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Urteil

7 K 5877/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0724.7K5877.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1982 in B. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Er reiste am 19. Mai 2008 mit einem bis zum 18. Juni 2008 geltenden Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. Juni 2008 sprach er bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und reichte ein ärztliches Attest vom selben Tage ein, wonach er akut erkrankt sei und voraussichtlich weitere zehn Tage ärztlich behandelt werden müsse. Das Visum wurde daraufhin nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines Freundes bis zum 16. August 2008 verlängert. Am 27. August 2008 sprach der Kläger erneut unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung nach Folter in der Türkei attestiert wurde, bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und beantragte die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Behandlung in Deutschland. Die Beklagte erteilte ihm daraufhin am 20. November 2008 eine bis zum 1. Dezember 2008 geltende Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 4. Mai 2009. Der Kläger heiratete am 00.00.2009 die deutsche Staatsangehörige U. T. U1. und beantragte am 5. Februar 2009 eine hierauf gestützte Aufenthaltserlaubnis, welche die Beklagte am 12. März 2009 gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte und in der Folge mehrfach verlängerte, zuletzt am 29. Juni 2011 bis zum 28. Juni 2014. Eine Erwerbstätigkeit war ihm hiernach gestattet. Ausweislich einer Bescheinigung der deutschen Rentenversicherung über den Versicherungsverlauf des Klägers vom 10. Februar 2014 war dieser seit dem 6. April 2009 arbeitslos. Er bezog durchgängig bis zum 31. März 2014 Arbeitslosengeld II. Vom 1. April 2014 bis zum 2. Oktober 2014 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II in Höhe von monatlich 699,29 €. Am 7. September 2011 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus und wurde am 16. August 2012 von seiner Ehefrau U. T. U1. geschieden. Er heiratete am 4. Januar 2013 die nachzugswillige F. E. , der aber ein Visum nicht erteilt wurde. Am 28. Juni 2014 beantragte er die Verlängerung der ihm gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis und legte der Beklagten diverse Unterlagen vor, unter anderem einen am 4. Juni 2014 mit der T1. GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Koch ab dem 1. Oktober 2014 mit einer Bruttovergütung von 1.300 € monatlich. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 14. August 2014 den Antrag vom 28. Juni 2014 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung auf; für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist drohte er ihm die Abschiebung aus dem Gebiet der Bundesrepublik in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Aufenthaltserlaubnis könne nicht mehr auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden, weil er seit dem 7. September 2011 mit seiner Ehefrau U. T. U1. nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebe. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Vorschrift voraussetze, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, während dies im vorliegenden Fall lediglich etwa zwei Jahre und sechs Monate der Fall gewesen sei. Eine besondere Härte, die gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zu einem Absehen von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der Lebensgemeinschaft führe, könne nicht festgestellt werden. Ansprüche aus dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB 1/80) könne der Kläger nicht herleiten, da er die dortigen Voraussetzungen nicht erfülle. Auch greife die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht unverhältnismäßig in Art. 8 EMRK ein, da der Kläger wieder in wirtschaftlicher noch in sonstiger Hinsicht im Bundesgebiet verwurzelt sei. Hiergegen hat der Kläger am 8. September 2014 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (7 L 2087/14). Das Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 abgelehnt und dazu ausgeführt, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG lägen nicht vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers nichts mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe. Die bis zum 30. Juni 2011 geltende Normfassung, wonach eine eheliche Lebensgemeinschaft von zwei Jahren für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ausreichte, sei nicht heranzuziehen. Zwar sehe Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) vor, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürften. Der Kläger könne sich aber auf diese Vorschrift nicht berufen, da er bei Ablauf der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014 kein Arbeitnehmer im Sinne der vorgenannten Vorschrift gewesen sei. Zwar habe er einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach er ab dem 1. Oktober 2014 als Koch eingestellt werde, doch komme es hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufes der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis an. Zu diesem Zeitpunkt sei er kein Arbeitnehmer im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 gewesen, so dass die Stillhalteklausel dieser Vorschrift für ihn nicht gelte. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hat der Kläger einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gestellt (7 L 1540/15) mit der Begründung, die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung widerspreche der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. Dezember 2010 Toprak C.300/09 und Oguz C.301/09) zur Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Maßgeblich sei hiernach, dass der betreffende türkische Arbeitnehmer die Berechtigung habe, auf dem Arbeitsmarkt eines EU-Landes einer Beschäftigung nachzugehen. Da der Kläger am 28. Juni 2014 über eine solche Berechtigung verfügt und eine Arbeitsstelle gesucht habe – er sei bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld II bezogen –, könne er sich auf Art. 13 ARB 1/80 berufen mit der Folge, dass § 31 AufenthG in der alten Fassung mit der Frist des zweijährigen ehelichen Zusammenlebens gelte. Dem Abänderungsantrag war ein Arbeitsvertrag vom 13. April 2015 zwischen dem Kläger und der E1. Dienstleistungen GmbH über eine befristete Tätigkeit als Gebäudereiniger für die Zeit vom 14. April 2015 bis zum 13. April 2016 beigefügt. Das erkennende Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. April 2015 mit der Begründung abgelehnt, es würden lediglich abweichende Rechtsauffassungen geltend gemacht, nicht hingegen nachträglich veränderte Umstände. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. August 2014 zu verpflichten, die ihm bis zum 28. Juni 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, äußerst hilfsweise, über seinen Antrag auf Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Kläger könne sich nicht auf das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 berufen. Aus den Entscheidungen des EuGH lasse sich entnehmen, dass es sich bei den betroffenen Personen, anders als beim Kläger, um Arbeitnehmer gehandelt habe. Im Streit habe dort lediglich gestanden, ob es sich um solche Arbeitnehmer handeln müsse, die bereits die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllen und aus diesem Grund in den Arbeitsmarkt integriert seien. Dass es sich unabhängig davon im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt um Arbeitnehmer handeln müsse, stehe hingegen nicht in Frage. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die ablehnende Ordnungsverfügung vom 14. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung vom 14. August 2014 sowie den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. Dezember 2014 im Verfahren 7 L 2087/14 verwiesen. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist vorliegend in seiner aktuellen Fassung anzuwenden, die voraussetzt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, während die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers im Bundesgebiet rechtmäßig lediglich etwa zwei Jahre und sechs Monate gedauert hat. Auf die bis zum 30. Juni 2011 geltende Normfassung, wonach lediglich eine eheliche Lebensgemeinschaft von zwei Jahren für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich war, kann der Kläger nicht zurückgreifen. Insbesondere kann er sich nicht auf Art. 13 ARB 1/80 stützen, der für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verbietet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2014 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. April 2015 im Verfahren vor 7 L 1540/15 ändern daran nichts. Insbesondere stehen dem die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Dezember 2010 EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 C‑300/09 (Toprak) und C‑301/09 (Oguz), juris, und vom 17. September 2009 EuGH, Urteil vom 17. September 2009 – C-242/06 (Sahin), juris, nicht entgegen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Auslaufens der alten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014 kein Arbeitnehmer war. Aus den zitierten Entscheidungen ergibt sich zwar, dass die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht voraussetzt, dass der betreffende Arbeitnehmer bereits in den Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 integriert war. Vielmehr soll er auch für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genießen, weil sie die dortigen speziellen Voraussetzungen, zu denen eine Mindestzeit (ein, drei bzw. vier Jahre) ordnungsgemäßer Beschäftigung zählt, (noch) nicht erfüllen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.2010, a.a.O., Rn. 45 und Urteil vom 17.9.2009, a.a.O, Rn. 50 und 51. Dessen ungeachtet müssen sie Arbeitnehmer im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 sein. So beginnt der Leitsatz des Urteils vom 9. Dezember 2010 mit dem Satz „ In Bezug auf türkische Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat gearbeitet haben , in dem … (ARB 1/80) in Kraft getreten ist, ist Art. 13 dieses Beschlusses folgendermaßen auszulegen :“. Dementsprechend haben beide Kläger dieses Verfahrens zuvor in den Niederlanden gearbeitet. Dass es auf diesen Umstand ankam, zeigen die weiteren Formulierungen „ Die niederländische Regierung bestreitet zwar nicht, dass Herr Topag und Herr Oguz in den Niederlanden gearbeitet haben , hält dies aber für unerheblich …“ (Urteil vom 9. Dezember 2010, Rn. 37) bzw. „ Es hat zwar festgestellt, dass der Betroffene … im niederländischen Hoheitsgebiet … bis zu diesem Zeitpunkt nach innerstaatlichem Recht auch rechtmäßig beschäftigt war . Trotzdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob sich Herr Sahin im weiteren Verlauf noch auf Art. 13 des Beschlusses stützen kann, …“ (Urteil vom 17. September 2009, Rn. 49) (Unterstreichungen durch das Gericht). Dieser Sichtweise entspricht im Übrigen auch die Systematik des ARB 1/80. Türkische Staatsangehörige genießen nicht Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, wie der EuGH in ständiger Rechtsprechung feststellt. Sie müssen sich daher nach dem System des Beschlusses die privilegierte Rechtsstellung, die dieser Beschluss gewährt, erst dadurch verdienen, dass sie als Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig waren. So Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2009, Band II EUV/EGV, EGV Art. 39 Rn. 103 m.w.N. Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Auslaufens der alten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014 der Beklagten bereits einen Arbeitsvertrag vom 4. Juni 2014 vorgelegt hatte, wonach er ab dem 1. Oktober 2014 eine Tätigkeit als Koch aufnehmen wollte, macht ihn noch nicht zum Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts und auch im Sinne des ARB 1/80 ist jemand, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand Januar 2015, Band I EUV/AEUV, AEUV Art. 45 Rn. 68 m.w.N., Rn. 102; so auch in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2009, Band II EUV/EGV, EGV Art. 39 Rn. 95 m.w.N. Maßgeblich ist somit nicht die beabsichtigte, sondern die tatsächlich ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit. Hieran fehlte es aber beim Kläger im Juni 2014. Er war seit seiner Einreise im Mai 2008 bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der alten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014, mithin in einer Zeitspanne von mehr als sechs Jahren, nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das folgt aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rentenbescheinigung und der dort dokumentierten Auskunft des zuständigen Jobcenters. Auf die Frage, ob die Arbeitssuche des Klägers möglicherweise nur vorgeschützt war, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, und welche Folgen das hinsichtlich der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat, kommt es somit nicht an. Hierzu Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand Januar 2015, Band I EUV/AEUV, AEUV Art. 45 Rn. 108; für ein verfahrensangepasstes Vorschützen der Tätigkeit als Koch spricht hier immerhin der lange Abstand zwischen dem Vertragsschluss am 4. Juni 2014 und dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung am 1. Oktober 2014 sowie das Fehlen von Verdienstbescheinigungen über die Tätigkeit als Koch seit dem 15. Oktober 2014. Im Übrigen kann sich der Kläger für die von ihm gewünschte Anwendung der bis 2011 geltenden früheren Fassung des § 31 AufenthG auch nicht auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385 - Zusatzprotokoll) stützen. Zwar sieht diese Regelung – ähnlich wie Art. 13 ARB 1/80 – vor, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei keine neuen Beschränkungen für den Zugang einführen dürfen. Ihr Anwendungsbereich ist jedoch beschränkt auf solche Ausländer, die von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV und vom freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV Gebrauch machen. Dies ist jedoch beim Kläger nicht der Fall. Insbesondere beabsichtigt er nicht die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen im Sinne des Art. 49 Abs. 2 AEUV. Für den Bereich der vom Kläger allein geltend gemachten Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV ist daher nicht Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, sondern Art. 13 ARB 1/80 einschlägig. Ein Anspruch auf Verlängerung der bis zum 28. Juni 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des hier allein in Betracht kommenden § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG scheitert somit am Vorliegen einer mindestens dreijährigen, rechtmäßig im Bundesgebiet bestandenen ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch die mit Schriftsatz vom 8. September 2014 gestellten Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Soweit der Kläger die (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anstrebt, kann dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren ausschließlich die Verlängerung der gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilten und bis zum 28. Juni 2014 geltenden Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte. Vgl. zum sog. Trennungsprinzip BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 –, BVerwGE 134, 124, und vom 11. Januar 2011 – 1 C 22/09 –, BVerwGE 138, 336. Insbesondere hat die Beklagte mit der angegriffenen Ordnungsverfügung die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 AufenthG weder im Hinblick auf die vom Kläger seinerzeit angestrebte Tätigkeit als Koch noch im Hinblick auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereiniger geprüft und schon gar nicht abgelehnt. Soweit der Kläger beantragt hat, das Gericht möge über seinen Antrag auf Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden, dringt er ebenfalls nicht durch. Bei der gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG beantragten Verlängerung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die zudem mangels Vorliegens der Voraussetzungen – s.o. – zu Lasten des Klägers ergehen musste. Für einen Bescheidungsantrag gemäß § 113 Abs. 5 VwGO besteht insoweit kein Raum. Eine weitere Verlängerung gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG stünde zwar im Ermessen der Beklagten, so dass im Grundsatz ein Bescheidungsantrag gestellt werden könnte, doch kommt eine solche – weitere – Verlängerung nicht in Betracht, wenn es bereits, wie hier, an der ersten Verlängerung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt. Nach alledem hat die Klage insgesamt keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.