Urteil
2 K 9468/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0818.2K9468.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene, schwerbehinderte Kläger (nach eigenen Angaben GdB 60) wehrt sich gegen seine Zurruhesetzung im Sinne einer Zwangspensionierung wegen Dienstunfähigkeit. Er besitzt die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den Fächern Deutsch und Sport und war zuletzt als beamteter Lehrer am Gymnasium B. in X. beschäftigt. Aufgrund einer Erkrankung, die ab 23. Februar 2012 zur Dienstunfähigkeit führte, beauftragte der Beklagte im August 2012 das Gesundheitsamt der Stadt S. mit der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers. B. 20. November 2012 erfolgte die psychiatrische Begutachtung. Ferner konsultierte der Amtsarzt die den Kläger behandelnde Ärztin Dr. N. . In seinem an den Beklagten unter dem 6. Dezember 2012 ausgefertigten Gutachten diagnostizierte der Amtsarzt beim Kläger eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik und Somatisierung, ausgelöst und entwickelt durch eine akute berufliche Belastungssituation, in deren Verlauf sich der Kläger nicht ausreichend durch Kollegen und Schulleitung unterstützt sah. In Abgrenzung zur behandelnden Ärztin, die eine erhöhte Gefahr des Wiederaufgreifens der Symptomatik unter Belastung annahm, beurteilte der Amtsarzt den Kläger ab Januar 2013 wieder als voll dienstfähig und verneinte Einschränkungen im Hinblick auf seine Tätigkeit als Lehrer. Auf Anraten des Amtsarztes lud der Beklagte den Kläger für den 17. Januar 2013 zu einem Perspektivgespräch ein. Dagegen wandte sich der Kläger schriftlich und legte eine Folgebescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit vor. Nachdem der Beklagte auf die Durchführung des Perspektivgesprächs bestand, legte der Kläger eine fachärztliche Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin vor, die eine Verschiebung des Termins befürwortete. Im Zeitraum 4. Februar 2013 bis 3. Mai 2013 unterzog sich der Kläger einer teilstationären Behandlung in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie X1. . Unter dem 14. Februar 2013 leitete der Beklagte erneut eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers ein. Dagegen wandte dieser sich im Verbund mit der vorbezeichneten Klinik direkt an das Gesundheitsamt der Stadt S. mit der Begründung, dass er das Vertrauen in den Amtsarzt verloren habe, weil dieser ihn ab Januar 2013 wieder für voll dienstfähig angesehen habe. Zudem folge aus der Erstbegutachtung ein Befangenheitsgrund in bezug auf die angeordnete weitere amtsärztliche Begutachtung. Dem trug der Beklagte Rechnung, indem er seinen Untersuchungsauftrag unter dem 12. April 2013 nunmehr an das Gesundheitsamt X. richtete. Dort stellte sich der Kläger am 26. Juni 2013 vor. Weitere Grundlagen der Beurteilung waren das vorangegangene amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2012, ein Untersuchungsgutachten zum Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht vom 25. Juni 2013, der Entlassungsbericht der Klinik X1. vom 6. Juni 2013 sowie eine telefonische Konsultation mit der den Kläger behandelnden Ärztin. Das unter dem 23. Juli 2013 erstellte Gutachten der Amtsärztin kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates (Kniegelenke, HWS und LWS) als Sportlehrer nicht mehr eingesetzt werden könne. Im Vordergrund stehe jedoch eine psychische Erkrankung in Form von Depressionen und Angststörungen. Erwähnung finden diverse Konfrontationen im beruflichen Umfeld, die durch Richten von Aggressionen gegen die eigne Person zu einer Verschlimmerung der Erkrankung geführt hätten. Emotionale Flexibilität und Einstellung auf andere falle ihm schwer, sei aber für eine Tätigkeit als Lehrer unabdingbar. Trotz zwischenzeitlicher Phasen der relativen Stabilisierung schreite die Erkrankung fort. Es komme immer wieder zu Eskalationen. In Übereinstimmung mit der behandelnden Ärztin kommt die Amtsärztin zu dem Schluss, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Lehrer nicht mehr möglich sei. Auch der Einsatz in einem anderen Bereich werde aufgrund der Schwere der Erkrankung für derzeit nicht möglich gehalten. Therapeutisch sei lediglich ein Symptomkontrolle und Reduktion/Verhinderung von Eskalationen zu erreichen. Die Amtsärztin schloss zugleich die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sowie innerhalb eines längeren Zeitraumes als nicht wahrscheinlich aus. Sie hält den Kläger auf Dauer für nicht mehr in der Lage, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Eine Nachuntersuchung im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung vor Ablauf von drei Jahren bewertete die Amtsärztin als nicht zweckmäßig. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Erkrankungsdauer und beobachteten Verschlechterungstendenz sei mit einer ausreichenden Stabilisierung für den anspruchsvollen Dienst als Lehrer nicht zu rechnen. In Anbetracht der Krankengeschichte erscheine der Einsatz in einem anderen Gebiet auch nicht erfolgversprechend. Empfehlungen zu einem (noch vorhandenen) positiven Leistungsbild, zur Kompensation von gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich, zur Wiedereingliederung wurden nicht ausgesprochen. Eine ambulante ärztliche Behandlung wurde empfohlen. 3 Vorbereitend hörte der Beklagte den Kläger unter dem 9. September 2013 zur beabsichtigten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Dem trat der Kläger mit folgenden Gründen entgegen: Er sei gerne Lehrer und wolle nicht vorzeig außer Dienst treten. Eine Zurruhesetzung empfinde er als Diskriminierung, weil seine Erkrankung durch mangelnde Fürsorge seitens seiner Dienstvorgesetzten statt geheilt manifestiert, seine Erkrankung in körperlicher Hinsicht im Wesentlichen durch zwölf anerkannte Dienstunfälle während seiner Dienstzeit hervorgerufen und er durch eine Mitarbeiterin bei der Bezirksregierung E. unter Druck gesetzt worden sei, Dienstaufsichtsbeschwerden noch nicht beschieden worden seien und er schließlich durch erhebliche finanzielle Einbußen in die Altersarmut hineingedrängt werde. 4 Personalrat, Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte stimmten im Vorfeld einer Zurruhesetzung des Klägers zu. 5 Unter dem 20. November 2013 erließ der Beklagte eine Verfügung, mit der er den Kläger mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt werde, in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzte. Darin machte er sich die amtsärztlichen Aussagen unter dem 23. Juli 2013 zu eigen. 6 Gegen den am 23. November 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die am 12. Dezember 2013 erhobene Klage. 7 Der Kläger macht im Wesentlichen folgendes geltend: 8 Der Beklagte habe es unterlassen, eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Es gelte der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“. Bemühungen, ihm, dem Kläger, einen anderweitigen Arbeitsplatz anzubieten, habe es seitens des Beklagten nicht gegeben. Angesichts des ergebnisorientierten amtsärztlichen Gutachtens sei ihm eine substantielle Auseinandersetzung nicht möglich gewesen. Außerdem seinen innerhalb eines Zeitraums von siebeneinhalb Monaten zwei Gutachter zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Der Beklagte habe ihm als schwerbehinderten Beamten gegenüber eine besondere Verantwortung, abgeleitet aus der Fürsorgepflicht. Dieser sei er, der Beklagte, durch sein Verhalten ab Januar 2013 nicht nachgekommen. Im Gegenteil habe sich sein Zustand durch das viel zu früh angesetzte Perspektivgespräch, die damit verbundene Unmöglichkeit einer sachgerechten Vorbereitung und das Erfordernis einer dreimonatigen klinischen Behandlung verschlechtert. Danach sei er durch die Auseinandersetzung mit einer namentlich benannten Bediensteten der Bezirksregierung E. weiter unter Druck geraten. Vor seiner Zurruhesetzung erwarte er eine Bearbeitung seiner anhängig gemachten Dienstaufsichtsbeschwerden. Schließlich seien seine Dienstbezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis ab Dezember 2013 nachzuzahlen. Eine entsprechende Urkunde sei ihm noch nicht ausgehändigt worden. In der mündlichen Verhandlung rügt der Kläger die zuletzt erfolgte Gutachtenanordnung. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 20. November 2013 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht sich auch im gerichtlichen Verfahren die amtsärztlichen Feststellungen und Beurteilungen zu eigen. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 26 BeamtStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 34 LBG NRW. 19 Die Verfügung der Bezirksregierung vom 20. November 2013 ist zunächst in formell nicht zu beanstandender Weise ergangen. 20 Das Verfahren über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ist in § 34 Abs. 1 LBG NRW geregelt. Die formalen Anforderungen sind erfüllt. Hält die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde den Beamten für dienstunfähig, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (Satz 1). Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben (Satz 2). Diese Anhörung hat die Beklagtenvertreterin nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes der Stadt X. vom 23. Juli 2013 mit Anhörungsschreiben vom 9. September 2013, zugestellt B. 10. September 2013, durchgeführt. 21 Das weitere Verfahren gemäß § 34 LBG NRW bestimmt sich danach, ob der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats nach seiner Anhörung Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhebt. Vorliegend hat dies der Kläger mit am 8. Oktober 2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben, welches das Datum „30.06.2013“ trägt und sich ausdrücklich auf die Anhörung bezieht, getan. Demgemäß hatte die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zuständige Stelle, also die Bezirksregierung (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, BASS 10 – 32 Nr. 44), zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder fortgeführt wird. Diese Entscheidung hat die Beklagtenvertreterin mit Bescheid vom 20. November 2013 getroffen und den Kläger mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand versetzt (vgl. § 34 Abs. 2 LBG NRW). 22 Vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung sind der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden; sie haben allesamt ihre Zustimmung erteilt bzw. keine Einwände erhoben. Der insoweit auf die vorgreifliche amtsärztliche Begutachtung abzielende Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung bleibt ohne Relevanz. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die rechtliche Bewertung der Gutachtenanordnung nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung ist. 23 BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 -, IÖD, 2012, 170. 24 Der Kläger ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 ‑ und OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003, ‑ 1 A 1069/01 ‑, 26 – hier: des Zurruhesetzungsbescheides vom 20. November 2013 – in jeder Hinsicht erwiesenermaßen dienstunfähig gewesen. 27 Es bestand auf seiten des Beklagten kein Entscheidungsspielraum. Nach den Schlussfolgerungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 23. Juli 2013, denen der Einzelrichter folgt, ist der Kläger dauernd unfähig, die Dienstpflichten eines Lehrers auszuüben (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), was zugleich die Frage der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG im konkreten Fall verneint. Darüber hinaus wird nicht damit gerechnet, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW). Die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheint nicht wahrscheinlich. Ferner ist eine anderweitige Verwendung des Klägers in einem anderen Bereich des Landesdienstes ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerung im Rahmen der amtsärztlichen Beurteilung steht im Zusammenhang mit der Feststellung, dass im Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung vor Ablauf von drei Jahren eine Nachuntersuchung nicht für zweckmäßig gehalten wird (Abschnitt I. 7. des Gutachtens vom 23. Juli 2013). Dort heißt es: „Aufgrund der Erkrankungsdauer und beobachteten Verschlechterungstendenz ist mit einer ausreichenden Stabilisierung für den anspruchsvollen Dienst als Lehrer nicht zu rechnen. In Anbetracht der Krankheitsgeschichte erscheint der Einsatz in einem anderen Gebiet auch nicht erfolgversprechend.“. 