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Urteil

13 K 5031/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0819.13K5031.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 0.0.1974 geborene Klägerin steht als Zollobersekretärin im Dienst der Beklagten. Seit dem 15. September 2005 erhielt sie eine Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (Polizeizulage) nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), weil sie auf einem Dienstposten beim Hauptzollamt E. Vollzugsdienst leistete. Mit Bescheid vom 10. September 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zahlung der Polizeizulage zum 15. September 2012 eingestellt worden sei. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG dürfe die Stellenzulage nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Das Hauptzollamt E. habe mitgeteilt, dass die Klägerin seit mehr als sechs Monaten dienstunfähig erkrankt und derzeit nicht erkennbar sei, ob bzw. wann sie die zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich wieder ausüben könne. Weiter heißt es in dem Bescheid, eine Ausgleichszulage gemäß § 13 BBesG für die weggefallene Polizeizulage könne nicht gewährt werden, da die Polizeizulage nicht aus dienstlichen Gründen weggefallen sei. Gegen den Bescheid legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Zum 1. April 2013, während sie weiterhin dienstunfähig krank war, wurde die Klägerin auf einen nicht zulageberechtigenden Dienstposten beim Zollamt Nord des Hauptzollamtes E. umgesetzt. Am 4. November 2013 trat sie dort im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ihren Dienst an. Unter dem 13. Januar 2014 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Ausgleichszulage unter Hinweis auf die zum 1. April 2013 erfolgte Umsetzung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 2014 ab. Zur Begründung machte sie geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage lägen nicht vor, weil die Polizeizulage nicht aus dienstlichen, sondern aus persönlichen Gründen, der lang andauernden Erkrankung, weggefallen sei. Die Umsetzung stehe nicht in dem erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Wegfall der Polizeizulage. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte: Die Umsetzung sei aus personalwirtschaftlichen, also dienstlichen Gründen erfolgt. Unabhängig von der Rechtskraft des Bescheides aus dem Jahr 2012 bestehe daher ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei. Die lang andauernde Dienstunfähigkeit habe direkt aus den der Schwerbehinderung zugrunde liegenden gesundheitlichen Einschränkungen resultiert. Durch die Schwerbehinderung dürfe sie keinen Nachteil erleiden. Der Anspruch auf die Polizeilage wäre wieder aufgelebt, wenn sie nur einen Tag an ihrem alten Dienstposten erschienen wäre. Die aus dienstlichen Gründen erfolgte Umsetzung auf den nicht zulageberechtigenden Dienstposten habe ein Wiederaufleben verhindert. Der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage dürfe nicht von solchen Zufälligkeiten abhängen. Darüber hinaus berief die Klägerin sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. November 2012 - 1 A 69/11 - betreffend die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach Umsetzung während der Elternzeit; der dieser Entscheidung zugrunde liegende Gedanke der Vermeidung der Benachteiligung von Eltern sei auf das Schwerbehindertenrecht zu übertragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014, zugestellt am 7. Juli 2014, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Gründe des Bescheides vom 20. Februar 2014. Ergänzend führte sie aus, die von der Klägerin angeführten Aspekte der Schwerbehinderung hätten auf die Prüfung, ob eine Ausgleichszulage gezahlt werden müsse, keine Auswirkung. Die Klägerin hat am 4. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor: Bei ihr handele es sich um einen Sonderfall, dem die aktuelle Verwaltungspraxis nicht gerecht werde. Grund für die Einstellung der Polizeizulage sei zwar zunächst ein persönlicher gewesen, nämlich ihre Erkrankung. Der Umstand, dass die Zahlung nach ihrer Genesung nicht wieder aufgelebt sei, liege aber in der Sphäre der Beklagten, die sie während ihrer Dienstunfähigkeit versetzt habe. Auf den Zeitpunkt der Versetzung habe sie keinen Einfluss gehabt. Letztlich sei sie aufgrund eines Zufalls, zumindest aufgrund eines von ihr nicht beeinflussbaren Moments, nicht in den Genuss der Ausgleichszulage gekommen. Dies erscheine, insbesondere auch im Lichte ihres Schwerbehindertenstatus, nicht gerechtfertigt und sei vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 zu verpflichten, ihr eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen des § 13 BBesG für eine Ausgleichszulage seien nicht erfüllt. Die ursprüngliche Stellenzulage sei aus persönlichen Gründen, wegen der lang andauernden Erkrankung, weggefallen. Deshalb sei nach dem Wegfall keine Ausgleichszulage gezahlt worden. Der diesbezügliche Bescheid sei bestandskräftig. Der Umstand, dass später eine andere dienstliche