Urteil
10 K 8653/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0812.10K8653.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, ein Windenergieunternehmen, beantragte beim beklagten Kreis unter dem 19. März 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage in M. , S.---straße , Gemarkung S1. , Flur 4, Flurstück 40. Als Gesamthöhe waren rund 149 Meter vorgesehen. Das Baugrundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Konzentrationszone für Windenergie dargestellt ist. Er trifft dort eine Höhenbegrenzung, nach der im Ergebnis Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern unzulässig sind. 3 Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 reichte die Klägerin nach Aufforderung durch den Beklagten ergänzende Unterlagen ein. Ein ebenfalls von ihr gefordertes Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung auf ein in der Nähe (am „Immissionsort J“) geplantes Wohnhaus bezeichnete sie dabei als „nicht von uns abverlangbar“. Nach dem Verursacherprinzip sei dies im Bedarfsfall Sache der Beigeladenen oder des Bauherrn. Das Bauvorhaben war Gegenstand des Verfahrens 9 K 4964/13; auf die (zur Parallelsache 10 K 8581/13) beigezogene Gerichtsakte wird Bezug genommen. 4 Der Rat der Beigeladenen beschloss am 9. Juli 2013, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen. 5 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurden die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan und das deshalb nicht erteilte Einvernehmen der Beigeladenen angeführt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 8. Oktober 2013 zugestellt. 6 Am 8. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Sie hält die Höhenbegrenzung des Flächennutzungsplanes für unwirksam, da sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie im dargestellten Bereich unmöglich mache. Es handele sich damit um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Der Flächennutzungsplan sei zudem wegen des positiven Vorbescheids für den Aussiedlerhof (s. Verfahren 9 K 4964/13) funktionslos. Schließlich werde nicht hinreichend zwischen harten und weichen Tabu-Kriterien unterschieden. Abgesehen von seiner materiellen Unwirksamkeit sei der Flächennutzungsplan aber auch in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 7. Oktober 2013 zu verpflichten, 10 ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ F. E-82 E2 mit einer Nennleistung von 2.300 kW und einer Gesamthöhe von 149,38m auf dem Grundstück in M. , Gemarkung S1. , Flur 4, Flurstück 40, gemäß ihrem Antrag vom 19. März 2013 zu erteilen, 11 hilfsweise, 12 den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Beklagter und Beigeladene halten die Höhenbegrenzung des Flächennutzungsplanes für wirksam; insbesondere liege keine sog. Verhinderungsplanung vor. 17 Der Beklagte verweist zudem auf die Ausführungen seines Ablehnungsbescheides dazu, dass von der Anlage eine unzulässige optisch bedrängende Wirkung auf den geplanten Aussiedlerhof ausgehen könne. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, ferner auf die in der Parallelsache (10 K 8581/13) beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen (im Folgenden als Beiakten H. 6–8 bezeichnet). 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch - wie hilfsweise begehrt - auf Neubescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 21 Die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV erforderlichen Genehmigung scheidet schon deshalb aus, weil die von der Klägerin eingereichten Unterlagen unvollständig sind und ihr Antrag daher nicht positiv bescheidungsfähig ist. Es müssen alle Unterlagen vorliegen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Das ist hier nicht der Fall. Die Erteilung der Genehmigung setzt unter anderem voraus, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung der Anlage nicht entgegenstehen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Da eine Windenergieanlage eine bauliche Anlage ist (§ 2 Abs. 1 BauO NRW), gehören zu diesen Vorschriften auch diejenigen der Landesbauordnung. Sie sieht vor, dass bauliche Anlagen Abstandflächen einzuhalten haben, wenn - wie hier - das Planungsrecht nichts Gegenteiliges bestimmt (§ 6 Abs. 1 BauO NRW). Für Windenergieanlagen trifft sie eine Sonderregelung zur Bemessung der Tiefe der Abstandfläche (§ 6 Abs. 10 Satz 2–5 BauO NRW). Die Klägerin hat bisher nicht nachgewiesen, dass ihr Vorhaben danach die Abstandflächen einhält. In ihrer Erklärung, Abstandflächenbaulasten könnten im Bedarfsfall zeitnah eingetragen werden, liegt vielmehr das Eingeständnis, dass solche Baulasten erforderlich sind, weil die Abstandflächen sich zumindest teilweise auf ein anderes Grundstück erstrecken (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW), und diese Baulasten bisher fehlen. 