28 Der gesetzliche Grundsatz „Weiterverwendung statt Frühpensionierung“ findet in § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG seinen Niederschlag. Eine Versetzung in den Ruhestand ist danach erst erlaubt, wenn im Bereich des Dienstherrn erfolglos nach einer geeigneten Verwendungsmöglichkeit gesucht worden ist, wobei grundsätzlich auch Stellen in Betracht kommen, für die der Beamte umgeschult werden muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 und 2 C 73.08 -). Die Suchpflicht entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 -, IÖD 2015, 2). 29 Im Zusammenhang mit einer eventuellen, zukünftigen Nachuntersuchung ist im Abschnitt II. „Empfehlungen“ des amtsärztlichen Gutachtens vom 23. Juli 2013 der Passus zu verstehen, wonach zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit eine ambulante ärztliche Behandlung erfolgversprechend sei. 30 Bei dem Kläger haben im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Beschwerden im Bereich der Kniegelenke sowie der Hals- und Lendenwirbelsäule seinem Einsatz als Sportlehrer entgegengestanden. Im Vordergrund hat eine psychische Erkrankung mit Depressionen und Anpassungsstörungen gestanden. Mit Blick auf das berufliche Umfeld hat die Amtsärztin folgendes festgestellt: Es sei zu diversen Konfrontationen gekommen, die durch das Richten von Aggressionen gegen die eigene Person zu einer Verschlimmerung der Erkrankung geführt hätten. Emotionale Flexibilität und Einstellung auf andere falle dem Kläger schwer, was für eine Tätigkeit als Lehrer unabdingbar sei. Trotz zwischenzeitlicher Phasen der relativen Stabilisierung schreite die Erkrankung fort. Es komme immer wieder zu Eskalationen. 31 Die Gesamtbeurteilung der Amtsärztin beruht auf einer vollständigen Einholung und Einbeziehung der relevanten Grundlagen. Neben einer eigenen Untersuchung sind die Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt S. vom 6. Dezember 2012 und des Ärztlichen Dienstes der Stadt X. vom 25. Juni 2013 zum Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht herangezogen und ausgewertet worden. Berücksichtigung haben des weiteren der den Kläger betreffenden Entlassungsbericht in der Klinik X1. für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie über seinen dortigen teilstationären Aufenthalt vom 4. Februar bis 3. Mai 2013 und ein Telefonat der Amtsärztin mit der den Kläger behandelnden Psychotherapeutin gefunden. Insbesondere die wiedergegebenen Aussagen im Entlassungsbericht der Fachklinik stimmen mit den Feststellungen der Amtsärztin überein. Die Klinikärzte ordnen diagnostisch die bei dem Kläger bestehende Symptomatik als ein komplexes psychosomatisches Beschwerdebild ein, welches sich im Sinne einer Anpassungsstörung im Rahmen der dargestellten schulischen Konflikte und damit aufgrund zunehmender Belastung darstelle. Die daraus resultierende schwere und deutlich somatisierte Depression habe sich kontinuierlich mit verstärkter körperlicher (…) und psychischer Symptomatik (…) entwickelt. Der Kläger ist in einem Zustand der Arbeitsunfähigkeit entlassen worden. Zur Dienstfähigkeit sind keine Aussagen gemacht worden. 32 Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt X. vom 23. Juli 2013 wird durch den Vortrag des Klägers, innerhalb eines Zeitraums von siebeneinhalb Monaten seien zwei Gutachter zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, nicht erschüttert. Der Kläger verkennt, dass nach seiner amtsärztlichen Begutachtung bei dem Gesundheitsamt der Stadt S. im Jahr 2012 neue relevante Sachverhalte eingetreten sind, die eine weitere amtsärztliche Begutachtung erforderlich gemacht haben. Der Gesamtverlauf der Ereignisse nach Fertigstellung des Gutachtens des Gesundheitsamtes der Stadt S. im Dezember 2012 hat gezeigt, dass sich die zunächst getroffene amtsärztliche Feststellung, er – der Kläger – werde ab Januar 2013 ohne Einschränkungen im Hinblick auf seine Tätigkeit als Lehrer wieder volldienstfähig sein, schon nach kurzer Zeit als nicht tragfähig erwiesen hat. 33 Den in der mündlichen Verhandlung vom Kläger aufgeworfenen Beweisfragen war aus den im korrespondierenden Beschluss ersichtlichen Gründen nicht weiter nachzugehen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.