Verwendung der Klägerin veranlasst worden sei, sei für die Ausgleichszulage nicht anspruchsbegründend. Zwischen der zulageberechtigenden Verwendung und der Umsetzung auf einen nicht zulageberechtigenden Dienstposten müsse ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Daran fehle es hier. Im Zeitpunkt der Umsetzung sei keine Stellenzulage mehr gewährt worden, da sie zuvor aus persönlichen Gründen weggefallen sei. Die Umsetzung sei aus Gründen der Fürsorge und aus personalwirtschaftlichen Gründen erfolgt. Ursächlich sei jedoch allein das Krankheitsbild gewesen, das die Personalmaßnahme unumgänglich gemacht habe. Die Klägerin sei mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen. Es liege auch keine Benachteiligung gegenüber nicht schwerbehinderten Menschen vor. Die Klägerin werde so gestellt wie jeder andere Beamte, der auf einen nicht zulageberechtigenden Dienstposten umgesetzt werde, nachdem seine Stellenzulage aus persönlichen Gründen weggefallen sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage. Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Betracht. Danach wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Maßgeblich für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf besoldungsrechtliche Leistungen und mithin auch eines Anspruchs auf die streitgegenständliche Ausgleichszulage ist - abweichend von dem Grundsatz, dass bei der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist - der Zeitpunkt des Entstehens des besoldungsrechtlichen Tatbestandes, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Ausgleichszulagen: OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 ‑ 1 A 69/11 -, juris, Rz. 21, hier des Wegfalls der Polizeizulage Mitte September 2012. Hiervon ausgehend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weggefallen ist die Polizeizulage der Klägerin Mitte September 2012 unstreitig nicht aus dienstlichen, sondern aus persönlichen Gründen, nämlich wegen der lang andauernden Erkrankung, die dazu führte, dass die Klägerin die herausgehobene Funktion nicht mehr wahrnehmen konnte, vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Eine Umsetzung stand im damaligen Zeitpunkt nicht im Raum; sie erfolge erst zum 1. April 2014, also sechseinhalb Monate später. Der Einwand der Klägerin, die Umsetzung sei dafür ursächlich, dass der Anspruch auf die Polizeizulage nach dem erneuten Dienstantritt nicht wieder aufgelebt sei, führt auf kein anderes Ergebnis. Die Klägerin verkennt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach seinem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut auf die Gründe für den Wegfall der Stellenzulage, nicht auf die Gründe für ihr Nichtwiederaufleben abstellt. Auf die Frage, ob die Umsetzung aus dienstlichen Gründen erfolgt ist, kommt es daher nicht an. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde sich nichts daran ändern, dass im Zeitpunkt der Umsetzung schon seit mehr als einem halben Jahr keine Stellenzulage mehr vorhanden war, die hätte wegfallen können. Abgesehen davon steht auch gar nicht fest, dass die Klägerin, wenn sie nicht umgesetzt worden wäre, tatsächlich auf ihren alten Dienstposten zurückgekehrt wäre. Dies ist eine rein hypothetische Annahme, die die nahe liegende Möglichkeit ausblendet, dass die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit dienstunfähig gewesene Klägerin nur deshalb im November 2013 ihren Dienst wieder antreten konnte, weil ihr ein anderer Dienstposten mit anderen Anforderungen zur Verfügung gestellt worden war. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des OVG NRW vom 14. November 2012 - 1 A 69/11 -, auf das die Klägerin sich beruft. Dieses Urteil betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich eine Beamtin, die während der Elternzeit aus dienstlichen Gründen auf einen nicht zulageberechtigenden Dienstposten umgesetzt worden war. Das OVG NRW entnahm den einschlägigen Vorschriften über den Elternurlaub den Zweck, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Urlaub. Dies bedeute, dass der Arbeitnehmer besoldungsrechtlich so zu stellen sei, wie er stünde, wenn er den Urlaub nicht genommen hätte. Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin nicht übertragen. Dem steht bereits entgegen, dass der Wegfall der Polizeizulage nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf der lang andauernden, zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung beruht. Insoweit wird die Klägerin nicht anders behandelt wie jeder andere Beamte, der krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die zulagebegründende herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 BBesG wahrzunehmen. Ließe man die Schwerbehinderteneigenschaft ausreichen, um die Klägerin fiktiv so zu stellen, als hätte sie ihre zulageberechtigende Tätigkeit bis zur Umsetzung ausgeübt, so liefe dies darauf hinaus, sie anknüpfend an ihre Schwerbehinderung gegenüber anderen Bediensteten, die „nur“ dienstunfähig krank sind, zu privilegieren. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.