Urteil
24 K 4767/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0902.24K4767.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit dort Elternbeiträge für das Jahr 2014 in Höhe von mehr als 0,-- Euro monatlich vorläufig festgesetzt wurden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2011 geborenen Kindes N. . Das Kind wird seit dem 1. August 2013 in einer von der Beklagten geförderten Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden betreut. Die Klägerin studiert seit Herbst 2013. Seit September 2013 erhält sie Leistungen nach BAföG in Höhe von 783,-- Euro monatlich. 3 Mit Bescheid vom 5. September 2013 setzte die Beklagte den Elternbeitrag vorläufig für die Zeit ab dem 1. August 2013 auf 0,-- Euro fest. Bei der Veranlagung stufte sie die Klägerin in die Beitragsstufe 1 (Jahresbruttoeinkommen bis zu 12.500,-- Euro) ein. Wegen der Einzelheiten zur Einkommensberechnung wird auf die Anlage zum Bescheid vom 5. September 2013 Bezug genommen. 4 Nach Vorlage der Erklärung zum Einkommen 2013 vom 25. Mai 2014 durch die Klägerin setzte die Beklagte den Elternbeitrag mit Bescheid vom 17. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 endgültig auf 45,-- Euro monatlich und für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 vorläufig auf 45,-- Euro monatlich fest. Bei der Veranlagung stufte sie die Klägerin in die Beitragsstufe 2 (Jahresbruttoeinkommen von über 12.500,-- Euro bis zu 25.000,-- Euro) ein und legte dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.576,90 Euro, Unterhalt in Höhe von 8.076,00, Elterngeld in Höhe von 1.427,28 Euro sowie BAföG-Leistungen in Höhe von 3.132,00 Euro als Jahreseinkommen für 2013 zugrunde, reduziert um Werbungskosten in Höhe von 1.000,-- Euro. 5 Die Klägerin hat am 23. Juli 2014 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Für das Jahr 2014 seien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das Arbeitsverhältnis sei zum 31. Oktober 2013 beendet worden. Auch das Elterngeld sei für das Jahr 2014 nicht mehr zu berücksichtigen. Es sei zum 30. Juni 2013 ausgelaufen. Ferner habe die Beklagte zu Unrecht die bezogenen BAföG-Leistungen berücksichtigt. Sie studiere seit Herbst 2013. BAföG-Leistungen zählten gemäß § 3 Nr. 11 EStG nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Leistungen. Dabei handele es sich auch nicht um „zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 der Elternbeitragssatzung. BAföG-Leistungen würden nur teilweise für den Lebensunterhalt, teilweise aber auch zur Deckung der für die Ausbildung benötigten Mittel gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben habe sie im Jahr 2014 kein Einkommen, das den Betrag von 12.500,-- Euro übersteige. Nach Maßgabe der Anlage 1 der Elternbeitragssatzung sei daher kein Elternbeitrag zu leisten. Es könne auch von den BAföG-Leistungen nicht nur ein pauschal mit 20 % anzusetzender Ausbildungsanteil als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts abgezogen werden. Die entsprechende sozialgerichtliche Rechtsprechung könne vorliegend nicht herangezogen werden, weil sie zu der Frage der Anrechnung von BAföG-Leistungen bei Bezug weiterer Sozialleistungen ergangen sei. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 aufzuheben, soweit dort Elternbeiträge für das Jahr 2014 in Höhe von mehr als 0,-- Euro monatlich vorläufig festgesetzt werden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor: Es sei zutreffend, dass die Einkommensberechnung zum streitbefangenen Bescheid nur das Einkommen für 2013 darstelle und eine Berechnung für das Jahr 2014 nicht erfolgt sei. Ließe man das Elterngeld sowie die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit außer Betracht, so betrüge das Jahreseinkommen 15.872,-- Euro. Die von der Klägerin bezogenen BAföG-Leistungen seien bis auf den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG in Höhe von 133,-- Euro monatlich berücksichtigt worden. Die BAföG-Leistungen im Übrigen seien maßgeblich geprägt von einer Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Auszubildenden während einer förderungsfähigen Ausbildung. Allenfalls könnte ein Betrag für den Ausbildungsanteil, der in Anlehnung an die sozialgerichtliche Rechtsprechung mit 20 % des für die jeweilige Art der Ausbildung maßgebenden bedarfsdeckenden Förderungssatzes nach dem BAföG angesetzt werde, unberücksichtigt bleiben. Doch selbst wenn man dementsprechend monatlich 1190,40 Euro in Abzug brächte, bliebe es mit einem Einkommen von dann 13.083,20 Euro bei der Einordnung in die Preisstufe 2 der Beitragstabelle als Anlage zu § 4 der Elternbeitragssatzung. