezahlt würden, weil sie Erschwernisse pauschal abgölten, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers bei der dienstlichen Tätigkeit typischerweise wiederkehrend aufträten. Zulagen nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. würden aber gerade nicht in festen Monatsbeträgen gezahlt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. werde die Zulage „weitergewährt“. Eine Zulage, deren Höhe von der Zahl der in einem einzelnen Monat geleisteten Stunden während bestimmter Tages- oder Nachtzeiten abhänge und deshalb monatlich in der Höhe erheblich schwanken könne, könne in Zeiten, in denen derartige Stunden nicht geleistet würden, nicht „weitergewährt“ werden. Die Anerkennung des vom Kläger geltend gemachten Betrages wäre auch mit dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 BBesG nicht vereinbar, da die notwendige gesetzliche Bestimmung der Höhe der Zulage fehle. Der Ausschluss der Weitergewährung der Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. entspreche der Konzeption des Verordnungsgebers. Dieser habe klar zum Ausdruck gebracht, dass die Weiterzahlung einer Zulage, die nicht als pauschalisierte Abgeltung von Erschwernissen durch feste Monatsbeträge erfolge, von § 19 EZulV a.F. nicht erfasst werden solle. Er habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Höhe der Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. nicht pauschaliert sei. Zwar schließe § 20 Abs. 5 EZulV a.F. ‑ anders als § 22a Abs. 3 Satz 2 EZulV a.F. - die Anwendung des § 19 EZulV a.F. nicht ausdrücklich aus. Dies rechtfertige aber keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber halte häufig eine bestimmte Regelungstechnik innerhalb des Gesetzes oder einer Verordnung nicht konsequent durch, insbesondere dann, wenn ein Gesetz oder eine Verordnung oft geändert werde. Die „andere Bestimmung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. könne sich daher auch ohne ausdrückliche Vorschrift aus Wortlaut und Zweck des Zulagentatbestandes und des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. ergeben. Näher als ein Gegenschluss aus § 22a Abs. 3 Satz 2 EZulV a.F. liege im Übrigen eine Analogie zu dieser Vorschrift. Denn sie gewähre ebenso wie § 20 Abs. 5 EZulV a.F. eine Zulage, die abhängig sei von der konkreten Belastung innerhalb eines Kalendermonats. Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, die beiden Zulagen, was ihre Weitergewährung betreffe, unterschiedlich zu behandeln, sei nicht ersichtlich. Dem geltend gemachten Zinsanspruch stehe schließlich § 3 Abs. 5 BBesG entgegen. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 17 Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). 18 I. Die Klage ist zulässig. 19 1. In dem Übergang vom bezifferten zum unbezifferten Leistungsantrag liegt wegen des gleich bleibenden Streitgegenstandes keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO. Mit dem geänderten Antrag geht weder eine Änderung des Rechtsschutzzieles noch des Sach- und Streitstoffes einher. 20 2. Richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Der Anspruch auf die Zulage gemäß § 47 Abs. 1 BBesG i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 EZulV a.F. folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Entscheidung des Beklagten über die Gewährung der Zulage durch Verwaltungsakt bedarf es nicht. Insbesondere sind Bezügemitteilungen mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. 21 Vgl. zur Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage in Fällen der vorliegenden Art: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2015 -13 K 570/14 -, juris, Rz. 17. 22 3. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Dem steht insbesondere nicht das sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ergebende Erfordernis, vor jeder Klage des Beamten ein Vorverfahren durchzuführen, entgegen. 23 a) Der Kläger hat das erforderliche Vorverfahren durchgeführt, soweit es um die Schichtzulage für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich September 2013 geht. 24 Grundsätzlich müssen Beamte gegen jedes Tun oder Unterlassen des Dienstherrn sowie gegen jeden von ihm zu verantwortenden Zustand, in dem sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus dem Beamtenverhältnis sehen, Widerspruch einlegen. Die Klagemöglichkeit wird durch den Erlass des Widerspruchsbescheides eröffnet. Dieser ändert die Rechtsnatur der vom Beamten geforderten oder beanstandeten Maßnahme nicht. Eine verwaltungsinterne Maßnahme wird durch den Widerspruchsbescheid nicht zum Verwaltungsakt. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3/05 -, juris, Rz. 11. 26 Ergeht nach Einlegung des Widerspruchs in angemessener Zeit kein Widerspruchsbescheid, kann der Beamte nach Maßgabe des § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis, denen nach § 126 Abs. 2 BBG ein Vorverfahren vorauszugehen hat. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris, Rz. 19; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rz. 18; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rz. 1. 28 Der Gesetzgeber hat das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Dem Dienstherrn soll stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes. Neben der Selbstkontrolle des Dienstherrn dient das Widerspruchsverfahren auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dem Rechtsschutz der Beamten und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris, Rz. 20. 