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Urteil

16 K 1482/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0825.16K1482.15.00
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Tenor

Der Bescheid vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2015. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. Flur 00 Flurstück 000. Das Grundstück wird als Garten genutzt und hat laut Grundbuch von S. , Blatt 330A, eine Fläche von 1.029 m². Das Grundstück liegt an einem Privatweg (Gemarkung S. Flur 00 Flurstück 00), der zwischen der „S1.-----straße “ und der Straße „Am H. T. “ verläuft und im Miteigentum der Klägerin steht. Der Privatweg ist an der schmalsten Stelle ca. 2 m breit. Er hat eine Gesamtlänge von 97,6 m. Die Beklagte begann im Herbst 2013 aufgrund der Einführung einer neuen Software mit der Überprüfung aller zu Straßenreinigungsgebühren veranlagten Grundstücke im Stadtgebiet. Zum 10. September 2014 – an welchem die Daten für die Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 erhoben wurden – hatte sie ca. 35 % aller Grundstücke überprüft. Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 legte die Beklagte die bis zum 10. September 2014 tatsächlich bereits ermittelten Frontmeter zugrunde. Dabei berücksichtigte sie 36.269 Frontmeter mehr als im Vorjahr. Bezogen auf die insgesamt in die Kalkulation für das Jahr 2015 eingestellten Frontmeter (1.197.714) entspricht dies einem Anteil von 3,03 %. Mit Bescheid vom 27. Januar 2015 erhob die Beklagte gegenüber der Klägerin Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 200,88 EUR, wobei sie die 54 m lange östliche Grundstückseite hinsichtlich der Reinigung der „S1.-----straße “ berücksichtigte. Die Klägerin hat hiergegen am 25. Februar 2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, das Grundstück werde durch die Straße „Am H. T. “ – für die keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden – oder die „F.----straße “ erschlossen, die nördlich des Privatweges endet. Unter einer Zuwegung zu einem Grundstück verstehe sie die Erreichbarkeit auch mit LKW, diese Voraussetzung erfülle der Privatweg nicht. Die Beklagte habe willkürlich die längste Grundstücksseite für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren zugrunde gelegt. Es sei zudem ungerecht, für drei hintereinander liegende Grundstücke jeweils den vollen Gebührensatz zu berechnen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Insbesondere stehe der Privatweg nicht nur im Miteigentum der Klägerin, die tatsächliche Zugangsmöglichkeit sei auch durch entsprechende Baulasten gesichert. Hinsichtlich der Kalkulation der Gebührensätze sei eine seriöse Berechnung von weiteren Veränderungen in ihrer Art und Höhe nicht möglich gewesen, da es neben nachzuveranlagenden Frontmetern auch Grundstücke gegeben habe, in denen die Zahl der Frontmeter habe reduziert werden müssen, so bei der Erfassung von Kurven-Fronten und aufgrund von in der Vergangenheit nicht nachvollzogenen Grundstücksvereinigungen. Auch die Personalsituation habe es unsicher erscheinen lassen, wie rasch mit der Überprüfung des Gesamtbestandes fortgeschritten werden konnte. Eine etwaige Gebührenüberdeckung werde gem. § 6 Abs. 2 Satz KAG NRW in den Folgejahren ausgeglichen werden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 27. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist die Gebührenerhebung insoweit zutreffend erfolgt, als die östliche Grundstücksseite des Flurstücks 000 mit einer Länge von 54 m bei der Reinigung der „S1.-----straße “ Berücksichtigung findet. Denn das Grundstück der Klägerin wird durch die „S1.-----straße “ erschlossen. Durch den mind. 2 m breiten Privatweg (Flurstück 00), der im Miteigentum der Klägerin steht, besteht eine tatsächliche, rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu dem Flurstück 000; es genügt die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014, 9 A 2119/12, Rn. 32. Das Flurstück 000 wird bei einer Größe von 1.029 m² als Garten genutzt, so dass keine Bedenken gegen die Annahme einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung bestehen. Zudem wird der Erschließungszusammenhang zur „S1.