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: OVG NRW) vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 – könne hier nicht herangezogen werden, da dort lediglich das bestimmte Besonderheiten aufweisende Pflegegeld nach § 39 SGB VIII als ein Beispiel für eine anrechnungsfreie Leistung angeführt werde. Gegen eine Übertragbarkeit der Entscheidung auf den vorliegenden Fall spreche auch, dass dort auf die Regelung des BAföG sogar Bezug genommen werde. Darüber hinaus gehe auch der Gesetzgeber offensichtlich nicht davon aus, dass die Leistungen nach BAföG bei der Ermittlung des Kostenbeitrags außer Betracht blieben. Andernfalls hätte es der Anrechnungsregelung in § 14b Abs. 2 BAföG nicht bedurft. Zudem hänge die Gewährung von BAföG-Leistungen davon ab, ob die finanziellen Mittel der Auszubildenden, ihrer etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und ihrer Eltern reichten, um ihren Finanzbedarf während der Ausbildung zu decken. Minderte sich wegen anrechenbarer Einkünfte der Anspruch oder wäre er deswegen sogar ausgeschlossen, so erfolgte bei der Ermittlung des Elternbeitrags in den Fällen kein Abzug vom Einkommen in Höhe einer ohne die Einkünfte zustehenden BAföG-Leistung, sondern das Einkommen würde in voller Höhe angerechnet. Eine völlige Freilassung der Leistungen sei daher auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 Elternbeiträge vorläufig auf 45,-- Euro monatlich festgesetzt wurden. 15 Der Bescheid kann, soweit er angegriffen worden ist, nicht auf § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz und §§ 2, 3, 4 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der ab dem 1. August 2011 geltenden Fassung (ES) gestützt werden. 16 Für die vorläufige Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 war die Klägerin der Stufe 1 (Jahreseinkommen bis 12.500,-- Euro) zuzuordnen. Bei dieser Stufe beträgt der Elternbeitrag nach der Anlage 1 gemäß § 4 Abs. 1 ES 0,-- Euro. Die Beklagte durfte für die vorläufige Festsetzung im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 lediglich ein Einkommen der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 2 ES in Höhe von 6.476,-- Euro zugrunde legen. 17 Da nach § 4 Abs. 3 ES für die Bemessung des Elternbeitrags das in dem Kalenderjahr erzielte Einkommen des Beitragspflichtigen maßgebend ist, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll, und dieses im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 17. Juli 2014 noch nicht feststand, durfte die Beklagte nach § 9 Abs. 4 ES den Eltern-beitrag vorläufig festsetzen. Hierfür ist eine Prognose des voraussichtlichen Einkommens erforderlich. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei dieser Prognose das Einkommen des vorangegangenen Jahres zugrunde gelegt wird, da ohne Vorbringen besonderer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass auch im laufenden Jahr zumindest ein gleich hohes Einkommen erzielt werden kann. 18 Vgl. dazu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2015 - 24 K 3676/14 -. 19 Hier durfte die Beklagte in die Prognose für das Jahr 2014 lediglich den mit dem Kindesvater bis Ende August 2014 vereinbarten Unterhalt für die Klägerin in Höhe von monatlich 400,-- Euro (8 x 400,-- Euro = 3.200,-- Euro) sowie den Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 273,-- Euro (12 x 273,-- Euro = 3.276,-- Euro) einstellen. 20 Denn es lagen hier besondere Umstände vor, die einen Rückgriff auf das Einkommen der Klägerin im Jahr 2013 in Höhe von 16.212,18 Euro ausschlossen. Die Einkommenssituation der Klägerin im Jahr 2014 hatte sich gegenüber dem Vorjahr aufgrund der Aufnahme des Studiums, des Endes des Bewilligungszeitraums für Elterngeld sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in maßgeblicher Art und Weise geändert. Die Klägerin hatte die Beklagte darüber auch noch vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 17. Juli 2014 in Kenntnis gesetzt. 21 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2015 – 24 K 4457/15 -. 