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Urteil

17 K 1654/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0803.17K1654.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im Gebiet der Stadt L. gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung M.------straße 00 (Flur 32, Flurstücke 198, 218). Laut Straßenverzeichnis der Beklagten soll die Reinigung der Fahrbahn der M.------straße im Rahmen der Straßenreinigung- und Winterwartung durch die Beklagte in einem zwei wöchigen Rhythmus (regelmäßig Freitag, ungerade Wochen, ca. 9.00 Uhr) erfolgen. Mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 30. Januar 2015 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (im Folgenden: Straßenreinigungsgebühren) in Höhe von 21,12 Euro für die M.------straße 00 heran. Die Kläger haben dagegen am 2. März 2015 beschränkt auf einen Teilbetrag Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, da der Bescheidersteller nicht eindeutig benannt werde. Es sei nicht erkennbar, wer die Straßenreinigungsgebühren festsetzende Behörde sei. Ungeachtet dessen sei die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren unangemessen, denn es gebe allein in Streit stehende erhebliche Reinigungsmängel für das Jahr 2015, so dass lediglich eine Festsetzung in Höhe von 20% der derzeit festgesetzten Gebühren -4,23 Euro- beanstandungsfrei sei. Die örtlichen Verhältnisse an der fraglichen Straße führten dazu, dass an allen Tagen der Woche und zu jeder Tageszeit der Straßenrand der Fahrbahn nahezu ständig mit -teilweise unmittelbar gegenüber- parkenden Fahrzeugen belegt sei. Häufig würde sogar ihre Grundstücksein- und -ausfahrt durch hineinragende Fahrzeuge teilweise blockiert. Der Kehrwagen könne diese Stellen dann nicht reinigen. Dies belegten diverse Lichtbilder. Turnusgemäße Reinigungen seien nicht durchgeführt worden, die Übrigen Reinigungen schlecht. Es wäre ohne Weiteres möglich, diese Nicht- oder Minderleistung durch eine straßenverkehrsrechtliche Beschränkung des derzeit freien Parkens zu beheben. Dies wolle die Beklagte bzw. die Stadt L. indes nicht, obwohl ein freier Verkehrsfluss zu gewährleisten sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten über Steuern und sonstige Abgaben vom 30. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 4,23 Euro festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Bescheid leide an keinen formalen Mängeln. Es sei Eingangs des Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen und damit erkennbar, welcher öffentlich-rechtliche Träger die jeweiligen Gebühren erhebe. Dies sei für die in Rede stehenden Straßenreinigungsgebühren die Beklagte. Inhaltlich führten am Fahrbahnrand parkende PKW nicht zu einer rechtlich relevanten Minderleistung der Reinigung. Selbst bei einer Vielzahl am Fahrbahnrand parkender Fahrzeuge werde der größte Teil der Straße gereinigt, nämlich die Fahrbahn an sich sowie die nicht beparkten Bereiche. Eine Reinigung der Fahrbahn sei auch stets in regelmäßigen Abständen satzungsgemäß durchgeführt worden. Straßenverunreinigungen in den aufgrund parkender Fahrzeuge nicht gereinigten Teilbereichen hätten unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und der Hygiene keinesfalls ein nicht mehr hinzunehmendes Maß erreicht. Die teilweise zugeparkte Einfahrt der Kläger führe ebenfalls zu keinem beachtlichen Reinigungsmangel, da Straßenreinigungsgebühren nicht für die Reinigung des Abschnittes konkret vor dem klägerischen Grundstück, sondern für die erschließende Straße insgesamt erhoben würden. Unvollkommenheiten müssten als situationsbezogen hingenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist die Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrS) vom 15. Dezember 2011. Nach § 5 Satz 1 StrS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, zu denen ausweislich des Straßenverzeichnisses auch die M.------straße im hier maßgeblichen Abschnitt gehört, Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig sind die Buchgrundstückseigentümer der von der zu reinigenden Straße erschlossenen Grundstücke (§ 7 Abs. 1 StrS). II. Formelle Bedenken gegen den Bescheid bestehen nicht, insbesondere ist unschädlich, dass der Bescheidkopf neben der Beklagten (AöR) auch die Stadt L. aufweist. Der von den Klägern der Sache nach angesprochene und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz NRW -KAG NRW- auf die Festsetzung von Kommunalabgaben anwendbare Nichtigkeitsgrund gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Die Kläger können unter Zuhilfenahme des Fließtextes Eingangs des Bescheides eindeutig ersehen und bestimmbar zuordnen, ob der lediglich formal mehrere Regelungen zweier unterschiedlicher öffentlich-rechtlicher Körperschaften zusammenfassende Bescheid von der AöR (u.a. Straßenreinigungsgebühren) oder der Stadt L. (Grundsteuer) erlassen wurde, vgl. Seer, in: Tipke-Kruse, Abgabenordnung, Std.: März 2015, § 125, Rn. 26, § 119, Rn. 19. Anderweitige Gründe für eine Nichtigkeit im Sinne der Generalklausel des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO, also besonders schwerwiegende offenkundige Fehler, sind nicht ansatzweise erkennbar. Weitere Einwendungen gegen die formelle Rechtsmäßigkeit des Bescheides werden nicht vorgebracht, so dass das Gericht auch nicht gehalten war, die Untersuchungsmaxime hier weiter zu bemühen. Diese ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 9 A 534/12, UA S. 4ff. III. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Gebührenerhebung ist im angefochtenen Umfange nicht zu beanstanden. Zwar mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr nach § 8 Abs. 2 StrS vom Beginn des auf die Änderung folgenden Monats, wenn sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr ändern. Ein derartiger zur Gebührenreduzierung führender Sachverhalt liegt indes nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des Gerichts in der Verfügung an die Kläger vom 11. Juni 2015 Bezug genommen, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht. Beachtliche Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht mehr vorgebracht. Lediglich ergänzend wird ausgeführt: 1. Soweit die Kläger ausführen, eine Reinigung würde überhaupt nicht stattfinden weil das Reinigungsfahrzeug wegen „häufig“ am Fahrbahnrand, einseitig oder beidseitig, parkender Fahrzeuge nicht die Fahrbahn befahren könne, kann dem nicht gefolgt werden. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts vom 26. Juni 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, sie reinige die streitgegenständliche M.------straße 14-tägig. Dies entspricht der im Straßenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 StrS festgelegten Reinigungshäufigkeit und ergibt sich auch aus dem Kehrplan der die Reinigung vornehmenden Kehrmaschine (regelmäßig Freitag -ungerade Wochen-, ca. 9.00 Uhr). Ferner gäbe es für das Jahr 2015 keine dokumentierten Reinigungsausfälle. In der Vergangenheit hätte stets die Möglichkeit bestanden, zwischen den parkenden PKW durchzufahren. Diesen Ausführungen treten die Kläger nicht substantiiert entgegen. Zum einen räumen sie selbst von vornherein ein, nicht alle -vermeintlichen- Reinigungsausfälle dokumentiert zu haben (Schriftsatz vom 25. Juni 2015, S. 2), zum anderen sind die von ihnen im Schriftsatz vom 25. Juni 2015, S. 2f. bzw. 30. Juli 2015 dokumentierten Fälle nicht geeignet, die Darlegungen der Beklagten zu erschüttern. Wie bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 11. Juni 2015 dargelegt, ist es rechtlich unbeachtlich, dass der Bereich vor der Grundstücksein- und -ausfahrt der Kläger aufgrund dort teilweise parkender PKW nicht gereinigt werden konnte. Dies kann vielmehr als gegeben unterstellt werden. Es kommt allein auf die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt an. Ungeachtet dessen belegen von den Klägern gefertigte Lichtbilder (Bl. 110, 123 GA), dass die auf der M.------straße eingesetzte Kehrmaschine (MFH) die Straße trotz dort geparkter Fahrzeuge befahren kann (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2015, S. 2f. und vom 30. Juli 2015). Schließlich sprechen die Kläger im Rahmen ihrer Aufzählung von vermuteten Reinigungsausfällen selbst davon, bei am Fahrbahnrand parkenden Kfz könne noch ein weiterer PKW -wenn auch ihrer Ansicht nach „kaum“- durchfahren. Woraus dann die Folgerung gezogen wird, eine Kehrmaschine könne „erst recht“ nicht mehr durchfahren, erschließt sich nicht. Die die M.------straße regelmäßig befahrende Kompaktkehrmaschine weist laut Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Ziff. 19) eine Breite von 1,90m auf. Damit ist sie nicht wesentlich breiter (ca. 10 cm) als gerichtsbekannte handelsüblich PKW der Kompakt-/Mittelklasse (z.B. VW Golf). Abgesehen davon hat die Beklagte mitgeteilt -was die Kläger hier nicht substantiiert bestreiten-, das Kehrfahrzeug könne zusätzlich noch von der jeweils anderen Seite der M.------straße an ein Durchfahrtshindernis heranfahren, wenn in einem Einzelfall ein einfaches Durchfahren der Straße nicht möglich wäre. Dadurch würde auch der überwiegende Teil bis zu dem Hindernis gereinigt. Nur am Rande wird angemerkt, dass die Daten der Lichtbildaufnahmen der Kläger ebenso wie die in den vorzitierten Schriftsätzen angeführten Daten von vermeintlichen Reinigungsausfällen im Jahre 2015 ohnehin bis auf den 3. und 17. Juli 2015 nicht auf den Reinigungstag nach dem Kehrplan (ungerade Freitage) bezüglich sind und schon daher nicht aussagekräftig hierfür wären. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen gibt es auch keine Notwendigkeit -wie die Klägern meinen- von Amts wegen bei der Stadt L. zu eruieren, in welchem Umfange in der M.------straße eine Überprüfung der geparkten Fahrzeuge auf verkehrsbehinderndes Parken stattgefunden habe und welche Verstoßanzahl im Jahre 2015 dabei festgestellt wurde. Denn wie oft unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder sonstige Regelungen dort geparkt worden ist, ist nicht entscheidungserheblich, da daraus kein Rückschluss auf den behaupteten Reinigungsausfall oder sonstige Mängel gezogen werden kann. 2. Ebenso sind keine beachtlichen Reinigungsmängel erkennbar. Die Reinigung der Hauptverkehrsfläche ist regelmäßig hinreichend zur Wahrung des vollen Gebührenanspruches, weil sie die Fahrbahn wie hier in einen sauberen und der Verkehrssicherheit entsprechenden Zustand versetzt. Auch werden nur der gegebenen Situation entsprechende Reinigungsbemühungen geschuldet, so dass Unzulänglichkeiten der Reinigung, die auf die bestehenden Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, als grundsätzlich situationsbedingt hingenommen werden müssen. Diese Betrachtungsweise trägt dem Umstand Rechnung, dass vor allem in Städten häufig parkende Autos oder andere Hindernisse die Reinigungsbemühungen erschweren und eine umfassende Straßenreinigung aller Teilbereiche daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 LA 205/08 –, juris Rn. 6. Ungeachtet dessen sind aber auch bei den im gesamten Verfahren von den Klägern vorgelegten Lichtbildern betreffend die M.------straße nicht im Ansatz erhebliche Verschmutzungen und damit Reinigungsmängel auf größeren und beachtlichen Teilbereichen der Fahrbahn erkennbar. Bei Betrachtung der eingereichten Lichtbilder ergeben sich keinerlei gravierende, gar unter dem hier maßgeblichen Aspekt der Verkehrssicherheit und Hygiene -insoweit ist eine reine Betrachtung nach dem Umfang der gereinigten Fahrbahnfläche nur ein zusätzliches Kriterium bei der Würdigung- ein nicht mehr hinzunehmendes Maß erreichende, Mängel (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 StrS). Dies gilt einmal abgesehen davon, dass lediglich die Aufnahmen vom 3. und 17. Juli 2015 (Bl. 109, 123 GA) unmittelbar nach der Straßenreinigung gefertigt wurden und eine offenkundig nicht zu beanstandende Reinigungsleistung zeigen, erst recht bei Betrachtung der entsprechenden elektronischen Datei des dann farbigen Lichtbildes Bl. 109 GA. Sofern überhaupt Verunreinigungen auszumachen sind, handelt es sich um im Rahmen des verkehrsüblichen hinzunehmende. Dies schließt auch den -partiell dokumentierten- unstreitig sichtbaren Grünbewuchs im Rinnstein zwischen den jeweiligen Fugen ein. Dieser hat, selbst wenn er an der konkreten Stelle kausal auf eine nicht ordnungsgemäße Reinigung zurückzuführen wäre, jedenfalls kein nach den vorgelegten Lichtbildern der Kläger derart flächiges Ausmaß erreicht, welches nach dem obigen Maßstab beachtlich zu nennen wäre. Zustände, die eine das Äquivalenzprinzip missachtende Störung der satzungsgemäßen Reinigung der M.------straße darstellen würden, haben die Kläger daher nicht vorgetragen und sie sind schlussendlich auch nicht ersichtlich. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Mitarbeiters der Beklagten, der die Kehrmaschine am 3. Juli 2015 (Fotodokumentation der Kläger, Bl. 110 GA) fuhr, bedurfte es nicht, denn die im Schriftsatz vom 13. Juli 2015 (dort Ziff. 1, S. 1f.) insoweit unter Beweis gestellten Angaben können -soweit sie nicht ohnehin bereits durch die Fotodokumentation der Kläger als erwiesen gelten- als wahr unterstellt werden, da sie aus den zuvor dargelegten Gründen zu keiner anderen Beurteilung führen würden. Eine weitere Beweisaufnahme war ebenso nicht geboten. Insbesondere nicht -entgegen der Ansicht der Kläger im vorzitierten Schriftsatz (dort Ziff. 3, S. 3)- darüber, was die Fahrer der Kehrmaschinen unter einem Reinigungsmangel verstünden. Denn zum einen haben die Kläger schon keinen tauglichen Beweisantrag formuliert indem sie keine hinreichend bestimmte Beweistatsache zur Klärung gestellt haben (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 373 Zivilprozessordnung -ZPO-), zum anderen handelt es sich bei der Frage, ob eine (beachtliche) Schlecht- oder Minderleistung der Straßenreinigung vorliegt, um eine nicht dem Beweis zugängliche Rechts- und nicht eine Tatfrage. Im Verfahren steht nicht in Streit, dass -wie von den Klägern selbst unstreitig mit Lichtbildern belegt- Fahrzeuge in der M.------straße parken. Lediglich streitgegenständlich ist, ob hieraus rechtlich hinreichend beachtliche Mängel der Reinigung folgen, die den Gebührenanspruch teilweise entfallen ließen. Die Auslegung von Rechtsbegriffen ist aber ureigenste Aufgabe des Gerichts. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.