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Urteil

17 K 1229/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0904.17K1229.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem Jahr 2006 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung H.----straße 47, 00000 T. . Das Grundstück besteht aus den auf Blatt 1624 des Grundbuchs des Amtsgerichts T. unter den Nummern 12 und 4 eingetragenen Flurstücken 124 und 125, Flur 16. Das Flurstück 124 ist 2198 m² groß. Zwischen der Ostseite des Flurstücks 124 und der H.----straße liegt das 51 m² große Flurstück 125. Die H.----straße verläuft von Norden nach Süden. Der ca. 95 m lange, nördliche Teil vor dem klägerischen Grundstück bis zur Kreuzung mit der Wielandstraße und der Straße L. ist an der breitesten Stelle ca. 7,5 m und an der schmalsten Stelle ca. 5 m breit. Der südliche Teil der H.----straße ist ca. 10 m breit. Der nördliche Teil dient als Zuwegung zu den Hausnummern 46, 47, 48 sowie einer dort ansässigen Firma. Der Südteil ist bereits in einem Urkataster aus dem Jahr 1829 verzeichnet und verbindet bzw. verband die X.------straße mit der Straße L. und dient bzw. diente als Zuwegung für eine Vielzahl von bebauten Grundstücken. Der nördliche Teil besteht aus den Flurstücken 4 und 93, Flur 16. Das Flurstück 4 bildet den Übergang vom südlichen zum nördlichen Teil, das Flurstück 93 schließt sich nördlich an das Flurstück 4 an. Während die Beklagte im Jahr 1968 Alleineigentümerin des Flurstücks 93 wurde, ist der Kläger seit dem Jahr 2006 neben I. T1. zu 1/2 Anteil Eigentümer des Flurstücks 4. Nord- und Südteil sind asphaltiert und nicht durch einen abgesenkten Bordstein getrennt. Am Übergang vom Süd- zum Nordteil wurde von der Beklagten ein Sackgassenschild aufgestellt. Die 18 m lange Ostseite des Flurstücks 124 verläuft in einem Winkel von ca. 25 Grad zum nördlichen Teil der H.----straße und zu einer gedachten Verlängerung des Südteils nahezu parallel in einem Winkel von weniger als 5 Grad. Neben den Flurstücken 124 und 125 ist der Kläger Eigentümer des südlich an diese angrenzenden Flurstücks 220. Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut und grenzt unmittelbar mit seiner Süd- und Ostseite an das Flurstück 4. Bislang wurde der Kläger für die Flurstücke 124 und 125 nicht zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren herangezogen. Mit Grundabgabenbescheid vom 6. Februar 2014 für die Flurstücke 124 und 125 zog die Beklagte den Kläger (nachträglich) zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 in Höhe von 209,95 Euro aufgrund von 18 Frontmetern des Flurstücks 124 zur H.----straße heran. Der Kläger hat dagegen am 21. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der nördliche Teil der H.----straße vor dem Flurstück 124 werde weder im Sommer noch im Winter durch die Beklagte gereinigt oder von Schnee befreit, obwohl auch dieser Teil als öffentliche Straße zu reinigen sei. Er stehe überwiegend im Eigentum der Beklagten, sei ebenso asphaltiert wie der südliche Teil, mit einem auf eine öffentlich-rechtliche Widmung hinweisenden Sackgassen-Schild versehen und nicht durch eine abgesenkte Bordsteinkante vom südlichen Teil abgetrennt. Auch befinde sich dort ein im Eigentum der Beklagten stehendes Trafohäuschen, das regelmäßig von der Beklagten bzw. den Stadtwerken der Beklagten angefahren werde. Neben der Beklagten nutzten auch der X1. und die S. den Nordteil regelmäßig, um den O. Bach bzw. eine dort befindliche Gasleitung zu kontrollieren. Die H.----straße sei auch im nördlichen Bereich von der Beklagten hergestellt worden und verlaufe auch der öffentliche Kanal in diesem Bereich. Die Straße L. sei auch über die L1.-----------straße zu erreichen, sodass die Verbindungsfunktion des südlichen Teils der H.----straße nicht als Differenzierungskriterium tauge. Eine gesicherte Zugangsmöglichkeit zum südlichen Teil der H.----straße bestehe aufgrund des Eigentums der Beklagten am Nordteil gerade nicht; auch nicht über das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 220, da dieses bebaut sei. Der Kläger beantragt, den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Nordteil der H.----straße vor dem klägerischen Flurstück werde nicht gereinigt, da es sich hierbei um eine private Zuwegung handele. Allein der südliche Teil bis zur Kreuzung sei öffentlich. Schon der Nachweis durch wen und zu welchem Zeitpunkt der nördliche Teil der H.----straße hergestellt wurde, könne nicht geführt werden. Demgegenüber könne die Existenz, die Bedeutung als Verbindungsstraße und die Erschließungsfunktion des Südteils bereits aus dem Auszug des Urkatasters aus dem Jahr 1829 hergeleitet werden. Dementsprechend seien Unterhaltungsmaßnahmen für den nördlichen Teil der H.