30 Aus dem Zweck des § 126 Abs. 2 BBG folgt, dass das Widerspruchsverfahren den verfahrensrechtlichen Rahmen darstellt, in dem vorgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Beamten und Dienstherrn ausgetragen werden. Dieses gesetzlich geregelte Verfahren soll an die Stelle informeller Verfahren und Absprachen treten. Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren. 31 Aus der durch § 126 Abs. 2 BBG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt weiter, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungsklage), keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiges Antragserfordernis ergibt sich weder aus einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts noch aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben könnte, sondern Widerspruch einlegen müsste. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 2 C 48/00 -, juris, Rz. 14 ff. und vom 30. Oktober 2013 ‑ 2 C 23/12 -, juris, Rz. 22. 33 Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts des § 126 Abs. 2 BBG sind Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. In diesem Fall ist der Dienstherr verpflichtet, diesen Antrag zu bescheiden, so dass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 ‑ 2 C 23/12 -, juris, Rz. 23. 35 Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen sind die Schreiben des Klägers vom 11. Oktober 2013 und 8. November 2013, die sich ausweislich der letzterem Schreiben beigefügten Auflistung der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungszeiten auf den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich September 2013 erstrecken, als Widerspruch zu werten. In diesem Sinne hat die Beigeladene das Schreiben vom 11. Oktober 2013 auch verstanden, was sich aus dem Wortlaut ihrer Eingangsbestätigung („ … bescheinige ich Ihnen den Eingang Ihres Widerspruchs …“) ergibt. Dementsprechend handelt es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2013, mit dem dieser das Begehren des Klägers ablehnte, um einen Widerspruchsbescheid. 36 b) Dass der Kläger mit dem Klageantrag Schichtzulagen über den vom Widerspruchsverfahren abgedeckten Zeitraum hinaus (bis einschließlich 13. April 2014) verlangt, ist rechtlich unschädlich. Insoweit war die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens ausnahmsweise entbehrlich. 37 Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind. Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessen- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung über die verwaltungsgerichtliche Prüfung hinaus (§ 114 Satz 1 VwGO). 38 Im Übrigen kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen des Beklagten an. Ergibt deren Gesamtwürdigung, dass sich der Beklagte endgültig darauf festgelegt hat, das Begehren des Beamten abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass der Beklagte zu erkennen gegeben hat, er habe sich seine Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten. 39 Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 ‑ 2 C 23/12 -, juris, Rz. 35 ff. 40 So liegt der Fall hier. Wie dargelegt, hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 die Nachzahlung der Schichtzulage abgelehnt. Diese Entscheidung war als endgültig zu verstehen. Die Annahme, der Beklagte würde seine Rechtsauffassung bezogen auf künftige, vom Widerspruchsverfahren nicht umfasste Zeiträume trotz gleich bleibender Sach- und Rechtslage ändern, erscheint fernliegend. Vor diesem Hintergrund hätte es sich bei der Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens um eine reine Formalität ohne eigenen Sinngehalt gehandelt. 41 II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat das Begehren des Klägers auf Zahlung der Schichtzulage für Unterbrechungszeiten zu Unrecht abgelehnt. 42 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage nach § 47 BBesG i.V.m. §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, 20 Abs. 5 EZulV a.F. für Zeiten im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 2010 bis einschließlich 13. April 2014), in denen er nach dem Dienstplan in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr gearbeitet hätte, wenn er nicht aufgrund Erholungsurlaubs oder Krankheit hieran gehindert gewesen wäre. 43 Nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. erhalten die der Deutschen Bahn AG sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und Beamte der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bei ständigem Schichtdienst eine Schichtzulage in näher bestimmten Stufen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EZulV a.F. wird die Zulage bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit im Fall des Erholungsurlaubs und einer Erkrankung weitergewährt, soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. 