Beschluss
17 L 3170/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1009.17L3170.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. 1 Gründe: 2 Der am 22. September 2015 wörtlich gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Den wörtlich gestellten Antrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller legt das Gericht gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu unterlassen. 6 Der Antrag ist zulässig. 7 Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus § 123 Abs. 5 VwGO, weil es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt, für welches vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann, 8 vgl. zur Thematik des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich einer Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2000 – 18 B 1141/99 –, juris Rn. 14; VG Würzburg, Beschluss vom 29. April 2015 – W 6 S 15.30316 –, juris Rn. 11 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2014 – 7 L 1876/14.A –, juris Rn. 2; VG Aachen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 9 L 580/13.A –, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 29. November 2013 – 1 L 598/13.A –, juris Rn. 4 ff. 9 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 10 Nach der einschlägigen Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht vorgreifen darf. 11 Die vorstehend genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. 12 Es fehlt bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 13 Seitens der Antragsgegnerin ist bislang noch keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die zuständige Ausländerbehörde ergangen. In den Verwaltungsvorgängen findet sich lediglich eine Mitteilung vom 4. September 2015 gemäß § 24 Abs. 3 AsylVfG. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unmittelbar bevorsteht. Zudem ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargelegt, dass konkrete Abschiebungsmaßnahmen durch die Ausländerbehörde beabsichtigt wären. Fehlt es demnach an einer Mitteilung der Antragsgegnerin nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, ohne die eine Abschiebung der Antragsteller durch die zuständige Ausländerbehörde aktuell nicht vollzogen werden kann, und fehlt es darüber hinaus an der Glaubhaftmachung konkreter Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung der Antragsteller, ist ein Anordnungsgrund ersichtlich nicht gegeben. 14 Dessen ungeachtet haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 15 Die Antragsteller haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Juli 2015, mit welchem die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. April 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die tragenden Feststellungen und die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Juli 2015 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 16 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Fragebogen des Dr. med. S. X. (Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) vom 5. August 2015 keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, hinsichtlich des Antragstellers zu 4.) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 18 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.