Urteil
13 K 8517/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0807.13K8517.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird Ziffer 2 des Bescheides vom 3. Dezember 2014 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind nach eigenem Bekunden somalische Staatsangehörige. Am 4. August 2014 beantragten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 In der Befragung beim Bundesamt vom 4. August 2014 gaben sie unter anderem an, nach dem Verlassen ihres Heimatlandes in Italien gewesen zu sein. 4 Das Bundesamt richtete nach einer Eurodac-Treffermeldung vom 11. September 2014 am 27. September 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien. Unter dem 27. November 2014 lehnten die italienischen Behörden die Übernahme der Kläger ab, da ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, an welche Stelle Ihre Anfrage stattdessen zu richten sei. 5 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). 6 Am 17. Dezember 2014 haben die Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 3131/14.A). Am 9. Juli 2015 haben sie einen Abänderungsantrag nach § 80 Absatz 7 VwGO gestellt (13 L 2322/15.A). 7 Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen nicht zugemutet werden könne, ein Asylverfahren in Italien durchzuführen. Dort drohe ihnen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die italienischen Aufnahmekapazitäten seien durch den extremen Ansturm während der Sommermonate völlig überlastet. 8 Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt haben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestehen und äußerst hilfsweise, ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, 9 beantragen sie nunmehr, 10 Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Dezember 2014 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 14 Am 30. Mai 2015 ist das gemeinsame Kind der Kläger (N. B. I. ) geboren. Das Ausländeramt des Kreises X. zeigte die Geburt des Kindes gegenüber dem Bundesamt am 27. Juli 2015 an (Bl. 61 der Gerichtsakte). 15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG). 18 Soweit wie die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 19 Es handelt sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Klagebeschränkung. 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 21 Ziffer 2 des Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). 22 Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG) steht nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vielmehr ist die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich, da ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Absatz 2 AufenthG besteht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn eine Abschiebung der Kläger ohne ihr am 30. Mai 2015 geborenes Kind ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Hinsichtlich ihres in Deutschland geboren Kindes, ist infolge der Anzeige der Geburt ihres Kindes gemäß § 14a Absatz 2 Satz 3 AsylVfG zurzeit ein eigenständiges Asylverfahren anhängig. Denn mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verfügt das Kind der Kläger gemäß § 55 Absatz 1 AsylVfG über eine Aufenthaltsgestattung. Die Trennung der Kläger von ihrem Kind verstieße gegen den verfassungs- und unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Familieneinheit (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz und Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention). 23 Ob darüber hinaus noch andere Gründe einer Abschiebung der Kläger nach Italien entgegenstehen, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.