44 Der Kläger ist Beamter des Bundeseisenbahnvermögens und bei der Beigeladenen - einer ausgegliederten Gesellschaft - tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er in ständigem Schichtdienst eingesetzt. Eine die Weitergewährung ausschließende andere Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. existiert nicht. Daher kann der Kläger verlangen, dass die ihm zustehende Schichtzulage auch während der genannten Unterbrechungszeiten gezahlt wird. Zur näheren Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2015 ‑ 13 K 570/14 -, die das Gericht nach erneuter Überprüfung auch gegenwärtig für zutreffend hält. 45 Insbesondere ist das Gericht nach wie vor der Auffassung, dass die Übergangsregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EZulV in der ab dem 1. Oktober 2013 geltenden Fassung (EZulV n.F.), 46 wonach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fortgelten für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG oder einer nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, 47 nur die Schlussfolgerung zulässt, dass auch nach Ansicht des Verordnungsgebers § 19 Abs. 1 EZulV a.F. auf die Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. anwendbar ist. Anderenfalls würde die isolierte Fortgeltung dieser beiden Vorschriften keinen Sinn machen. 48 Aus der oben genannten Übergangsregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EZulV n.F. folgt zugleich, dass der Kläger seinen Anspruch auch für den Zeitraum ab 1. Oktober 2013 auf die rechtliche Grundlage der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, 20 Abs. 5 EZulV a.F. stützen kann. 49 Hinzuzufügen ist mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten, dass der Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten Zulage auch § 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt wird, nicht entgegensteht. Dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ist durch § 47 BBesG Genüge getan. Die genannte Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der Erschwerniszulagenverordnung in Gebrauch gemacht, und zwar in einer rechtlich nicht zu beanstanden Art und Weise. Dies gilt auch bezüglich der hier streitentscheidenden Normen der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, 20 Abs. 5 EZulV a.F.; insbesondere ist in letztgenannter Vorschrift die Höhe der zu gewährenden Erschwerniszulage in Form der Schichtzulage konkret normiert. Allein der Umstand, dass die Ermittlung der Höhe im jeweiligen Einzelfall - wie vorliegend - auf Schwierigkeiten stoßen mag, stellt keinen Verstoß gegen den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt dar. 50 Hinzuzufügen ist ferner, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 C 73/10 - herausgestellte Zielsetzung der Erschwerniszulagen der §§ 20 bis 26 EZulV a.F. keine Differenzierung zwischen den einzelnen dort normierten Zulagetatbeständen erlaubt. Für das Bundesverwaltungsgericht war insoweit maßgeblich, dass es sich mit dem Zweck der Erschwerniszulage als Abgeltung dauerhaft auftretender dienstlicher Belastungen nicht vereinbaren lässt, die Zulage wegen einer Unterbrechung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. vorübergehend nicht zu zahlen. Die regelmäßig nur kurzzeitigen Unterbrechungen seien nicht geeignet, die dauerhaften gesundheitlichen Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu vermindern. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für alle Zulagen des § 20 EZulV; vor ihrem Hintergrund gibt es keinen sachlichen Grund, die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. abweichend zu behandeln, nur weil nach dieser Vorschrift die Erschwernis - ohne dass sie weniger nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und Lebensgestaltung der betroffenen Beamten haben würde - nicht mit einem Pauschalbetrag abgegolten wird, sondern die Höhe der Zulage von den monatlich in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten Dienststunden abhängt. Die Abkehr von Pauschalbeträgen in § 20 Abs. 5 EZulV a.F. ist allein praktischen Erfordernissen geschuldet; nach den Angaben des Beklagten ist die Vorschrift für den Bereich der Bahn eingeführt worden, um den dort bestehenden Erfordernissen von unregelmäßigen Dienstzeiten Rechnung zu tragen. Dass die mit diesen unregelmäßigen Dienstzeiten verbundenen Belastungen für den betroffenen Beamten nach ihrer Art und Dauer weniger gravierend sind und deshalb eine Ungleichbehandlung, was die Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten betrifft, gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich. 51 Die Berechnung der konkreten Höhe des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Schichtzulage für den streitgegenständlichen Zeitraum obliegt dem Beklagten. 52 Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit dem 23. April 2014 nach §§ 291, 187 Abs. 1 BGB, 90 VwGO. Die Vorschrift des § 291 BGB findet auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen entsprechende Anwendung. 53 Vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 291 Rz. 2 m.w.N. 54 Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten steht § 3 Abs. 5 BBesG der Anwendung des § 291 BGB nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 5 BBesG besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Diese Regelung steht nur einem Anspruch auf Verzugszinsen, der im Rahmen gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Geldforderungen grundsätzlich ohnehin nicht besteht, entgegen, nicht jedoch einem solchen auf Prozesszinsen. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40/10 -, juris, Rz. 11; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2005 - VG 5 A 18.99 -, juris, Rz. 19. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 58 Beschluss: 59 Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt. 60 Gründe: 61 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.