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Beschluss

17 K 2583/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0915.17K2583.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 10. April 2014, mit der Mietzinsforderungen des Klägers gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen werden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit der mit der Anfechtungsklage angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilen. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 40, § 48 VwVG NRW. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Sowohl die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 6 VwVG NRW) als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 40, § 48 VwVG NRW) sind gegeben. I. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 6 VwVG NRW liegen vor. Bei den der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheiden hinsichtlich der Festsetzung von Müllbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren für die Jahre 2013 und 2014 handelt es sich um Leistungsbescheide im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW, mit denen der Kläger zur Leistung aufgefordert worden ist. Die rückständigen Gebühren belaufen sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 599,82 Euro. Die in den Gebührenbescheiden titulierten Forderungen sind auch fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), zudem ist nach Eintritt der Fälligkeit die einzuhaltende Schonfrist von einer Woche verstrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW). Der Kläger ist nach Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstermine jeweils gemäß § 6 Abs. 3, § 19 VwVG NRW zur Zahlung gemahnt worden. Hinsichtlich der ebenfalls mit vollstreckten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 25,50 Euro bedurfte es gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 218 Abgabenordnung (AO) keiner vorherigen Festsetzung durch Leistungsbescheid. Die Säumniszuschläge sind ohne Ergehen eines Leistungsgebotes gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KAG NRW, § 240, § 254 Abs. 2 AO sofort fällig. Die Einhaltung einer Schonfrist und das Ergehen einer Mahnung sind hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 6 Abs. 4 lit. b) VwVG NRW entbehrlich. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW mit in die Pfändungs- und Überweisungsverfügung aufgenommenen Mahnungs- und Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 204,04 Euro. II. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 40 Abs. 1, § 48 VwVG NRW sind ebenfalls erfüllt. 1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsbehörde im Falle der Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Die an die Drittschuldnerin L. L1. gerichtete Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 10. April 2014 erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen. 2. Auch die gemäß § 48 Abs. 1 VwVG NRW im Verwaltungsvollstreckungsverfahren anwendbaren Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO wurden im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung berücksichtigt. Gemäß § 48 Abs. 2 VwVG NRW ist Vollstreckungsgericht im Sinne der vorzitierten Vorschriften die Beklagte als Vollstreckungsbehörde. Dies bedeutet, dass im Verwaltungsvollstreckungsverfahren anstelle des für die Vollstreckung nach der ZPO zuständigen Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde alle Maßnahmen und Entscheidungen trifft. Sie hat daher auch darüber zu befinden, ob der Pfändung Beschränkungen oder Verbote entgegenstehen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 26 K 816/11 –, juris Rn. 38. Die hinsichtlich der gepfändeten Mietzinsforderungen des Klägers über § 48 Abs. 1 VwVG NRW anwendbaren und hier einschlägigen Pfändungsschutzvorschriften des § 851b Abs. 1 und § 850i Abs. 1 ZPO hat die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtsfehlerfrei außer Betracht gelassen. Denn beide Vorschriften setzen für die Gewährung von Pfändungsschutz nach ihrem Wortlaut zwingend einen vorherigen Antrag des Schuldners voraus und sind von der Vollstreckungsbehörde grundsätzlich nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Erst bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags ist die Vollstreckungsbehörde in der Lage zu ermessen, ob Pfändungsschutz zu gewähren ist, vgl. VG Gießen, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 8 L 56/13.GI –, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009 – 5 L 201/08 –, juris Rn. 6; VG München, Beschluss vom 7. April 2009 – M 10 E 09.1176 –, juris Rn. 24; VG Chemnitz, Beschluss vom 1. September 1998 ‑ 1 K 1546/98 –, juris. An einem vor Erlass der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 10. April 2014 bei der Beklagten gestellten Pfändungsschutzantrag des Klägers fehlt es indes vorliegend. Der vom Kläger erst nachträglich am 14. April 2014 fernmündlich bei der Beklagten gestellte Antrag auf Gewährung von Pfändungsschutz führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung, weil es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (hier: 10. April 2014) ankommt und zu diesem Zeitpunkt ein Pfändungsschutzantrag nicht vorlag. III. Schließlich waren im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf Grundlage von § 6a VwVG NRW nicht gegeben. Der Kläger hat insbesondere weder gemäß § 6a Abs. 1 lit. c) und d) VwVG NRW durch Vorlage entsprechender Urkunden glaubhaft gemacht, dass die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen nachweisbar erloschen oder gestundet worden sind, noch liegt eine Entscheidung der Beklagten gemäß § 6a Abs. 1 lit. e), § 26 VwVG NRW vor. IV. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht die Beklagte aus Gründen der Klarstellung ergänzend darauf hin, dass dem Kläger auf seinen bei ihr am 14. April 2014 fernmündlich gestellten Antrag hin Pfändungsschutz zu gewähren sein dürfte. 1. Zwar sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pfändung der Mietzinsforderungen des Klägers gemäß § 48 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 851b Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Gemäß § 851b Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist die Pfändung von Miete und Pacht auf Antrag des Schuldners von der Vollstreckungsbehörde insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind. Diese Voraussetzungen sind ungeachtet des vom Kläger am 14. April 2014 fernmündlich gestellten Antrages allein deshalb nicht gegeben, weil der Kläger die gepfändeten Mietzinsforderungen nicht für die vorgenannten Zwecke, sondern nach seinem Vortrag allein für die Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt. 2. Allerdings ist dem Kläger von der Beklagten als Vollstreckungsbehörde auf seinen am 14. April 2014 fernmündlich gestellten Antrag hin Pfändungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 850i Abs. 1 ZPO zu gewähren. Gemäß § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Vollstreckungsbehörde, sofern nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung der Vollstreckungsbehörde verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger erzielten Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 665,70 Euro erfüllt. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich um sonstige Einkünfte im Sinne von § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 88/13 –, juris Rn. 5 ff. Der Wortlaut des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO gebietet nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine weite Auslegung und erfasst sämtliche Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, mithin auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit, wie etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 88/13 –, juris Rn. 8 ff. Die Existenz der besonderen Pfändungsschutzvorschrift des § 851b ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr können Miet- und Pachteinnahmen – sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind – dem Schutz des § 851b ZPO und zugleich dem Schutz des § 850i Abs. 1 ZPO unterfallen. Der Schuldner kann sich mithin sowohl darauf berufen, dass die Einkünfte für das Grundstück unentbehrlich sind, als auch darauf, dass ihm soviel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 88/13 –, juris Rn. 15 f. Damit hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach Miet- und Pachteinkünfte, die nicht vom Anwendungsbereich des § 851b Abs. 1 ZPO erfasst werden, grundsätzlich unbeschränkt pfändbar sind, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – IXa ZB 228/03 –, juris Rn. 5 ff.; ebenso VG Gießen, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 8 L 56/13.GI –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2014 – 5 L 919/14 –, n.v. ausdrücklich aufgegeben, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 88/13 –, juris Rn. 6. Da der Kläger ausweislich seiner Angaben neben den Mieteinkünften in Höhe von monatlich 665,70 Euro über keine weiteren Einkünfte verfügt, gebieten weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) noch überwiegende Belange der Beklagten (§ 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO) eine anderweitige Entscheidung. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO sind demnach für die vom Kläger erzielten Mieteinkünfte die in § 850 bis § 850h ZPO geltenden Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen zu beachten. Ungeachtet sonstiger Vorschriften ist dem Kläger gemäß § 850c Abs. 1 ZPO derzeit mindestens ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von monatlich 985,15 Euro zu belassen.