Gerichtsbescheid
7 K 5960/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0820.7K5960.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die Kosten des Kreises Kleve gehören.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die Kosten des Kreises Kleve gehören. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in B. I. geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem ihr am 15. Januar 2014 in S. ein Schengen-Visum zu Besuchs- und Geschäftszwecken für die Zeit vom 30. Januar 2014 bis zum 29. April 2014 ausgestellt worden war, reiste sie ausweislich ihres Nationalpasses am 7. Februar 2014 in das Bundesgebiet ein. Am 00.00.2014 heiratete sie in B1. /Dänemark den marokkanischen Staatsangehörigen B2. E. -B3. . Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 ließ sie bei der Ausländerbehörde des Kreises L. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 27, 29 und 5 AufenthG zum Zweck der Familienzusammenführung beantragen. Ferner begehrte sie ihre Anmeldung unter der Anschrift des Ehemannes (I1. Straße 17 in L. ). Sie wies darauf hin, der Ehemann verfüge über eine Niederlassungserlaubnis und stelle mittels Erwerbstätigkeit auch ihren Lebensunterhalt sicher. Deutsche Sprachkenntnisse seien bei ihr mündlich vorhanden. Die Kreisausländerbehörde in L. teilte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 3. Juli 2014 mit, dass beabsichtig sei, den Antrag abzulehnen. Weder seien bei ihr hinreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen noch könne hiervon gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 oder S. 3 AufenthG abgesehen werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 39 Nr. 3 AufenthV. Der Sprachnachweis sei noch vor der Einreise zu erbringen, da andernfalls die mit der Regelung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verfolgte Absicht des Gesetzgebers unterwandert würde; außerdem müsse der Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sein. Demgegenüber habe die Klägerin die Ehe im Ausland geschlossen, so dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nicht erst nach der Einreise entstanden sei. Darüber hinaus komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch nach anderen Vorschriften nicht in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG sei nur für einen vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen, während die Klägerin einen Daueraufenthalt anstrebe. § 25 Abs. 5 AufenthG sei für Personen vorgesehen, die vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet seien, was bei der Klägerin nicht der Fall sei, da sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte; auch lägen die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift, die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, nicht vor. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 erwidern, aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass weder das Spracherfordernis noch die Antragstellung vom Ausland aus Bedingung für die Familienzusammenführung sei. Außerdem sei mit dem Begriff der Einreise der Grenzübertritt in den Schengen-Staat gemeint, sodass der zwischenzeitliche Aufenthalt in Dänemark, ebenfalls ein Schengen-Staat, unschädlich sei. Da zu diesen Fragen ein Verfahren beim EuGH anhängig sei (C-153/14), möge dies vor einer Entscheidung abgewartet werden. Mit Ordnungsverfügung vom 19. August 2014 lehnte die Ausländerbehörde des Kreises L. den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 28. April 2014 ab und forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb eines Monats auf; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihr Abschiebung in das Königreich Marokko oder ein anderes Land, in das sie einreisen dürfe oder das zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung stützte sich die Ausländerbehörde im Wesentlichen auf die bereits im Anhörungsschreiben vorgebrachten Gründe. Zu den Argumenten der Klägerseite hieß es: Der EuGH habe das Spracherfordernis in seiner Entscheidung C-138/13 nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern lediglich Einschränkungen gemacht. Die Entscheidung beziehe sich nur auf türkische Staatsangehörige. Für Drittstaatsangehörige Ehegatten sei der Sprachnachweis weiterhin mit dem Recht der EU vereinbar. Überdies fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, da die Klägerin nicht mit dem für eine Eheschließung erforderlichen nationalen Visum eingereist sei, sondern mit einem Schengen-Visum. Sie sei auch nicht gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Mit dem Begriff der Einreise in § 39 Nr. 3 AufenthV sei nicht die Einreise in den Schengen-Raum, sondern die letzte Einreise in das Bundesgebiet gemeint. Der Verordnungsgeber unterliege bei der Regelung von Ausnahmen zur nationalen Visumspflicht keinen unionsrechtlichen Vorgaben. Das ergebe sich aus Art. 18 S. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juli 1985 – SDÜ – und aus Sinn und Zweck des § 39 Nr. 3 AufenthV, denn die Vorschrift solle nur die Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumsverfahren zutreffende Angaben gemacht hätten und bei denen sich aufgrund neuer, nach der Einreise eingetretener Umstände der Aufenthaltszweck geändert habe. Es solle nicht der Versuch honoriert werden, einen von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der nationalen Visumsvorschriften durchzusetzen. Die Klägerin hat am 11. September 2014 die vorliegende Klage gegen den Kreis L. erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Gleichzeitig hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (22 L 2112/14). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie könne sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Soweit die Ausländerbehörde insoweit schriftliche Zeugnisse verlange, entspreche dies nicht dem Gesetzeswortlaut. Aus dem Urteil C-138/13 des EuGH ergebe sich, dass es gegen die Verhältnismäßigkeit verstoße, mündliche Sprachkenntnisse vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattenzusammenzug zu fordern. Überdies sei bei ihr § 39 Nr. 3 AufenthV anzuwenden. Sie sei bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines Schengen-Visums gewesen und ihr Anspruch sei nach Einreise ins Schengen-Gebiet entstanden. Mit dem Begriff der Einreise sei die erste Einreise in den Schengen-Raum gemeint. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH C-241/05. Der Hinweis der Ausländerbehörde auf Art. 18 SDÜ gehe ins Leere. Diese Vorschrift erfasse die Erteilung nationaler Visa, die einen Drittstaater berechtigten, andere Schengen-Staaten zu durchfahren, um den Staat, der das nationale Visum ausgestellt habe, zu erreichen. Um einen solchen Fall gehe es hier aber nicht. Schließlich sei zu beachten, dass ihr Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besitze, da er Vater eines elfjährigen deutschen Kindes sei. Er bemühe sich zur Zeit um das alleinige Sorgerecht, weil die Kindsmutter zur Erziehung nicht in der Lage sei. Daher wäre es dem Ehemann nicht zumutbar, sich von seinem Sohn oder der Klägerin, seiner Ehefrau, zu trennen, zumal die Dauer der Trennung angesichts der von der Ausländerbehörde angeführten Argumente von ungewisser Zeitdauer sei. Hieraus ergebe sich eine Unzumutbarkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. Zum 1. November 2014 ist die Klägerin nach E1. (L1. 6, später G.---straße 9) umgezogen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag mit Beschluss vom 19. November 2014 (22 L 2112/14) abgelehnt und auf die fehlende Passivlegitimation der Ausländerbehörde des Kreises L. nach dem Umzug der Klägerin nach E1. hingewiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 im Wege der Klageänderung beantragt, die Klage gegen die Stadt E1. zu richten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde des Kreises L. vom 19. August 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 28. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ausländerbehörde des Kreises L. beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung heißt es, das Verfahren zur Klärung des Sorgerechts für den elf jährigen Sohn des marokkanischen Ehemanns der Klägerin könne keine Ausnahme vom erforderlichen Sprachnachweis sowie von der Nachholung des Visumsverfahrens zur Familienzusammenführung begründen. Mit Verfügung vom 19. November 2014 sind die Klägerin und die Ausländerbehörde des Kreises L. zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Am 22. Dezember 2014 hat die Klägerin im Wege eines gegen die Beklagte gerichteten Eilverfahrens (7 L 3217/14) beantragt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen. Sie sei schwanger. Das erkennende Gericht hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 10. April 2015 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – vom 22. Mai 2015,18 B 538/15). Wegen der Einzelheiten wird auf diese Beschlüsse verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. März 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat mit Verfügung vom 10. April 2015 die Klägerin und die (neue) Beklagte erneut zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO angehört. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und der Verfahren 22 L 2112/14 und 7 L 3217/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage kann gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Umstellung der zunächst gegen den Kreis L. gerichteten Klage als nunmehr gegen die Stadt E1. gerichtet ist als subjektive Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Eine solche Umstellung ist sachdienlich, weil der nach Klageerhebung erfolgte Umzug der Klägerin von L. nach E1. dazu geführt hat, dass nicht mehr die Ausländerbehörde des Kreises L. , sondern diejenige der Stadt E1. für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis örtlich zuständig ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3.a) VwVfG). Der Streitstoff bleibt auch bei der gegen die Stadt E1. gerichteten Klage derselbe. Zudem fördert die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites. Die auch im Übrigen zulässige Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Kreises L. vom 19. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis noch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 28. April 2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung sowie auf die Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 10. April 2015 (7 L 3217/14) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2015 (18 B 538/15) verwiesen, denen auch im Hinblick darauf, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist, nach wie vor zu folgen ist. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß §§ 27, 29, 30 des Aufenthaltsgesetzes in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386 ff., nachfolgend: AufenthG, setzt in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der Ehegatte – hier also die Klägerin – sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das bedeutet, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231-262. Das ist bei der Klägerin indes nicht der Fall. Auf Seite 2 der streitbefangenen Ordnungsverfügung kann hier verwiesen werden. Die bloße Behauptung mündlicher deutscher Sprachkenntnisse reicht nicht aus, zumal das Vorhandensein der erforderlichen schriftlichen Kenntnisse nicht einmal behauptet wurde. Ausnahmen vom Spracherfordernis gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AufenthG liegen nicht vor. Die Anwendung von S. 2 Nr. 1 und S. 3 Nr. 1 scheitert daran, dass der Ehemann der Klägerin mit dieser noch nicht verheiratet war, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat. Für das Vorliegen der weiteren Fälle bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass das Spracherfordernis mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie2003/86/EG des Rates vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O.; auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 - InfAuslR 2011, 237. Dem steht auch die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. So hat er jüngst entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie2003/86/EG des Rates dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen könne, dass sie eine Integrationsprüfung erfolgreich ablegten, bei der Grundkenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt würden und für die verschiedene Kosten zu begleichen seien, bevor er ihnen die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort im Rahmen der Familienzusammenführung erlaube, sofern die Anwendungsvoraussetzungen für ein solches Erfordernis die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 – (juris). Integrationsmaßnahmen seien, so der EuGH in dieser Entscheidung, nur dann mit Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 Richtlinie 2003/86/EG vereinbar, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichterten. Der Erwerb von Sprachkenntnissen gehört nach Ansicht des EuGH unbestritten zu den danach zulässigen Integrationsmaßnahmen. In dem Zusammenhang kann allerdings unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur verlangt werden, dass sich der nachziehende Ehegatte im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten angemessen um den Sprachnachweis bemüht – sofern seine Bereitschaft zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung und die dafür unternommenen Anstrengungen nachgewiesen werden. Gefordert wird daher eine gesetzliche Härteklausel, die den Ehegatten von dem Erfordernis, die Integrationsprüfung – und damit den Sprachnachweis als deren Teil – erfolgreich abzulegen, in allen Fällen befreit, in denen die Beibehaltung dieses Erfordernisses die Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde. Eine derartige Härtefallregelung wurde nunmehr mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eingeführt. Dort heißt es, dass das Spracherfordernis unbeachtlich sei, wenn es den Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutsche Sprache zu unternehmen. Zum Vorstehenden: Zeitler, HTK-AuslR / § 30 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 07/2015, Nr. 3. Dass es der Klägerin im vorliegenden Fall nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein könnte, sich vor der Einreise um Deutschkenntnisse zu bemühen, ist aber weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - (Dogan). Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung nicht zu einer Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG geäußert, da hierzu aus seiner Sicht keine Veranlassung bestand. Außerdem betrifft diese Entscheidung ausschließlich die Ehegatten türkischer niedergelassener Selbstständiger und Dienstleistungserbringer. Nur insoweit sind Einschränkungen des Sprachnacherfordernisses durchzuführen. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Unabhängig von den bei der Klägerin fehlenden deutschen Sprachkenntnissen hat die Klage auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg. Sowohl die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß §§ 27, 29, 30 AufenthG wie auch die in der angegriffenen Ordnungsverfügung geprüften Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG setzen das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG voraus. Danach muss der Ausländer zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem erforderlichen Visum eingereist sein. Hieran fehlt es. Für längerfristige Aufenthalte wie dem hier angestrebten Nachzug zum Ehegatten benötigt ein Ausländer gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG ein nationales Visum, das nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut vor der Einreise zu erteilen ist. Schon bei Beantragung dieses Visums, also ebenfalls vor der Einreise, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die für die Erteilung maßgeblichen Angaben zu machen. Soll das Visum Grundlage eines längeren Aufenthalts sein, ist somit auch der Zweck des Aufenthalts im Visumsantrag anzugeben. Ein solches Visum hat die Klägerin ersichtlich nicht eingeholt, da sie mit einem vom 30. Januar 2014 bis zum 