22 Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, den Nachweis über die Abstandflächen durch Nebenbestimmung in einem positiven Genehmigungsbescheid zu fordern, ändert nichts daran, dass ein gebundener Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nicht besteht. Die angesprochene Handhabung steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV kann diese unter bestimmten Voraussetzungen das Nachreichen von Unterlagen zulassen. Verpflichtet ist sie hierzu aber nicht. 23 Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Beklagte muss über den Antrag der Klägerin nicht neu befinden; sein ablehnender Bescheid vom 7. Oktober 2013 ist rechtmäßig. Er hat zu Recht nicht sein Ermessen nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV dahin ausgeübt, das Nachreichen von Unterlagen zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob Unterlagen über Abstandflächen und über die zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften erforderlichen Baulasten solche sind, „deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind“. Selbst wenn dies angenommen wird, war der Antrag der Klägerin bereits (im ablehnenden Sinne) bescheidungsfähig, da die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan nicht eingehalten ist (§§ 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Diese Darstellung des Flächennutzungsplans ist im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Re-14/Re-18 beachtlich (§ 30 Abs. 3 BauGB). Sie ist wirksam. 24 In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans in der aus dem Jahre 2006 stammenden Fassung mit der Darstellung der Konzentrationszone und der Höhenbegrenzung. Soweit bei der Änderung des Flächennutzungsplans Verfahrensmängel aufgetreten sein sollten, wären diese geheilt. Die hierfür einschlägige Frist der §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der damaligen bis Ende 2006 gültigen Fassung (a.F.) betrug zwei Jahre. Auf sie ist bei der Bekanntmachung im Amtsblatt der Beigeladenen vom 30. Juni 2006 ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Frist ist verstrichen, ohne dass Mängel des Verfahrens gerügt worden sind. 25 Die Rüge der Klägerin, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB nicht eingehalten worden sei, geht abgesehen von einer Heilung durch Fristablauf auch aus einem weiteren Grunde fehl. Zwar umfassen die nach der Vorschrift bekanntzumachenden Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, alle derartigen Informationen, beschränken sich also nicht auf diejenigen nach Satz 1 der Vorschrift. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206. 27 Danach wäre die Bekanntmachung vom 30. Juli 2003, die keinen Hinweis auf derartige Informationen enthält, fehlerhaft. Indessen war - worauf die Beigeladene zu Recht hingewiesen hat - die jetzige Fassung des § 3 BauGB damals noch nicht anzuwenden. Für die Einzelheiten kann auf ihren Schriftsatz vom 1. September 2014 verwiesen werden (Gerichtsakte Bl. 61). 28 Der Flächennutzungsplan in der geänderten Fassung ist auch materiell rechtmäßig. Die Darstellung der Konzentrationszone und der Höhenbegrenzung steht mit den Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Einklang. 29 Durch diese Vorschrift erhalten bestimmte Darstellungen des Flächennutzungsplans über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB getroffene Regelung hinaus bauplanerische Bedeutung. Die Gemeinde bekommt ein Instrument an die Hand, das es ihr ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Die positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle wird mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum kombiniert. Die negative und die positive Komponente der Darstellung bedingen einander. Nicht zulässig ist es, das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu sperren. Der Gemeinde ist es verwehrt, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287. 31 Eine Verhinderungsplanung liegt hier nicht vor. Die von der Beigeladenen eröffnete Möglichkeit der Nutzung von Windenergie ist frei von Abwägungsfehlern. 