Beschluss
15 L 2370/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0724.15L2370.15A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Das am 13. Juli 2015 bei Gericht eingegangene Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§ 88 VwGO) gestellten Antrag, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 3. Juni 2015 in dem Verfahren 15 L 811/15.A die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1862/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Februar 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung der Antragsteller nach Ungarn angeordnet ist, hat keinen Erfolg. Es ist als Abänderungsgesuch im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Abschiebungsanordnung sei wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO bestimmten Frist zur Überstellung nach Ungarn nunmehr rechtswidrig, weil der Fristablauf zur Folge habe, dass entgegen den Vorgaben des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG Ungarn als Zielstaat der Abschiebung nicht mehr der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat im Sinne von § 27 a AsylVfG sei und deshalb auch nicht feststehe, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden könne, rechtfertigt dieses Vorbringen den Erfolg des Abänderungsgesuchs nicht. Die ursprünglich begründet gewesene Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des im Bundesgebiet am 4. November 2014 gestellten Schutzgesuchs der Antragsteller besteht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) fort und liegt entgegen der rechtlichen Annahme der Antragsteller (zumindest) nicht (mehr) bei der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem Ungarn dem auf beide Antragsteller bezogenen Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes mit Schreiben vom 5. Januar 2015 entsprochen hatte, war der ungarische Staat verpflichtet, die Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin III‑VO). Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erkennt der ungarische Staat weiterhin an, obwohl die in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO normierte Überstellungsfrist mit Ablauf des 5. Juli 2015 verstrichen war. Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedsstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats und nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme‑ oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III‑Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III‑VO der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Gemäß Satz 2 der genannten Norm kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Da Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III‑VO weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, war die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO, die nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 5. Januar 2015 tags darauf zu laufen begonnen hatte, mit Ablauf des 5. Juli 2015 verstrichen. Auf den durch die Annahme des (Aufnahme- bzw.) Wiederaufnahmegesuchs ausgelösten Lauf der Überstellungsfrist wirkt sich dabei auch ein ‑ wie hier im Verfahren 15 L 1862/15.A ‑ fristgerecht gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung als Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III‑VO weder hemmend noch unterbrechend aus. § 34 a Abs. 2 S. 2 AsylVfG, der die Vorgabe des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) S. 2 Dublin III‑VO umsetzt, hindert zwar die Überstellung des Rechtsschutzsuchenden in den Zielstaat der Abschiebung bis zum (negativen) Abschluss des Eilverfahrens, bleibt aber im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO rechtlich bedeutungslos für den Lauf der Überstellungsfrist. Denn nicht dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch selbst, sondern allein der Klage als dem Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III‑VO kann aufschiebende Wirkung zukommen, wenn denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hat. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2014, 13 A 1347/14.A, www.nrwe.de und juris. Im Hinblick darauf, dass Ungarn im Fall der Antragsteller von seinem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO bestimmten Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat, kann hier offen bleiben, ob die Ausübung dieser Befugnis durch den ungarischen Staat bereits den mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III‑VO regelmäßig bewirkten Zuständigkeitsübergang rechtlich gehindert oder aber Ungarn durch den Selbsteintritt in das Verfahren der Antragsteller eine zunächst auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangene Zuständigkeit wieder an sich gezogen hat. Dass Ungarn das Recht auf Selbsteintritt im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO im Fall der Antragsteller ausgeübt hat, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Entsprechend den Vorgaben, die das Übernahmeschreiben der ungarischen Behörden vom 5. Januar 2015 für die Überstellung der Antragsteller nach Ungarn enthält, hat das Bundesamt Ungarn am 15. Mai 2015 schriftlich die Rücküberstellung der Antragsteller auf dem Luftweg mit dem Zielflughafen C. International Airport für den 29. Juli 2015 und damit unter Wahrung des von Ungarn erbetenen Vorlaufs (sieben Tage) angekündigt. Dabei ist aus dem Umstand, dass Ungarn dieser Überstellungsankündigung nicht widersprochen hat, die (fortbestehende) Bereitschaft des ungarischen Staates zu schlussfolgern, den Antragstellern gegenüber mit deren Übernahme am 29. Juli 2015 und im Nachgang hierzu (wieder) die aus der Dublin III‑VO folgenden staatlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Einer dies bestätigenden schriftlichen Rückäußerung der ungarischen Behörden bedarf es hierzu nicht. