Beschluss
17 L 3111/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1014.17L3111.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. 1 Gründe: 2 Der am 15. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6258/15.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. September 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. Oktober 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. 7 Der Antragsteller hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 8 Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. Oktober 2015, denen das Gericht folgt, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen. 9 Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes anzumerken: 10 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG besteht bereits deshalb nicht, weil dem Antragsteller in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). 11 Soweit er – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens – zum Verfolgungsschicksal vorträgt, er habe Angst als Mitglied seiner Familie irgendwann einmal der Blutrache durch eine andere nicht näher spezifizierte Familie zum Opfer zu fallen, weil sein Urgroßvater im Jahr 1939 drei Familienmitglieder dieser anderen Familie erschossen habe, knüpft die behauptete Verfolgung schon nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG an. Die Bedrohung einer Familie, deren Mitglied der Antragsteller ist, durch Dritte (hier: die Familie der seinerzeitigen Opfer) begründet nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, 12 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25 ff. 13 Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Regel ‑ und so auch hier – nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG wahrgenommen, 14 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28 f. 15 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen nicht vor, weil er nach seinen Angaben mit dem Bus und dem Zug von Albanien aus über Kosovo, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. 16 3. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. 17 Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihm in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. 18 Das Gericht erachtet das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor (Blut-)Racheakten als unglaubhaft. Dies zeigt sich bereits an der Äußerung des Antragstellers, er sei lediglich nach Deutschland gekommen, weil er gehört habe, dass es für Blutrache hier Asyl gebe. Wenn er nicht in Deutschland bleiben könne, habe er halt Pech gehabt. Albanien sei nichts für ihn. Er werde dann eher nach Afrika oder China gehen, als nach Albanien zurückzukehren. Die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens zum Verfolgungsschicksal folgt zudem daraus, dass der Antragsteller ausweislich seiner Angaben mehrfach für einige Monate aus beruflichen Gründen nach Griechenland und Italien ausgereist ist, jedoch stets wieder nach Albanien zurückkehrte. Hätte er tatsächlich konkrete Racheakte durch eine andere Familie zu befürchten, hätte er sich in der Vergangenheit nicht stets wieder in sein Herkunftsland zurückbegeben. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Familie, deren Blutrache er befürchtet, nicht näher spezifiziert, geschweige denn zu diesem Vorgang irgendwelche Dokumente vorgelegt hat. Ferner erklärte er auf ausdrückliche Nachfrage anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt, dass er selbst nie Kontakt zu dieser Familie gehabt und diese auch nie gesehen habe. Er habe lediglich Angst, Mitgliedern dieser Familie doch irgendwann einmal zu begegnen und eventuell bedroht zu werden. 19 Selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt wird, lassen sich daraus keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ableiten, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ausgesetzt sein könnte. Denn wie bereits ausgeführt kann er weder die Familie, von der etwaige (Blut-)Racheakte ausgehen sollen näher bezeichnen, noch wurde er zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit von dieser Familie bedroht. 20 Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch durch § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller auf internen Schutz verweisen lassen muss. Der Antragsteller kann sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylVfG. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller kann jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in die Hauptstadt Tirana oder andere urbane Zentren in Albanien, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden, 21 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 63. 22 4. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 23 Der Antragsteller ist im Falle seiner Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müsste er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. 24 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 25 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.