OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 L 3327/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1019.17L3327.15A.00
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. 1 Gründe: 2 Der am 8. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6783/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. September 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. 7 Die Antragsteller haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 8 Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. September 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 9 1. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben mit dem Pkw von Albanien aus über Montenegro, Kroatien, Slowenien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. 10 2. Es besteht für die Antragsteller in Bezug auf Albanien kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 11 Insbesondere für den Antragsteller zu 1) besteht unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen, 12 vgl. folgende den Antragsteller zu 1) betreffende ärztliche Dokumente: Dr. med. K. O. (Facharzt für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie) vom 15. Juli 2015, 21. Juli 2015 und 8. Oktober 2015; Universitätsklinikum E. – Klinik für Endokrinologie und Diabetologie vom 9. August 2015, 9. September 2015 und 12. Oktober 2015; I. Klinikum X. – Klinik für Endokrine Chirurgie vom 17. Dezember 2014 und 11. Februar 2015; S. – Gesellschaft für Medizinische Versorgungszentren mbH vom 25. November 2014, 13 im Falle seiner Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 14 Den vorzitierten ärztlichen Unterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Antragsteller zu 1) eine Vergrößerung der Schilddrüse (Struma Nodosa) und ein papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse diagnostiziert worden ist, weshalb am 5. Februar 2015 eine operative Entfernung der Schilddrüse (Thyreoidektomie) ohne Entfernung der Nebenschilddrüse (Parathyreoidektomie) durchgeführt wurde. Weitere chirurgische Therapien und eine Radiojodtherapie waren nicht indiziert. Erforderlich ist indes eine Substitutionsbehandlung mit dem Schilddrüsenhormon Levothyroxin. Postoperativ entwickelte sich beim Antragsteller zu 1) bedingt durch einen Hypoparathyreoidismus (Unterfunktion der Nebenschilddrüse) eine schwere und symptomatische Hypocalcämie (Verminderung des Calciumspiegels im Blutserum), d.h. eine seltene Komplikation im postoperativen Verlauf, die unbehandelt zum Tod des Patienten führen kann. Vor diesem Hintergrund ist im weiteren Verlauf eine regelmäßige ambulante medizinische Kontrolle der hochdosierten Substitution von aktiviertem Vitamin D und Calcium notwendig. Ferner bedarf es aufgrund des papillären Schilddrüsenkarzinoms einer lebenslangen Nachsorge und Kontrolle der Schilddrüsensubstitution, um die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs zu reduzieren. 15 Aus den ärztlichen Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller zu 1) bei einer Rückführung nach Albanien infolge der bestehenden Schilddrüsenerkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Insbesondere eine zielstaatsbezogene Verschlimmerung des Krankheitsbildes ist weder ersichtlich noch dargetan. Zwar können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. das eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, 16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4. 17 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer keine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern ihn allein vor gravierenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren, 18 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris Rn. 31. 19 Dies zugrunde gelegt ist eine alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintretende wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1) allein deshalb nicht zu erwarten, weil die erforderliche postoperative ärztliche und medikamentöse Behandlung des Antragstellers zu 1) nach der derzeitigen Erkenntnislage auch in Albanien erfolgen kann, 20 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff. 21 Hiernach kann die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute – HII –) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Sofern nicht sämtliche Kosten übernommen werden, sind vom Patienten gegebenenfalls Zuzahlungen zu leisten, 22 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff. 23 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller zu 1) aktuell benötigten Medikamente in Albanien nicht erhältlich sind. 24 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 25 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.