32 Aus den von ihr vorgelegten Aufstellungsvorgängen zu der Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich zunächst, dass sie das gesamte Stadtgebiet darauf untersucht hat, in welchen Bereichen eine Nutzung von Windenergie in Frage kommt. Dabei blieben drei mögliche Standorte übrig (vgl. den Übersichtsplan zu den Suchräumen, Anlage 3.1 in Beiakte H. 7). Dies ist für das Gericht ebenso nachvollziehbar wie die spätere Herausnahme der beiden kleineren dieser möglichen Standorte durch Ratsbeschluss in der Sitzung vom 28. Februar 2006. In der Anlage zum Ratsbeschluss wird hierzu ausgeführt, „dass aufgrund der angrenzenden Waldbestände des H. bzw. L. Waldes“, des zu den Hochspannungsanlagen einzuhaltenden Abstandes sowie der geringen Zonengröße lediglich kleine Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von etwa 70 m errichtet werden könnten. Damit wäre eine „positive planerische Standortzuweisung“ an diesen Standorten nicht mehr gegeben (Beiakte H. 8 unter 4.5.1 S. 1). Die danach vorgenommene Beschränkung auf eine einzige Konzentrationszone ist für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. = juris Rdnr. 29. 34 Selbst die Klägerin beanstandet nicht die Reduzierung des für Windenergie vorgesehenen Raumes auf eine Konzentrationsfläche, sieht aber durch die Höhenbegrenzung eine Verhinderungsplanung verwirklicht. Damit vermag sie nicht durchzudringen. 35 Die Beigeladene hat sich insoweit auf eine „Verträglichkeitsuntersuchung Eingriffe Land-schaftsbild“ der T. + E. Planungsgesellschaft mbH aus Dezember 2005 gestützt (Anlage 2.1 in Beiakte H. 7). Darin werden schutzwürdige Elemente des Landschaftsbildes im Einzelnen aufgeführt, beschrieben und bewertet (S. 9 ff.). Für die visuelle Wirksamkeit einer Windenergieanlage werden auf der Grundlage fachlicher Untersuchungen zwei verschiedene Höhentypen zugrundegelegt. Die Grenze verläuft bei einer Gesamthöhe von 100 m (S. 31). Für darüber hinausgehende Anlagen ergeben sich umfangreiche Beeinträchtigungen in der Wirkzone III (Tabelle S. 35). Sie könnten dagegen bei einer Höhenbegrenzung auf 100 m außer Betracht bleiben. Ausgehend hiervon hat sich die Beigeladene für diese Höhenbegrenzung entschieden. Die weitergehenden Vorstellungen der Stadt Leverkusen, die die Darstellung noch niedrigerer Höhen (nämlich diejenigen der vorhandenen Hochspannungsleitungen von maximal 67 m) gefordert hatte (Schreiben vom 12. Januar 2006, Beiakte H. 8 unter 3.2.9), hat sie zurückgewiesen. Dabei hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solch weitgehende Reduzierung der Anlagengesamthöhe einer unzulässigen Verhinderungsplanung gleichkäme (Beiakte H. 8 unter 4.5.9). Dies alles ist für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. 36 Die Höhenbegrenzung baulicher Anlagen ist nach § 16 Abs. 1 BauNVO zulässig. Das Ziel, das Landschaftsbild vor Beeinträchtigungen zu schützen, vermag im Grundsatz eine solche Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bebauungsplan oder auch schon im Flächennutzungsplan zu rechtfertigen. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rdnrn. 56 ff.; Urteil vom 4. Juli 2012 - 10 D 47/10.NE -, NWVBl. 2012, 473. 38 Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Klägerin, bereits die Höhenbegrenzung auf 100 m komme einer Verhinderungsplanung gleich. Die Beigeladene hat mit einer Zulassung von Windenergieanlagen bis zu dieser Höhe der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gelassen. Solche Anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m sind handelsüblich und können im Allgemeinen mit wirtschaftlichem Gewinn betrieben werden. Dies geht aus dem Prospekt der Herstellerfirma der streitgegenständlichen Anlage, F. , selbst hervor, in dem Anlagen ab einer Gesamthöhe von 67 m beworben werden und etliche Modelle nicht höher als 100 m Gesamthöhe sind (Beiakte H. 1 zu 10 K 8581/13 a.E.). Diese verschiedenen Modelle würden nicht hergestellt und angeboten, wenn sie sich nicht gewinnbringend und damit wirtschaftlich sinnvoll betreiben ließen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass je nach Lage des Standortes die Gesamthöhe der Anlagen schwanken kann, ab der ein gewinnbringender Betrieb möglich ist. Sie hat aber nicht nachgewiesen, dass der geplante Standort in der Windkraftkonzentrationszone S1. ein solcher ist, bei dem eine Anlagenhöhe von nur 100 m keinen wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht. Die darauf abzielenden Darlegungen ihres Geschäftsführers sowie ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung waren zwar plausibel, reichen aber für einen Nachweis nicht aus. 39 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass bisher kein Bauantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe bis 100 m in der Konzentrationszone gestellt worden sei, widerlegt dies die eben aufgezeigte Einschätzung nicht. Zwar mag ihr beizupflichten sein, dass solche fehlenden Baugesuche ein Indiz dafür sein können, dass die zugelassene Windenergienutzung sich für mögliche Investoren nicht rechnet. Dieses Indiz allein genügt aber nicht für die Feststellung einer Verhinderungsplanung. Im Übrigen hat die Beigeladene unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es durchaus Interessenten für eine Windenergienutzung gegeben habe und es lediglich aus anderen Gründen nicht zu einer Antragstellung gekommen sei. Zudem sei kürzlich eine Anlage von knapp 100 m Höhe in einer Nachbargemeinde errichtet worden (Schriftsatz vom 1. September 2014). 