----straße von ihr nie geleistet worden, während sie Unterhaltungsmaßnahmen für den Südteil seit jeher übernommen habe. Das Grundstück des Klägers sei durch den südlichen, öffentlichen Teil auch erschlossen. Es bestehe insbesondere eine Zugangsmöglichkeit, die deutlich unter 100 m lang sei und den Erschließungszusammenhang nicht entfallen lasse. Der Kläger und die Beklagte haben ihr Einverständnis zur Entscheidung durch die Berichterstatterin mit Schriftsätzen vom 14. Juli 2015 sowie vom 30. Juni 2015 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Berichterstatterin konnte den Rechtsstreit gem. § 87 a Abs. 2, 3 VwGO entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die (nachträgliche) Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren aufgrund von 18 Frontmetern des Flurstücks 124 zur H.----straße in Höhe von 209,95 Euro ist gerechtfertigt. I. Der angefochtene Bescheid findet seine Grundlage in § 6 Satz 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt T. (Straßenreinigungssatzung – StrRS) in der Fassung vom 19. Dezember 2008 für das Veranlagungsjahr 2009, in der Fassung vom 21. Dezember 2009 für das Veranlagungsjahr 2010, in der Fassung vom 21. Dezember 2010 für das Veranlagungsjahr 2011, in der Fassung vom 19. Dezember 2011 für das Veranlagungsjahr 2012, in der Fassung vom 7. Dezember 2012 für das Veranlagungsjahr 2013 und in der Fassung vom 13. Dezember 2013 für das Veranlagungsjahr 2014. II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 StrRS liegen vor. Nach § 6 Satz 1 StrRS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW darf die Stadt von Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung einer Straße erheben, wenn das Grundstück durch die Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen wird. 1. Das Flurstück 124 ist tauglicher Veranlagungsgegenstand für die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren. § 5 Abs. 1 StrRS stellt in zulässiger Weise für die Bestimmung des Veranlagungsgegenstandes auf das einzelne Buchgrundstück ab, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 –, juris Rn. 7. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist, vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 329 Diese Voraussetzungen erfüllt das Flurstück 124, da es im Grundbuch des Amtsgerichts T. auf Blatt 1624 unter der eigenständigen laufenden Nummer 12 im Verzeichnis der Grundstücke geführt wird. 2. Der südliche, unstreitige öffentliche Teil der H.----straße gehört ausweislich des Straßenverzeichnisses nach § 7 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 StrRS im hier maßgeblichen Abschnitt zu den von der Beklagten gereinigten öffentlichen Straßen. 3. Das Flurstück 124 ist durch den südlichen, unstreitig öffentlichen Teil der H.----straße auch im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob es sich bei dem Nordteil der H.----straße um eine öffentliche Straße handelt. Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 37. Dieser Vorteil wird dann angenommen, wenn das Grundstück durch die gereinigte Straße erschlossen wird. Erschlossen wird ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch eine Straße dann, wenn der Grundstückseigentümer von der Straße eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf das Grundstück hat, die rechtlich abgesichert ist und wenn dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 27; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 166. Die Erschließung muss durch eine öffentliche Straße erfolgen, denn ein privater, ungewidmeter Weg kann mangels kommunaler Reinigungspflicht keine eigenständige erschließende Straße im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts sein, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 – 17 K 3718/10 –, juris Rn. 19; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 333. a. Das Flurstück 124 ist jedenfalls auf zwei Wegen von dem öffentlichen, südlichen Teil der H.----straße ohne Benutzung des nördlichen Teils der H.----straße zugänglich: über die Flurstücke 220 und 4 sowie über die Flurstücke 125, 220 und 4. Die Bebauung des Flurstücks 220 steht einer Zugangsmöglichkeit nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial, dass diese nicht flächig ist und noch ausreichend Raum für eine Zugangsmöglichkeit zu dem Flurstück 124 lässt, zu den Anforderungen an einen die Erschließung im straßenrechtlichen Sinne sichernden Fußweg vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 9 A 2929/08 -, juris Rn. 23 ff. Zum anderen lassen selbst geschaffene Zugangshindernisse die Erschließung nicht entfallen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2199/12 –, juris Rn. 36. b. Diese Zugangsmöglichkeiten sind auch rechtlich gesichert, da der Kläger Eigentümer der Flurstücke 125, 220 und 4 (zu 1/2 Anteil) ist. c. Auch wird der Erschließungszusammenhang nicht durch eine etwaige Zugangsmöglichkeit über den Nordteil der H.----straße unterbrochen. Nach den obigen Ausführungen ist das Flurstück 124 auch ohne Benutzung des nördlichen Teils der H.----straße von deren südlichen, öffentlichen Teil zugänglich. Eine Durchbrechung des Erschließungszusammenhangs durch eine etwaige Zugangsmöglichkeit über den nördlichen Teil der H.