22 So lag der Beklagten seit dem 3. Juli 2013 der Elterngeldbescheid vom 21. September 2011 vor, aus dem ersichtlich ist, dass die letzte Zahlung für den Zeitraum 27. Juni bis 26. Juli 2013 erfolgte. Am 29. August 2013 legte die Klägerin die Unterhaltsvereinbarung mit dem Kindesvater vom 1. Januar 2013 vor, worin die Zahlung eines Betreuungs-unterhaltes an die Klägerin lediglich bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (00.00.2014) vereinbart ist. Schließlich hatte die Klägerin mit der Erklärung zum Einkommen 2013 am 4. Juni 2014 auch mitgeteilt, dass ihr Arbeitgeber ihr nach Ablauf der Elternzeit (22. Oktober 2013) gekündigt habe. 23 Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte neben den vom Kindesvater erbrachten Unterhaltsleistungen der der Klägerin bewilligte Förderungsbetrag nach BAföG gemäß Bescheid des Studentenwerks E. vom 27. September 2013 nicht in die Prognose eingestellt werden. Dabei handelt es sich nicht um Einkommen im Sinne der ES. 24 Im Einzelnen gilt Folgendes: 25 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ES ist Einkommen im Sinne der Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen nach der Definition des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, und zwar unabhängig davon, ob das Einkommen im In- oder Ausland erzielt wird. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 ES sind dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. 26 Die der Klägerin bewilligte Ausbildungsförderung nach BAföG ist dem Einkommen hier nicht hinzuzurechnen. Es handelt sich nicht um eine zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistung im Sinne der Satzung der Beklagten. Denn die Ausbildungsförderung verfolgt nicht ausschließlich den Zweck der Deckung des Lebensunterhalts. Vielmehr wird Ausbildungsförderung nach BAföG nicht nur für den Lebensunterhalt geleistet, sondern auch für die Ausbildung (vgl. § 11 Abs. 1 BAföG). Die öffentliche Ausbildungsförderung zielt im Grundsatz die umfassende Förderung aller allgemeinen und besonderen Ausbildungskosten sowie des Lebensunterhaltes des Auszubildenden an. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 12 A 1937/07 -, juris, Rn. 45. 28 Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG NRW zur wortgleichen (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK, die von vielen Kommunen – wie auch von der Beklagten – in die örtlichen Satzungen übernommen wurde. Im Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, juris, Rn. 81 ff hat das OVG NRW dazu ausgeführt: 29 „Die die Hinzurechnung öffentlicher Leistungen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK erlaubende Zweckbestimmung setzt zudem voraus, dass „die öffentliche Leistung“ zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, diese Zweckbestimmung also die gesamte öffentliche Leistung prägt. Eine öffentliche Leistung, die lediglich teilweise zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, im Übrigen jedoch einen davon abweichenden Zweck verfolgt, ist damit der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK und folglich der Hinzurechnung insgesamt entzogen. Eine in diesen Fällen ggf. in Betracht zu ziehende anteilige Hinzurechnung („soweit …“) sieht das Gesetz nicht vor.…Gegen die Einbeziehung öffentlicher Leistungen, die nicht zur Deckung des Lebens-unterhaltes bestimmt sind, … spricht schon das mit der Beschränkung der Hinzu-rechnung öffentlicher Leistungen ersichtlich verfolgte Ziel der Vermeidung einer Zweckverfehlung staatlich gewährter Finanzmittel. Denn bei abstrakter, typisierender Betrachtungsweise kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer derartigen rechnerischen Erhöhung des Einkommens und einer daran anknüpfenden höheren Beitragsleistung die – ganz oder teilweise – für einen anderen Zweck bestimmten öffentlichen Leistungen von dem Leistungsempfänger ganz oder zum Teil zweck-widrig entweder direkt für die Begleichung der Elternbeitragsforderung oder mittelbar durch den Ausgleich des aufgrund der Zahlung des Elternbeitrags nicht mehr zu Verfügung stehenden Betrages zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden.“ 30 Die Kammer hat keine Bedenken, diese Maßgaben auch auf die öffentliche Aus-bildungsförderung als öffentliche Leistung anzuwenden. Aus dem genannten Urteil des OVG NRW ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Rechtsprechung ausschließlich auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bezogen ist. Vielmehr wird das Pflegegeld lediglich beispielhaft für eine öffentliche Leistung mit mehreren Zweckbestimmungen genannt („etwa“). Dass in der Entscheidung an anderer Stelle auf Regelungen des BAföG Bezug genommen wird, spricht ebenfalls nicht gegen die Übertragung der Rechtsprechung auf Leistungen der öffentlichen Ausbildungsförderung. Die Bezugnahme auf Anrechnungs-regelungen des BAföG erfolgt in einem anderem Zusammenhang, nämlich der Hinzurechnung von Arbeitslosengeld zu den positiven Einkünften. Auch aus der Regelung des § 14b Abs. 2 BAföG lässt sich nicht schließen, dass Leistungen nach BAföG dem Einkommen hinzuzurechnen sind. Zwar spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Möglichkeit der Anrechenbarkeit der Leistungen nach BAföG ausgeht, indem