40 Unter diesen Umständen führt auch der Hinweis der Klägerin auf den nordrhein-westfälischen Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass) vom 11. Juli 2011 nicht weiter. In Tz. 4.3.3 (nach dem vorliegenden Entwurf einer Novellierung demnächst Tz. 4.3.7) wird dort „der Kommune empfohlen“, die Ausweisung einer Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung zu „überprüfen“, wenn diese in sieben Jahren (Frist des § 42 Abs. 2 BauGB) nach ihrer Ausweisung nicht oder nur ganz unwe-sentlich genutzt worden ist. Aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Sicht der Beigeladenen ist der Umstand, dass es Interessenten für eine Nutzung der ausgewiesenen Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung gegeben hat, Grund genug, an dieser Ausweisung festzuhalten. Davon abgesehen hat die Empfehlung in dem Erlass ohnehin keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Dies gilt ebenso für die in derselben Ziffer enthaltene Aussage, „nach heutigem Kenntnisstand“ ließen sich Anlagen mit bis zu 100 m Höhe „in der Regel“ nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen. 41 Nichts Gegenteiliges ergibt sich daraus, dass der Bürgermeister der Beigeladenen in der Sitzung des Rats seiner Gemeinde vom 16. Juni 2015 den Antrag gestellt hat, die Höhenbegrenzung zu ändern, so dass künftig auch Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m zulässig wären. Ein Eingeständnis, dass die bisherige Fassung des Flächennutzungsplans unwirksam wäre, liegt hierin nicht. Es handelte sich vielmehr um einen politischen Vorstoß, der mit der von der Beigeladenen erkannten Bedeutung des Klima- und Umweltschutzes begründet wurde und im Übrigen im Rat keine Mehrheit gefunden hat. 42 Die Rüge der Klägerin, bei der Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht hinreichend zwischen „weichen“ und „harten“ Tabukriterien unterschieden worden, ist ohne nähere Erläuterung schon nicht verständlich. 43 „Harte“ Tabuzonen sind solche, die als für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet gehalten werden. Demgegenüber wird als „weiche“ Tabuzone eine Fläche bezeichnet, die objektiv für eine Windenergienutzung in Frage käme, die Gemeinde aber aufgrund selbst entwickelter Kriterien von einer solchen Nutzung freihalten will. 44 Vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rdnrn. 646 ff., 681 ff. m. Hinweisen auf die Rspr. des BVerwG; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, DVBl. 2013, 1129 = juris Rdnrn. 33 ff. 45 Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern mit Blick auf „harte“ oder „weiche“ Tabukriterien ein Abwägungsmangel bestehen soll. An dem von ihr vorgesehenen Aufstellungsort wird eine Windenergienutzung gerade zugelassen, wenn auch mit einer Höhenbegrenzung. Eine Tabuzone liegt hier nicht vor. Im Übrigen spricht auch einiges dafür, dass eine etwa fehlende Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen nur innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a.F.) mit Erfolg hätte gerügt werden können, da die Nr. 3 der Vorschrift auch die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (a.F.) beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs in Bezug nimmt. 46 Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin auf den Vorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofs nicht weiter, der Gegenstand des Verfahrens 9 K 4964/13 war. Der Flächennutzungsplan ist durch den Vorbescheid nicht nachträglich fehlerhaft oder funktionslos geworden. Die ihm zugrunde liegende Abwägung, die zu der Höhenbegrenzung geführt hat, bliebe auch bei Realisierung des Vorbescheides unberührt. Die ohnehin nur vorgesehene maßvolle Nutzung der Windenergie (begrenzt auf 100 m Gesamthöhe der Anlagen) wäre weiterhin möglich. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49 Beschluss 50 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 68.400,- Euro festgesetzt.