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Urteil

2 K 7365/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0825.2K7365.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 9. Oktober 2014 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als tarifbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig. Er begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Im Jahr 1994 schloss der Kläger die staatliche Prüfung in der Krankenpflege ab und arbeitete danach etwa ein Jahr lang als Krankenpfleger. Vom 2. November 1995 bis zum 31. Januar 1997 leistete er Zivildienst. Nach einer Tätigkeit als Operationshelfer schloss er im Juli 2001 eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten ab. Von Juli 2001 bis Mai 2007 war er als Kundenberater einer Betriebskrankenkasse tätig. Von Juni 2007 bis Mai 2008 erwarb er die Hochschulzugangsberechtigung zum Lehramtsstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Universität F. -E1. . Dort nahm er zum Wintersemester 2008/09 das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auf und bestand im Juni 2012 die Erste Staatsprüfung in den Fächern „Erziehungswissenschaft“, „Sozialwissenschaften“ und „Deutsch“. Vom November 2012 bis April 2014 absolvierte er den Vorbereitungsdienst. Am 30. April 2014 bestand der Kläger die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften/Politik. 4 Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 teilte die Bezirksregierung E. dem Kläger mit, dass seine Einstellung als Lehrer für das Schuljahr 2014/2015 beabsichtigt sei. Er solle unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfülle, anderenfalls sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder (TV-L) vorgesehen. Der Kläger wurde aufgefordert, zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung einen Termin mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu vereinbaren. In dem Untersuchungsauftrag wies die Bezirksregierung E. das Gesundheitsamt darauf hin, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe derzeit geprüft werde. In dem Gesundheitszeugnis müsse bescheinigt sein, dass der Bewerber „für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet ist und bei ihr/ihm mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen ist bzw. dass sie/er die körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) für die Beschäftigung als Lehrkraft im Beschäftigtenverhältnis (TV-L-Arbeitsvertrag) besitzt“. 5 Am 16. Juni 2014 ließ sich der Kläger durch das Gesundheitsamt der Stadt C. amtsärztlich untersuchen. Ebenfalls am 16. Juni 2014 ging ein Schreiben des Klägers vom 13. Juni 2014 ein, mit dem dieser beantragte, ihn unter Berücksichtigung seiner vorherigen Dienstjahre im öffentlichen Dienst sowie unter Anrechnung seines Zivildienstes zu verbeamten. Zur Begründung behauptete der Kläger weiter, er habe der Bezirksregierung bereits im Oktober 2013 ein Schreiben zugesandt, in dem er die „Aufschiebung der Altersgrenze“ zur Verbeamtung beantragt habe. 6 In seiner Mitteilung vom 26. Juni 2014 stellte das Gesundheitsamt fest, dass aus amtsärztlicher Sicht „keine Bedenken für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ bestünden. Mit vorzeitiger Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen. 7 Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die Bezirksregierung E. dem Kläger mit, dass sie ihn mit Wirkung vom 15. August 2014 an der Gesamtschule P. - Sekundarstufen I und II - in P1. als Lehrkraft einstellen werde. Ihm werde dort ein Arbeitsvertrag über die Einstellung zum Unterschreiben vorgelegt. Mit Schreiben vom gleichen Tage hörte sie ihn im Hinblick auf die mit dem 40. Geburtstag am 6. August 2012 überschrittene Höchstaltersgrenze nach „§ 6 Laufbahnverordnung (LVO)“ – gemeint war wohl der am 8. Februar 2014 in Kraft getretene § 8 LVO – an. 8 Am 15. August 2014 unterzeichnete der Kläger einen Arbeitsvertrag als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl und Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 ab. In der Begründung ließ sie es dahin stehen, ob die Zivildienstzeit angesichts der daran anschließenden Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten des Klägers überhaupt ursächlich für die Verzögerung der Übernahme i.S.v. § 8 Abs. 2 LVO und damit auf die Höchstaltersgrenze anzurechnen sei. Selbst bei voller Anrechnung der Dauer des Zivildienstes von einem Jahr, zwei Monaten und 29 Tagen habe der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Juni 2014 die Höchstaltersgrenze um ein Jahr, zehn Monate und elf Tage überschritten. Da die Verbeamtung bereits an der Höchstaltersgrenze scheitere, könne offen bleiben, ob sie auch aus anderen Gründen nicht in Betracht käme. 9 Am 10. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, bereits am 17. Oktober 2013 habe eine Bekannte, Frau T. W. , für ihn ein Schreiben in den Abendbriefkasten der Bezirksregierung E. eingeworfen. Darin habe der Kläger eine Aufschiebung der Altersgrenze zur Verbeamtung wegen seines „Wehrdienstes“ und des Quereinstiegs ohne Abitur beantragt. Nachdem er hierauf keine Antwort erhalten habe, habe er der Bezirksregierung E. unter dem 24. April 2014 auf dem gleichen Weg ein zweites Schreiben zukommen lassen, in dem er an den Antrag erinnert und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe. Zur weiteren Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung und unter Berücksichtigung des Zivildienstes die Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe. Die Phase der Berufsausübung sei Voraussetzung zur Erlangung seiner allgemeinen Hochschulreife und somit ursächlich für die späte, vom Kläger aber seit langem beabsichtigte Aufnahme des Lehramtsstudiums gewesen. Auch das Referendariat sei von der Höchstaltersgrenze in Abzug zu bringen. Alle weiteren Voraussetzungen für die Übernahme lägen vor. Schließlich verweist der Kläger auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 (Az. 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12), mit dem die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für verfassungswidrig erklärt worden sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 9. Oktober 2014 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung wiederholt und vertieft die Bezirksregierung E. die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 LVO unter keinem Gesichtspunkt in Betracht käme. Der vom Kläger geleistete Zivildienst könne nicht als Hinausschiebetatbestand gelten, da der Ursachenzusammenhang mit der verspäteten Einstellung durch die anderweitige berufliche Orientierung des Klägers unterbrochen sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte des Klägers Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. 18 I. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zugrunde zu legen sind somit – unabhängig davon ob die Antragstellung schon im Oktober 2013 oder erst im Juni 2014 erfolgte – die Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Januar 2014, in Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22). 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 – 6 A 1561/13 –, juris, Rn. 6. 21 1. Dem Begehren des Klägers steht insbesondere nicht die vom beklagten Land geltend gemachte Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach § 8 Abs. 1 LVO entgegen. 22 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, juris, entschieden, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Im Kern hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 LBG NRW nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage genüge. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Dies gelte auch für die Einstellungshöchstaltersgrenzen, die einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, weil sie ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschlössen. Insoweit fehle es an der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung, da nicht ersichtlich sei, dass sich der Gesetzgeber Gedanken über die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht habe. 23 Im Ergebnis nichts anderes gilt für die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO. Auch insoweit fehlt es aus den Gründen der angegebenen Entscheidung, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Einstellungshöchstaltersgrenze. 24 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 K 574/13 -, nicht veröffentlicht. 25 Auf die Gründe für die späte Einstellung – hier insbesondere auf den umstrittenen Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung – kommt es somit nicht an. 26 2. Der Kläger hat auch Anspruch auf die begehrte (unmittelbare) Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung steht nach den einfachgesetzlichen Vorschriften der § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren. Ein Anspruch auf Übernahme kann aber bestehen, wenn allein diese Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. So liegt es hier. Die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch liegen vor. 27 Die Bezirksregierung hat die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe zwar allein wegen der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze versagt und sich zu den weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 7 Abs. 1, 9 BeamtStG, §§ 3, 15 Abs. 3 LBG NRW nicht verhalten. Sie hat in ihrem Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2014 auch ausdrücklich offen gelassen, ob eine Versagung aus anderen Gründen in Betracht kommt. Die Kammer ist aber nach Würdigung aller Tatsachen zu der Auffassung gelangt, dass weitere Gründe dem Begehren des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entgegen gehalten werden können. 28 Die erforderliche gesundheitliche Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis wird belegt durch das kurz vor der Einstellung eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 26. Juni 2014. Ebenfalls im Juni 2014 wurde ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintragungen vorgelegt. Tatsachen, die an der fortwährenden Aussagekraft dieser Dokumente Zweifel erwecken könnten, sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Bedenken gegen die fachliche und persönliche Eignung als verbeamteter Lehrer sind angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger im Vorbereitungsdienst bewährt hat und im Anschluss als tarifbeschäftigte Lehrkraft eingestellt wurde, ebenfalls nicht zu erkennen. 29 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.