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich ‑ im Übrigen unwidersprochen ‑ vorträgt, es entspreche der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn ständig geübten Überstellungspraxis, dass die ungarischen Behörden ihre Übernahmebereitschaft auf eine Überstellungsankündigung nicht schriftlich formulierten, sondern lediglich die Ablehnung einer Übernahme im konkreten Einzelfall schriftlich anzeigten, besteht kein Anlass, die Richtigkeit des Vorbringens in Abrede zu stellen. Namentlich steht die geschilderte Überstellungspraxis, die keinen rechtlichen Vorgaben zuwider läuft und damit zulässig ist, in Einklang mit den Vorgaben, die das Übernahmeschreiben der ungarischen Behörden vom 5. Januar 2015 enthält. Danach bedarf es zwecks Überstellung der Antragsteller keiner vorherigen Bestätigung der Übernahmebereitschaft durch die ungarischen Behörden. Der Annahme eines durch das Schweigen auf die Überstellungsankündigung gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO (konkludent) ausgeübten Selbsteintrittsrechts des ungarischen Staates, das entweder den Eintritt der an den Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III‑VO geknüpften Folgen rechtlich gehindert oder aber eine Rückübertragung der Zuständigkeit auf den ungarischen Staat bewirkt hat, stehen auch die jüngsten öffentlichen Äußerungen ungarischer Regierungsstellen zur weiteren Umsetzung des Dublin III-Abkommens nicht entgegen. Allerdings hat die Kammer jeweils mit Beschluss vom 24. Juni 2015 in den Verfahren 15 L 1781/15. A u. a. (n. v.) die aufschiebende Wirkung der ihnen zu Grunde liegenden Klagen gegen Bundesamtsbescheide angeordnet, soweit in diesen die Abschiebung der Rechtsschutzsuchenden nach Ungarn angeordnet ist, und zur Begründung darauf verwiesen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) stehe nicht länger mit der nach § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG erforderlichen Gewähr fest, dass Ungarn als Zielstaat der Abschiebung auch die Bereitschaft besitzt, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Dublin III‑VO Abzuschiebenden tatsächlich aufzunehmen. An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer indes nicht länger fest. Den mit der vorbezeichneten Begründung ausschließlich am 24. Juni 2015 gefassten Beschlüssen der Kammer lagen Presseberichte zu Grunde, nach denen Ungarn am 24. Juni 2015 das EU-Abkommen zur Rücknahme von Flüchtlingen einseitig außer Kraft gesetzt und mitgeteilt hatte, bis auf Weiteres keine Flüchtlinge mehr zurückzunehmen, die aufgrund der Dublin III-VO abgeschoben werden sollen. http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/ungarn-ruecknahme-stop-fluechtlinge-eu; http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/ungarn-will-keine-fluechtlinge-mehr-aufnehmen-13664323.html; http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-europa-ungarn-schottet-sich-ab-1.2534693. Nach den seither gewonnenen Erkenntnissen, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der hier zu treffenden Entscheidung zu Grunde zu legen sind, ist die am 24. Juni 2015 verlautbarte Äußerung regierungsamtlicher Stellen von offizieller Seite in Ungarn öffentlich korrigiert worden. So hat der ungarische Außenminister Peter Szijjarto noch am 24. Juni 2015 auf einer Pressekonferenz öffentlich erklärt, dass die ungarische Regierung keine EU-Regel ausgesetzt und keinen Aufnahmestopp für Flüchtlinge verfügt habe und Ungarn alle EU‑Verpflichtungen und Regelungen einhalten werde. Vgl. etwa www.tagesschau.de/ausland/ungarn-flüchtlinge-119.html;http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-nimmt-umstrittenen-fluechtlingsstopp-offenbar-zurueck-a-1040477.html; Hierbei handelt es sich auch offensichtlich nicht um eine nur politisch motivierte Äußerung, der die tatsächlich geübten Verwaltungspraxis in Ungarn widerspricht. Jedenfalls ist der Kammer im Rahmen ihrer Spruchpraxis auch nach dem 24. Juni 2015 kein Fall bekannt geworden, in denen die ungarischen Behörden ihre Mitwirkung an der Überstellung solcher Personen eingestellt oder gar verweigert hätten, die gemäß den Regelungen der Dublin III‑VO nach Ungarn zurückzuführen sind und zu deren Übernahme sich Ungarn ‑ wie hier ‑ unter Bezugnahme auf die Vorschriften dieser Verordnung ausdrücklich schriftlich bereit erklärt hat. Mithin fehlt es derzeit an konkreten Anhaltspunkten, die geeignet sind, die Bereitschaft des ungarischen Staates, die Antragsteller aufzunehmen und ihnen gegenüber die aus der Dublin III‑VO folgenden rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, ernsthaft