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Urteil

26 K 4946/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger prozessunfähig ist aufgrund krankhafter Querulanz. • Krankhafte Querulanz kann zu partieller Prozessunfähigkeit führen, wenn sie die freie Willensbildung ausschließt (§ 62 Abs.1 VwGO, § 104 Nr.2 BGB). • Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene keine krankheitsbedingte Hilfe begehrt und kein schutzbedürftiges Rechtsgut verteidigt werden muss.
Entscheidungsgründe
Klageabweisung wegen prozessunfähigkeit durch krankhafte Querulanz • Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger prozessunfähig ist aufgrund krankhafter Querulanz. • Krankhafte Querulanz kann zu partieller Prozessunfähigkeit führen, wenn sie die freie Willensbildung ausschließt (§ 62 Abs.1 VwGO, § 104 Nr.2 BGB). • Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene keine krankheitsbedingte Hilfe begehrt und kein schutzbedürftiges Rechtsgut verteidigt werden muss. Die Mutter des Klägers war vom 21.10.2012 bis 21.12.2012 in einer Klinik; in der Verlaufsdokumentation wurden an einzelnen Tagen Einträge gemacht, dass der Kläger für seine Mutter bestimmtes Essen zu sich genommen habe. Der Kläger begehrte beim Sozialgericht Köln die Löschung bzw. Sperrung einer dies betreffenden Datenerhebung. Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen; der Kläger erhob wiederholt Befangenheitsanträge, Gehörsrügen und sonstige Verfahrensrügen gegen mehrere Beschlüsse. Er erschien nicht zum Termin vor dem Verwaltungsgericht. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und hielt die Dokumentation für zutreffend und nicht ehrabschneidend. Das Gericht setzte sich mit der Verfahrensführung des Klägers und dessen zahlreichen vorherigen, als querulatorisch bewerteten Verfahren auseinander. • Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war (§ 102 Abs.2 VwGO). • Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger prozessunfähig ist; die Kammer stützt sich auf frühere rechtskräftige Feststellungen zur krankhaften Querulanz des Klägers, die seine Fähigkeit zur Vornahme prozessualer Handlungen ausschließt (§ 62 Abs.1 VwGO, § 104 Nr.2 BGB). • Die umfassende Prozessgeschichte, zahlreiche unbegründete Richterablehnungen, haltlose Anträge und die Fortsetzung bereits rechtskräftig abgeschlossener Streitigkeiten begründen die Annahme einer dauerhaften, krankhaften Störung der Geistestätigkeit mit krankhafter Uneinsichtigkeit. • Eine Betreuung wurde nicht angeordnet, weil der Kläger weder eine krankheitsbedingte Hilfe begehrte noch eine von ihm bestrittene Rechtsverletzung glaubhaft machte; es ging ihm ersichtlich um Prozessführung um ihrer selbst willen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung regeln §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen, weil der Kläger prozessunfähig ist infolge krankhafter Querulanz; daher war die Klage von vornherein nicht wirksam erhoben und seine Ablehnungsanträge unbeachtlich. Eine Bestellung einer betreuungsrechtlichen Vertretung war nicht erforderlich, da der Kläger keinen krankheitsbedingten Hilfeanspruch geltend machte und kein schutzbedürftiges Rechtsinteresse vorgetragen wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.