-----straße “ nicht durch den Privatweg (Flurstück 00) unterbrochen. Zwar weist der Privatweg eine Länge von 97,6 m auf, angesichts einer Breite von 2 m an der schmalsten Stelle ist er jedoch für ein regelmäßiges Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und daher nicht als eigenständige Erschließungsanlage anzusehen. Die Beklagte hat die östliche Grundstücksseite mit einer Länge von 54 m insofern zutreffend berücksichtigt, als diese mit ihrer vollen Länge der Erschließungsanlage „S1.-----straße “ zugewandt ist, da sie im gleichen Abstand bzw. in einem Winkel von weniger als 45° zu ihr verläuft, § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt X. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 16. Dezember 2008 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung. Die Beklagte hat, anders als die Klägerin meint, nicht willkürlich die längste Grundstücksseite gewählt. Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sind alle zu berücksichtigenden angrenzenden oder zugewandten Fronten zu addieren, § 7 Abs. 3 Satz 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung. Jedoch kann der Gebührenbescheid nicht auf die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung gestützt werden. Diese ist aufgrund der Nichtigkeit der Gebührensatzregelung, § 8 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, unwirksam. Die Gebührensatzregelung verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Denn die Beklagte hat in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 lediglich diejenigen Frontmeter eingestellt, die ihr zum 10. September 2014 bekannt waren. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie allerdings bereits ca. 35 % aller zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehenden Grundstücke im Stadtgebiet im Rahmen der durchgeführten Gesamtkontrolle überprüft. Hierbei ergaben sich im Vergleich zum Vorjahr 36.269 zusätzliche Frontmeter; dies entspricht, bezogen auf die Gesamtzahl der für das Jahr 2015 berücksichtigten Frontmeter, einer Zunahme von 3,03 % Die Beklagte musste daher zu diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass die Gesamtkontrolle eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Frontmeter ergeben würde und hätte diese zu erwartende Entwicklung in ihre Gebührenkalkulation einbeziehen müssen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein großer Teil der zum 10. September 2014 überprüften Grundstücke in den Randbereichen der Stadt lag, hinsichtlich derer die Beklagte nach ihren Angaben im Herbst 2013 eine höhere Anzahl nachzuveranlagender Frontmeter erwartet hatte als in den innerstädtischen Bereichen. Denn die Beklagte ging dennoch von einem, wenn auch weniger starken, Anstieg der Frontmeterzahlen in den innerstädtischen Bereichen aus. Ebenso wenig steht dem entgegen, dass die Überprüfung des Gesamtbestandes bis zum 10. September 2014 nicht lediglich zusätzlich zu berücksichtigende Frontmeter ergeben hatte, sondern teilweise auch Frontmeter reduziert werden mussten. Denn die Beklagte hätte diese Beobachtungen ebenfalls in die Gebührenkalkulation einbeziehen können. Hieran ändert auch der Verweis auf personelle Engpässe nichts, denn diese standen einer sachgerechten Gebühren- und hierin Frontmeterkalkulation nicht entgegen. Die Beklagte beruft sich zudem ohne Erfolg darauf, dass etwaige Kostenüberdeckungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ausgeglichen werden könnten. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW eröffnet dem Satzungsgeber zwar die Möglichkeit, ungewollte Planungs- oder Prognosefehler bei den Kosten oder Bemessungseinheiten auszugleichen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2010, 9 A 1469/08, Rn. 31 – juris. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW befreit den Satzungsgeber jedoch nicht von der Einhaltung der Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW; dieser ist weiter verpflichtet, die Gebührenkalkulation für die jeweilige Rechnungsperiode an der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW und dem darin ausgesprochenen Kostenüberschreitungsverbot auszurichten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001, 9 A 3331/01. Dies hat die Beklagte jedoch, wie ausgeführt, nicht getan. Soweit sie bei der Kalkulation für das Jahr 2015 beabsichtigte, eine etwaige Kostenüberdeckung in den Folgejahren auszugleichen, handelt es sich nicht um einen ungewollten Prognosefehler. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.