in Abrede zu stellen. Im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2015, 8 K 513/15.A. n. v., und Beschluss vom 25. Juni 2015; 13 L 2090/15.A, www.nrwe.de, Nach Auffassung der Kammer gibt auch die jüngste Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn keinen Anlass, entgegen der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden und entsprechend der von den Antragstellern wiederholten Rechtsauffassung von systemischen Mängeln namentlich der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Ungarn auszugehen oder der Frage, ob solche vorliegen, im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen. A.A. zu Letzterem aber etwa Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 7. Juli 2015, 2 L 858/15.A, www.nrwe.de. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass Ungarn sich in den vergangen Monaten ‑ wie auch Italien, die Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten der Europäischen Union ‑ einer im Vergleich zum Vorjahr jeweils deutlich gestiegenen Zahl an Schutzsuchenden gegenüber sieht. Für sich genommen lässt sich hieraus allerdings auf eine dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Rechtsverletzung im oben bezeichnete Sinne nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der in Ungarn für Schutzsuchende vorgehaltenen Unterkünfte die Zahl der um Schutz Nachsuchenden rechnerisch deutlich unterschreitet. Vgl. zu dem zahlenmäßigen Verhältnis: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 7. Juli 2015, 2 L 858/15.A, a. a. O. Abgesehen davon, dass schon die aus der Feststellung einer etwaigen Überbelegung abgeleitete Gefahr einer Obdachlosigkeit und / oder sonst mangelnden Grundversorgung einer Aufschlüsselung des Zahlenmaterials bedürfte, wie viele der jährlich neu in Ungarn um Schutz Nachsuchenden solche Unterkünfte überhaupt und für welchen Zeitraum in Anspruch nehmen und ob und inwieweit dies auch für "Dublin-Rückkehrer" gilt, ließe sich ein systembedingter Mangel der Aufnahmebedingungen für "Dublin-Rückkehrer" mit den hier allein entscheidungsrelevanten erniedrigenden und unmenschlichen Folgen für den Antragsteller nur dann verifizieren, wenn der ungarische Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre, seinen aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK folgenden Verpflichtungen nachzukommen. Hierfür spricht auch derzeit entscheidungserheblich nichts. Namentlich lässt sich Derartiges nicht aus den öffentlichen Bekundungen der ungarischen Regierung ableiten, dass man eine nennenswerte Zuwanderung sog. Wirtschaftsflüchtlinge nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle. Vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht vom 4. März 2015; Die Welt, Bericht vom 24. Juni 2015, Flüchtlingskrise: Warum Ungarn Angst vor zu vielen Asylbewerbern hat, abrufbar unter: http://www.welt.de/143027058. So lassen diese zukunftsgewandten politischen Äußerungen schon nicht erkennen, dass der ungarische Staat seine Verantwortung in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht in Bezug auf solche Personen negiert, deren Aufnahme er ‑ wie hier ‑ im Rahmen der Regelungen der Dublin III‑VO bereits ausdrücklich zugestimmt hat. Nicht auszuschließen ist damit zwar, dass Schutzsuchende, die als "Dublin-Rückkehrer" nach Ungarn überstellt werden, in Einzelfällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Der Eintritt solcher Rechtsverletzungen erweist sich dabei aber nach wie vor bei der hier allein gebotenen rechtlichen Betrachtung "lediglich" als Folge verschiedener, in ihrem Zusammentreffen nicht vorab feststehender und damit nicht vorhersehbarer Einzelfallumstände und nicht als Konsequenz eines systembedingten Mangels der in Ungarn herrschenden Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmebedingungen in Ungarn deutlich schlechter sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland. Schließlich hat auch der UNHCR, dessen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat für die Frage nach systembedingten Verstößen gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angesichts der Aufgabe, die ihm durch die ‑ bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden ‑ Genfer Flüchtlingskonvention überantwortet wird, von hervorzuhebendem Gewicht ist, vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015, 13 K 501/14.A., a. a. O., und Beschluss vom 21. April 2015, 15 L 950/15.A, n. v.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, Au 7 S 15.50015, juris, bislang kein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersucht, von einer Rückführung von Schutzsuchenden nach Ungarn nach der Dublin II-VO oder der Dublin III-VO derzeit abzusehen. Vgl. hierzu schon: EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, 71932/12 (Mohammadi gegen Österreich) Nr. 69 , www.egmr.org. Soweit § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG den Erlass der Abschiebungsanordnung tatbestandlich daran anknüpft, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, steht nach allem auch diesbezüglich ihre (andauernde) Rechtsmäßigkeit außer Zweifel. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.