Urteil
2 K 3337/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0825.2K3337.14.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 28. April 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 28. April 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die am 0. Dezember 1971 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 2014 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin absolvierte in den Fächern evangelische Religionslehre, Deutsch und Mathematik am 30. Oktober 1996 ihre Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Gesamtnote „befriedigend“, 3,1) und am 2. November 1998 ihre Zweite Staatsprüfung (Gesamtnote „befriedigend“, 3,4). Am 12. April 2000 ist ihr Sohn Michel geboren worden. Nachdem die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt hatte, hörte die Bezirksregierung E sie mit Schreiben vom 4. Februar 2014 zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrages an. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, in das Beamtenverhältnis auf Probe dürfe nur übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht, weil sie die Höchstaltersgrenze bereits am 1. Dezember 2011 erreicht habe. Zwar dürfe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in Fällen, in denen sich die Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert habe, die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Dies setze aber voraus, dass die Geburt und die Betreuung eines Kindes die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die verzögerte Übernahme gewesen seien. Eine Überprüfung der fiktiven Einstellungschancen ab dem Zeitpunkt der Geburt des Sohnes der Klägerin habe indes ergeben, dass im vorliegenden Fall keine Kausalität zwischen der Kinderbetreuungszeit und der verzögerten Übernahme bestanden habe. Selbst wenn sich die Klägerin durchgängig bis jetzt beworben hätte, hätte sie aufgrund ihres Ranglistenplatzes zu keinem früheren Zeitpunkt ein unbefristetes Einstellungsangebot erhalten. Die Klägerin habe vor dem Hintergrund ihrer Fächerkombination und ihrer Ordnungsgruppe erst im Einstellungsverfahren für das Schuljahr 2013/2014, und zwar zum 1. Februar 2014 berücksichtigt werden können. Nach alledem seien die von der Klägerin erzielten Leistungen kausal für die erst jetzt vorgenommene Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2014 und trug unter anderem vor, dass sie während der Kinderbetreuungszeit keine Möglichkeit gehabt habe, (befristete) Arbeitsverträge abzuschließen, um in der Ordnungsgruppe beziehungsweise Rangliste aufzusteigen. Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, Vertretungsstellen mit höherer Stundenanzahl anzunehmen, um ihre Chancen für eine Einladung zu Auswahlgesprächen zu verbessern. Mit Bescheid vom 28. April 2014, zugestellt am 2. Mai 2014, lehnte die Bezirksregierung E den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wesentlichen aus den Gründen des angeführten Anhörungsschreibens ab und wiederholte ihre Auffassung, dass die Kinderbetreuungszeiten der Klägerin nicht kausal für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen seien. Davon abgesehen sei die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einstellung am 1. Februar 2014 bereits 43 Jahre und zwei Monate alt gewesen. Sie habe damit auch unter Berücksichtigung einer Kinderbetreuungszeit von drei Jahren die maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten. Die Klägerin hat am 19. Mai 2014 Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Der Ablehnungsbescheid sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die Bezirksregierung fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass sie im Zeitpunkt der Einstellung bereits 43 Jahre und zwei Monate alt gewesen sei. Tatsächlich sei sie zu diesem Zeitpunkt erst 42 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Überdies erfolgten weniger als 5 vom Hundert der Stellenbesetzungen im öffentlichen Schuldienst im Wege des sogenannten Listenverfahrens. Im Ausschreibungsverfahren käme es – im Gegensatz zum Listenverfahren – gerade nicht allein auf „Ordnungsgruppen“ und „Listenplätze“ an. Im Ausschreibungsverfahren werde vielmehr auch die Persönlichkeit des Bewerbers berücksichtigt und geprüft, welcher Bewerber am Besten in das Kollegium sowie zum Schulprofil passe. Dafür, dass die Klägerin in einem solchen Verfahren nicht zum Zuge gekommen wäre, trage das beklagte Land die Beweislast. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 28. April 2014 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Auch bei schulscharfen Auswahlverfahren trage grundsätzlich der Bewerber die Beweislast für sein Vorbringen, dass er eine reelle Einstellungschance gehabt hätte. Denn es sei schlechterdings unmöglich zu rekonstruieren, ob bei einer fiktiven Teilnahme an einem Auswahlverfahren eine Nichteinstellung aus Gründen erfolgt wäre, die allein dem Bewerber zuzuschreiben wären (etwa Wissensstand, Auftreten, Erscheinungsbild, „fachliche Tagesform“). Über derartige Umstände könne das beklagte Land keinen Beweis erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, da der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 28. April 2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dem Begehren der Klägerin steht insbesondere nicht die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Januar 2014, in Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22), entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, juris, entschieden, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Im Kern hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage genüge. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Dies gelte auch für die Einstellungshöchstaltersgrenzen, die einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, weil sie ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschlössen. Vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich sei, dass sich der Gesetzgeber Gedanken über die Einführung der Einstellungshöchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Relevanz gemacht habe, fehle es letztlich an der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die im Streitfall entscheidungserhebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO. Auch insoweit fehlt es aus den Gründen der angegebenen Entscheidung, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Einstellungshöchstaltersgrenze, sodass diese der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 K 574/13 -, nicht veröffentlicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.