Urteil
23 K 6929/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0803.23K6929.14.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2014 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Umbettung der Urne ihres Ehemannes zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2014 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Umbettung der Urne ihres Ehemannes zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die betagte Klägerin, die aufgrund einer Kox-Arthrose auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, erwarb nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2008 die zweistellige Urnengrabstätte auf dem Friedhof der Beklagten in S. (Q.-----straße ), Abschnitt B, Feld 3, Reihe 01, Nr. 004. Dort ließ sie die Urne ihres Ehemannes bestatten. Unter dem 4. September 2014 beantragte die Klägerin unter Verweis auf ihre Erkrankung die Umbettung der Urne ihres Ehemannes in die Grabeskirche St. N. H. . Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin sei der Besuch der Grabstätte zumutbar. Sie könne aufgrund eines noch auszustellenden Ausweises mit einem Kraftfahrzeugs nah an die Grabstätte heranfahren (oder gefahren werden), da dieses in unmittelbarer Nähe eines Hauptweges liege. Mit der am 22. Oktober 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie auf ihre Erkrankung und die Angewiesenheit auf den Rollstuhl; so sei ihr die Totenfürsorge an der bisherigen Grabstätte unmöglich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2015 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Umbettung der Urne ihres Ehemannes zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens führt sie im Wesentlichen aus, ein hinreichender Grund sei in der Erkrankung nicht zu erkennen; die Klägerin sei auch zur Grabeskirche auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen; sie könne mit einem entsprechenden Berechtigungsschein mit einem Kraftfahrzeug bis auf 25 Meter an die jetzige Grabstätte heranfahren; der restliche Weg verlaufe zunächst rund zehn Meter über zweigleisige Betonplatten, sodann über einen Weg aus komprimierter Erde; allein die restlichen rund sechs Meter führten über grasbewachsenen Boden, auch wenn dieser uneben, matschig und zum Teil mit Maulwurfshügeln durchsetzt sei; die Klägerin müsse bereits jetzt auf die Hilfe Dritter zurückgreifen und sei - auch nach einer Umbettung - auf die Hilfe Dritter zur Ausübung der Totenfürsorge angewiesen: die Umbettung werde so aus Gründen der Bequemlichkeit begehrt. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. April 2004 gemäß 76 Abs. 1 AsylVfG / § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Genehmigung der Umbettung. Insofern erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2014 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 11 Abs. 4 Satzung für die Friedhöfe der Beklagten vom 16. Dezember 1999 (FS). Danach ist die Zustimmung zur Umbettung zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Ein solcher wichtiger Grund liegt hier in der schweren Erkrankung der Klägerin vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt, Urteil vom 28. Oktober 2013 - 23 K 8496/12 -, kann die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn - erstens - der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, wenn - zweitens - aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist oder wenn - drittens - das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 19 A 2207/11 -, unter: nrwe.de (Rn. 56). Der letztgennannte Grund greift hier. Das Recht auf Totenfürsorge der Klägerin ist aufgrund ihrer Erkrankung in unzumutbarer Weise erschwert, so dass das Interesse an der Umbettung hier ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt, da die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, ansonsten nicht hinreichend zur Geltung kommt. Die Klägerin ist schwer an einer Cox-Arthrose erkrankt; sie ist zur Fortbewegung auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Entsprechend bedarf sie für das Totengedenken der extremen Hilfe Dritter. Diese müssen die Klägerin mit dem Kraftfahrzeug in die Nähe des Grabes bringen, den Rollstuhl sodann aufbauen und ihnen mit der Klägerin zunächst über einen schmalen Betonplattenweg schieben. Sodann ist ein Erdweg zu passieren, auf dem sogar ein Rollator bei entsprechender Kraftanwendung nach vorne und hinten wegrutschen kann. Der restliche Weg führt über eine matschige, grasbefestigte Fläche, die von Maulwurfshügeln durchsetzt ist. Es steht folglich fest, dass dieser Weg von der Klägerin nicht alleine beschritten werden kann und sie entsprechend während der gesamten Zeit des Totengedenkens auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Anderenfalls wäre sie aufgrund der Unbeweglichkeit des Rollstuhls auf den entsprechenden Flächen jedweden Einwirkungen - etwa der Witterung - ausgesetzt und steht zudem die gesamte Zeit des Grabbesuchs unter dem (mittelbaren) Druck, dass jemand in ihrer unmittelbaren Nähe nur darauf wartet, dass die Klägerin ihr Totengedenken an der Grabstätte nunmehr beenden möge. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch zum Besuch der Grabeskirche auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Situation entscheidet sich gleichwohl erheblich. So mag es zutreffend sein, dass die Klägerin auch den Weg zur Grabeskirche, der rund zwei Kilometer kürzer ist, gleichwohl aber noch 1,4 Kilometer misst, nicht alleine bewältigen kann, zumal die Grabeskirche nur über eine feste Rampe für Rollstuhlfahrer zugänglich ist. Allerdings bietet die Grabeskirche mit ihrem Dach und den Wänden einen Schutz vor Witterungseinflüssen, so dass die Begleitperson nicht ständig bei der Klägerin während des Totengedenkens bleiben muss; die Klägerin kann vielmehr - auf Abruf - dort ohne jedweden Druck gedenken, zumal ihr eine Bewegungsmöglichkeit innerhalb der Grabeskirche zur Verfügung steht. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Bequemlichkeit, sondern der Eröffnung der Möglichkeit des Totengedenkens, sofern es der gesundheitliche Zustand der Klägerin überhaupt noch zulässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.