----straße käme aber nur dann in Betracht, wenn diese allein den Zugang auf das Flurstück 124 von dem südlichen, öffentlichen Teil der H.----straße aus ermöglichen würde, vgl. zu den Anforderungen an die Durchbrechung des Erschließungszusammenhangs: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 9 A 2634/09 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2012 – 17 K 4401/11 –, juris Rn. 16. d. Durch die tatsächliche und rechtlich abgesicherte Zugangsmöglichkeit wird auch eine innerhalb geschlossener Ortslagen sinnvolle und wirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 124 – Nutzung zu Wohnzwecken – durch den öffentlichen, südlichen Teil der H.----straße vermittelt. Dabei ist unerheblich, ob die Zugangsmöglichkeiten über die Flurstücke 220 und 4 sowie über die Flurstücke 125, 220 und 4 tatsächlich von dem Kläger genutzt werden. Maßgeblich sind allein die hierdurch vermittelte objektive Zugangs- und sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit. e. Da das Flurstück 124 unabhängig von einer Benutzung des nördlichen Teils der H.----straße durch deren unstreitig öffentlichen Südteil erschlossen ist, kann dahinstehen, ob es sich bei dem Nordteil der H.----straße um eine öffentliche Straße handelt. Aus diesem Grunde sind auch die ergänzenden Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14. Juli 2015 zur Herstellung des Nordteils durch die Beklagte sowie die Benutzung des Nordteils durch die Beklagte, den X1. und die S. unbeachtlich. Für die Nichtöffentlichkeit des Nordteils dürfte aber Vieles sprechen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Berichterstatterin im Hinweis vom 22. Juni 2015 verwiesen, die auch durch den neuerlichen klägerischen Vortrag nicht in Frage gestellt werden dürften. III. Bedenken gegen die konkret festgesetzte Gebührenhöhe bestehen nicht. 1. Die 18 m lange Ostseite des Flurstücks 124 konnte von der Beklagten bei der Berechnung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren mit 18 Frontmetern zum südlichen, öffentlichen Teil der H.----straße veranlagt werden. Maßstab für die Benutzungsgebühren sind unter anderem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrRS die Längen der das Grundstück erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten. Eine Grundstücksseite ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 StrRS dann der erschließenden Straße zugewandt, wenn die Grundstücksbegrenzungslinie mit der Straßenbegrenzungslinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verläuft. Die östliche Seite des Flurstücks 124 ist zwar dem südlichen, öffentlichen Teil der H.----straße nicht zugewandt im Sinne der vorgenannten Definition. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 StrRS wird jedoch in solchen Fällen die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der in gerader Linie gedachten Verlängerung des nächstgelegenen Abschnitts der Erschließungsstraße verläuft. Zu einer solchen gedachten Verlängerung des südlichen, öffentlichen Teils der H.----straße verläuft die Ostseite des Flurstücks 124 nahezu parallel in einem Winkel von weniger als 5 Grad. Da die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung Straßenreinigung ohnehin nicht exakt bemessen werden kann und deswegen den Gemeinden grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Wahl des Maßstabes eingeräumt wird, ist die in § 7 Abs. 1 Satz 5 StrRS vorgesehene Veranlagung einer Grundstücksseite, die einer fiktiv verlängerten Straße zugewandt ist, grundsätzlich zulässig, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2004 – 16 L 1236/04 –; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 363. Die Anwendung dieser Vorschrift führt nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW), weil die Straßenreinigungsgebühren nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004 – 9 B 1640/04 – n.v. B.A. S. 2 ff. 2. Der Gebührenerhebung steht auch sonst nicht außer Verhältnis zu der von der Beklagten erbrachten Reinigungsleistung (Äquivalenzprinzip, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW). Insbesondere kann die unterbliebene Reinigung bzw. der unterbliebene Winterdienst im nördlichen Teil der H.----straße vor dem klägerischen Flurstück 124 nicht entgegengehalten werden. Denn nur der südliche, unstreitige öffentliche Teil der H.----straße gehört ausweislich des Straßenverzeichnisses nach § 7 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 StrRS im hier maßgeblichen Abschnitt bis zur X.------straße zu den von der Beklagten gereinigten öffentlichen Straßen. Dass der Kläger schon aus der Reinigung des Südteils einen gebührenpflichtigen Vorteil zieht, ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen unter Ziffer II. 3 zur Erschließung seines Flurstücks 124 durch diesen. 3. Fehler bei der konkreten Gebührenberechnung sind nicht ersichtlich und wurden nicht vorgetragen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.