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Urteil

9 K 1334/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unterlassungsklage gegen zukünftige Entbuschungsmaßnahmen ist zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht und dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch vorliegt. • Der Eigentümer muss Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur dulden, wenn eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage vorliegt und die Voraussetzungen des § 65 BNatSchG erfüllt sind. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; die Schaffung eines gleichwertigen Zustands durch Neuanpflanzungen ist kein Ersatz für den Folgenbeseitigungsanspruch. • Landschaftsplan-Festsetzungen sind nach ihrem Regelungsgehalt auf die Unterscheidung zwischen an Dritte gerichteten Geboten/Verboten und behördlichen Pflege-/Entwicklungsmaßnahmen hin auszulegen; mangelnde Bestimmtheit kann die Wirksamkeit einer gebotsartigen Festsetzung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Entbuschungsmaßnahmen bei unbestimmter Landschaftsplan-Festsetzung • Eine Unterlassungsklage gegen zukünftige Entbuschungsmaßnahmen ist zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht und dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch vorliegt. • Der Eigentümer muss Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur dulden, wenn eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage vorliegt und die Voraussetzungen des § 65 BNatSchG erfüllt sind. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; die Schaffung eines gleichwertigen Zustands durch Neuanpflanzungen ist kein Ersatz für den Folgenbeseitigungsanspruch. • Landschaftsplan-Festsetzungen sind nach ihrem Regelungsgehalt auf die Unterscheidung zwischen an Dritte gerichteten Geboten/Verboten und behördlichen Pflege-/Entwicklungsmaßnahmen hin auszulegen; mangelnde Bestimmtheit kann die Wirksamkeit einer gebotsartigen Festsetzung ausschließen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Sandabbaus, der im Landschaftsplan als Naturschutzgebiet ausgewiesen wurde. Der Beklagte beabsichtigte und veranlasste Entbuschungsmaßnahmen an der nordexponierten Steilwand der Grube; diese Maßnahmen wurden im Februar 2014 teilweise durchgeführt. Die Klägerin widersprach und focht insbesondere die Wirksamkeit der entsprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans sowie die formelle Duldungsverfügung an. Strittig war, ob die Klägerin nach § 65 BNatSchG zur Duldung solcher Maßnahmen verpflichtet ist und ob sie Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hat. Der Landschaftsplan enthält unter anderem „Gebote“, darunter die Aufforderung, Steilwände von Bewuchs freizuhalten, zugleich sieht er jedoch die Aufstellung eines Biotopmanagementplans vor. Ein solcher Plan existierte zum Zeitpunkt der Maßnahmen nicht. Die Klägerin begehrte u.a. Unterlassung weiterer Entbuschungsmaßnahmen und Wiederherstellung des Zustandes; das Gericht entschied teilweise zu ihren Gunsten. • Zulässigkeit: Die Klageänderung ist sachdienlich und zulässig; die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da die streitigen Flurstücke nicht zur Insolvenzmasse gehörten. • Folgenbeseitigungsanspruch: Ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands scheitert, weil die vorgenommenen Fällungen irreversibel sind und der Folgenbeseitigungsanspruch nicht die Schaffung eines gleichwertigen Zustands durch Neuanpflanzungen ersetzt; dies ist kein Schadensersatzanspruch. • Unterlassungsanspruch: Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen künftige Entbuschungsmaßnahmen. Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte die Steilwände erhalten und von Bewuchs freihalten will und die Klägerin nicht zum Hinauszögern des Rechtsschutzes gezwungen werden kann. • Rechtsgrundlage und Bestimmtheit: Die Duldungspflicht nach § 65 BNatSchG setzt eine wirksame und bestimmte Rechtsgrundlage voraus. Der einschlägige Passus des Landschaftsplanes (Gebot a) ist in Bezug auf den betroffenen Bereich unwirksam, weil unklar bleibt, ob es sich um ein an den Eigentümer gerichtetes Gebot oder um behördliche Maßnahmen handelt. • Unterscheidung Gebot vs. Maßnahmen: Nach § 22 BNatSchG und entsprechender landesrechtlicher Regelung sind Gebote/Verbote, die unmittelbar Dritte verpflichten, und behördliche Pflege-/Entwicklungsmaßnahmen zu unterscheiden; Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen sind grundsätzlich von der Behörde durchzuführen und erfordern hier einen Biotopmanagementplan, der nicht vorlag. • Folgen der Unbestimmtheit: Wegen der fehlenden Bestimmtheit des Landschaftsplan-Texts konnte sich der Beklagte nicht auf eine gesetzliche Duldungspflicht berufen; ohne klare Adressierung bzw. ohne erforderlichen Biotopmanagementplan fehlte die tragfähige Rechtsgrundlage für die Eigenvornahme der Entbuschung. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten wurden gegeneinander hälftig verteilt; das Urteil, soweit die Klage stattgegeben wurde, ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Gericht verurteilte den Beklagten, weitere Entbuschungsmaßnahmen in dem gekennzeichneten Bereich der Sandgrube zu unterlassen; die weitergehende Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Gehölzbestandes blieb unbegründet. Begründend führte das Gericht aus, dass die Duldungspflicht der Klägerin nach § 65 BNatSchG eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage voraussetzt, die hier fehlt, weil die einschlägige Festsetzung des Landschaftsplanes unklar ist und zudem ein erforderlicher Biotopmanagementplan nicht existiert. Die fällungsbedingte Beseitigung des Bewuchses ist irreversibel, sodass ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung des exakten früheren Zustandes nicht durchsetzbar ist. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte; die Vollstreckung der gegen den Beklagten gegebenen Teile des Urteils ist gegen Sicherheitsleistung möglich.