29. April 2014 geltenden und zu Besuchs- und Geschäftszwecken erteilten Schengen-Visum eingereist ist. Nach der Einreise darf die begehrte Aufenthaltserlaubnis zum längerfristigen Aufenthalt nur erteilt werden, wenn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter den dort genannten Voraussetzungen vom Visumsverfahren abgesehen wird oder gemäß § 39 AufenthV die Einholung der Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus gestattet ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV nicht einschlägig. Diese Vorschrift begünstigt zwar ausdrücklich auch Personen, die wie die Klägerin für kurzfristige Aufenthalte visumsfrei einreisen dürfen, setzt aber voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – hier aufgrund des begehrten Ehegattennachzugs – erst nach der Einreise entstanden ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat die Ehe mit dem seinerzeit in L. lebenden marokkanischen Staatsangehörigen B2. E. -B3. am 00.00.2014 in Dänemark geschlossen und ist im Anschluss (wieder) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Diese letzte Einreise in das Bundesgebiet ist in dem Zusammenhang maßgeblich und nicht die erstmalige Einreise in das Schengen-Gebiet, wie sich aus dem Zusammenhang der nationalen Vorschrift des § 39 AufenthV ergibt. Hierzu wird auf den bereits genannten, die Beschwerde der Klägerin im Eilverfahren zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 22. Mai 2015 (18 B 538/15) verwiesen, der sich vor allem zu dieser Frage verhält: „Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei nach § 39 Nr. 5 oder Nr. 6 AufenthV berechtigt, einen Aufenthaltstitel im Inland einzuholen, legt sie nicht dar, dass diese Vorschriften in ihrem Fall einschlägig wären. Anders als von Nr. 5 vorausgesetzt erfolgte die Eheschließung auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht im Bundesgebiet, sondern in Dänemark. Dass sie, wie von Nr. 6 gefordert, einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt, ist ebenso wenig dargelegt. Sofern das Beschwerdevorbringen im Hinblick darauf, dass die Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet mit einem Schengen-Visum erfolgte, sinngemäß als auf die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthaltsV bezogen verstanden werden soll, greift es ebenfalls nicht durch. „Einreise“im Sinne dieser rein nationalen Vorschrift ist nach dem Willen des Verordnungsgebers die Einreise in das Bundesgebiet, nicht aber in den Schengen-Raum. Aus den Schengener Durchführungsübereinkommen folgt nichts anderes. Nach Art. 18 S. 1 SDÜ unterliegen die Mitgliedstaaten bei der Regelung von Ausnahmen zur nationalen Visumspflicht, um die es hier mit Blick auf den von der Antragstellerin angestrebten Daueraufenthalt allein geht, keinen unionsrechtlichen Vorgaben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 - und OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2009 - 18 B 1516/08 -, jeweils juris. Ein abweichendes Verständnis gebietet auch nicht das von der Beschwerde angeführte Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2006 – C-241/05 (Bot) –. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob der Begriff der „ersten Einreise“ im Sinne des Art. 20 SDÜ außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch weitere Einreisen erfasst. Ein Zusammenhang der Entscheidung mit der hier maßgeblichen Frage, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der nationalen Visumspflicht unionsrechtlichen Vorgaben unterliegen und die Auslegung nationaler Vorschriften sich daher am Unionsrecht zu orientieren hätte, ist weder dargelegt noch ansatzweise erkennbar.“ Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme von dem Visumserfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufen. Hiernach kann vom Visumserfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Reise nach Marokko als solche zumutbar ist, liegen ebenso wenig vor wie dafür, dass ihr ein Aufenthalt in Marokko oder ein Visumsverfahren nicht zugemutet werden könnte. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder erkennbar, dass das Sichtvermerksverfahren unzumutbar lange dauern würde oder gar unmöglich wäre. Die vorübergehende Trennung zum Zweck der Einholung eines Visums, von der hier auszugehen ist, ist den Eheleuten auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie, etwa durch Art. 6 Abs. 1 GG, zumutbar. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. August 1984 – 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54; Urteil vom 9. Dezember 1997 – 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt (§ 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auf die vorstehenden Ausführungen insbesondere zu § 30 AufenthG und zum Fehlen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse im Sinne des dortigen Abs. 1 S. 1 Nr. 2 kann verwiesen werden. Liegen mithin die Voraussetzungen für die Anwendung von Ermessen im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 schon nicht vor, hat die Ausländerbehörde des Kreises L. zu Recht kein Ermessen in diesem Zusammenhang ausgeübt. Ein Anspruch auf Neubescheidung infolge von Ermessensnichtgebrauch besteht also nicht. Auch die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und, soweit es um die Kosten des Kreises L. geht, in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.