er in § 14b Abs. 2 BAföG bestimmt, dass der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b Abs. 1 BAföG als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt bleibt und insoweit für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 SGB VIII eine differenzierende Sonderregelung trifft. Dies rechtfertigt jedoch nicht den (zwingenden) Schluss auf eine Anrechenbarkeit der Leistungen nach BAföG. Denn in Anbetracht der nur groben Vorgaben des § 90 SGB VIII für die pauschalierte Kostenbeteiligung bleibt die Ausgestaltung im Einzelnen den Kommunen überlassen, die sich im Rahmen der gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vorgaben für oder gegen eine Anrechenbarkeit einzelner öffentlicher Leistungen entscheiden können. Maßgeblich bleibt damit die konkrete Satzungsregelung, hier § 4 Abs. 2 Satz 4 ES. 31 Zudem ist der auf die Ausbildungskosten entfallende Anteil der öffentlichen Ausbildungsförderung auch nicht so gering, dass er vollständig zu vernachlässigen wäre. So geht das Bundessozialgericht davon aus, dass eine Pauschale von immerhin 20 % der BAföG-Leistungen für ausbildungsbedingte Kosten gewährt wird. Dabei kann sich eine nachvollziehbare Pauschalierung allerdings nur von dem durch den BAföG-Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten. 32 Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 – B 14 AS 63/07 R -, juris, Rn. 29f. 33 Vor diesem Hintergrund ist auch eine anteilige Anrechnung der BAföG-Leistungen unter Außerachtlassung des Anteils betreffend die Ausbildungskosten nicht in Betracht zu ziehen. Zum einen argumentiert das OVG NRW in der oben zitierten Entscheidung insoweit zutreffend mit dem Wortlaut der hier gleich lautenden Reglung und schließt eine anteilige Hinzurechnung bereits aus diesem Grund aus. Zum anderen würde diese Vorgehensweise auch im Widerspruch zum Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität stehen. Dieser hat wegen des geringen Grades der mit den Elternbeiträgen zu erreichenden Kostendeckung im Elternbeitragsrecht eine entscheidende Bedeutung. Sollen die geringen Elternbeiträge ihrer Bestimmung gemäß tatsächlich in nennenswertem Umfang für den Betrieb der Tageseinrichtungen aufgewendet und nicht in einem ausgefeilten bürokratischen Prüfungsverfahren aufgezehrt werden, muss der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung und die Einziehung der Beiträge so gering wie möglich gehalten werden. Diese Ausprägung des Grundsatzes der Verwaltungs-praktikabilität rechtfertigt im Rahmen der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung bei der gesetzlichen Bestimmung der Höhe des hierfür zu entrichtenden Elternbeitrags zum einen eine landesrechtlich stark vereinfachte und relativ grobmaschige Ausgestaltung des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Einkommensbegriffs, zum anderen wird dadurch eine realitätsgerechte Ausgestaltung des elternbeitragsrechtlichen Erhebungs-verfahrens gesteuert, das als Massenverfahren durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel bleiben muss. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 -, juris, Rn. 96 ff. 35 Eine nur anteilige Anrechnung von BAföG-Leistungen würde einen nicht unerheblichen Aufwand nach sich ziehen, da für die Ausbildungskosten nicht einfach eine Pauschale in Höhe von 20% des aus dem BAföG-Bescheid ersichtlichen Förderungsbetrages abgezogen werden könnte. Vielmehr müsste unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in jedem Einzelfall überprüft werden, ob der bewilligte Förderbetrag den Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform darstellt. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste dieser anhand der Reglungen des BAföG zunächst bestimmt werden. Dies wäre mit dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht vereinbar. 36 Soweit die Beklagte die vollständige Nichtberücksichtigung von Leistungen nach BAföG vor dem Hintergrund für nicht nachvollziehbar hält, dass bei Auszubildenden, die Unter-haltsleistungen von ihren Eltern oder dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erhielten und deshalb nicht oder nur teilweise BAföG-berechtigt seien, diese Leistungen auf das Einkommen angerechnet würden, ist dem entgegen zu halten, dass es sich ja gerade nicht um die gleiche Art von Leistungen handelt. Dass eine Gleichbehandlung von Unterhaltsleistungen und öffentlichen Leistungen hier zwingend geboten wäre, ist nicht ersichtlich. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Beschluss: 39 Der Streitwert wird auf 540,-- Euro festgesetzt. 40 Gründe: 41 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.