OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 K 3235/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0723.22K3235.15.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 1.253,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.253,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten, und zwar der Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 29. Mai 2015 und der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache erledigt. Hieran vermag die vom Kläger erklärte Rücknahme sowie der hilfsweise erklärte Widerruf seiner Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 nichts zu ändern.Denn eine Erledigungserklärung kann zu dem Zeitpunkt, in dem – wie hier – der Prozessgegner bereits eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, nur noch unter den Voraussetzungen des § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO oder dann widerrufen werden, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 161 Rdn. 13. Derartige Umstände sind hier weder geltend gemacht noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr würde es den Interessen des Klägers im Hinblick auf das von ihm anhängig gemachte Klageverfahren 22 K 4466/15 sogar zuwiderlaufen, wenn das vorliegende Klageverfahren fortgeführt würde, und zwar nunmehr gerichtet gegen den Bescheid des Direktors der M. O. vom 21. Mai 2015. Denn dann wäre das Klageverfahren 22 K 4466/15, das sich gegen eben diesen Bescheid richtet, wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Nicht einschlägig ist hier die abweichende Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen konnte. Ein Fall des § 75 VwGO liegt hier nicht vor. Gemeint sind die Fälle, in denen ein Rechtsstreit nach einer Untätigkeitsklage i. S. des § 75 VwGO auf Grund des Tätigwerdens der Behörde beendet wird. Geht der Kläger – wie hier – durch Erhebung einer neuen Klage (22 4466/15) gegen den (ablehnenden) Bescheid vor, den die Behörde in Befolgung ihrer Verfahrenspflichten erlassen hat, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Beklagte, weil dann ihre Untätigkeit nicht die Ursache für die Verfahrenskosten ist. Denn dieser Bescheid hätte in zulässiger Weise in das vorliegende, bereits anhängige Klageverfahren einbezogen werden können – oder gar von vornherein müssen. Im Falle einer sogenannten Untätigkeitsklage, für die gemäß § 75 VwGO von den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 68 VwGO abweichende Voraussetzungen gelten, muss der Kläger grundsätzlich ‑ wie auch in anderen Fällen der Verpflichtungsklage ‑ ein Klageziel nach § 113 Abs. 5 VwGO verfolgen, das heißt den (nicht beschiedenen) Antrag in der Sache als Klageziel übernehmen, vgl. Renner, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 75 Rdn. 3 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 75 Rdn. 2 m.w.N.. Der Kläger kann mit der Untätigkeitsklage in zulässiger Weise allein das Ziel verfolgen, eine ihm günstige Sachentscheidung zu erstreiten, vgl. OVG NRW , Beschluss vom 9. März 2012, Az. 18 E 1326/11, juris, Rdn. 32. Die Ursache für die Verfahrenskosten eines durch Erledigungserklärung beendeten Verfahrens, liegt allein beim Kläger, wenn er – wie hier – den von ihm letztlich geltend gemachten Anspruch mit einer neuen Klage weiterverfolgt, anstatt das zunächst anhängige Klageverfahren nach dem Erlass des Bescheides fortzuführen. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar wegen der Bescheiderteilung erledigt. Der Grund für die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO, nämlich einen Kläger von dem Kostenrisiko zu befreien, das ihm dadurch entsteht, dass er die behördliche Beurteilung seines Antrags in angemessener Zeit nicht erfahren hat, kann die Kostenüberbürdung auf den Beklagten in einem solchen Fall nicht tragen. Dem Kläger würde das Kostenrisiko für das erste Verfahren abgenommen, obwohl er dieses unnötig beendet, vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2002 – 1 K 376/02 –, Rdn. 2, juris. Da der Kläger das vorliegende Verfahren unnötig beendet hat, entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.