Urteil
13 K 1055/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer beruflichen Lärmbelastung, die überwiegend unter dem maßgeblichen Beurteilungspegel von 85 dB(A) liegt, liegt keine Gefahr der Gehörsschädigung im Sinne der BK Nr. 2301 vor.
• Ein nachvollziehbares, schlüssiges und unparteiisches HNO-Gutachten kann den Anspruch auf Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit ausschließen, wenn es fehlende haftungsausfüllende Kausalität feststellt.
• Kurzzeitige Überschreitungen hoher Lärmpegel in einem Zeitraum von weniger als einem Monat begründen nicht ohne weiteres eine berufsfeldtypische Gefahr der Gehörsschädigung, insbesondere wenn die effektive Lärmdosis gering ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit als BK Nr. 2301 wegen fehlender beruflicher Lärmexposition • Bei einer beruflichen Lärmbelastung, die überwiegend unter dem maßgeblichen Beurteilungspegel von 85 dB(A) liegt, liegt keine Gefahr der Gehörsschädigung im Sinne der BK Nr. 2301 vor. • Ein nachvollziehbares, schlüssiges und unparteiisches HNO-Gutachten kann den Anspruch auf Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit ausschließen, wenn es fehlende haftungsausfüllende Kausalität feststellt. • Kurzzeitige Überschreitungen hoher Lärmpegel in einem Zeitraum von weniger als einem Monat begründen nicht ohne weiteres eine berufsfeldtypische Gefahr der Gehörsschädigung, insbesondere wenn die effektive Lärmdosis gering ist. Der Kläger, langjähriger Rangierleiter und Lokrangierführer, leidet an beginnender beidseitiger Hochton-Schwerhörigkeit mit Tinnitus. Im März 2014 zeigte sein HNO-Arzt gegenüber der Beklagten den Verdacht einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit an. Die Beklagte ließ eine Arbeitsplatzlärmanalyse durch den technischen Aufsichtsdienst (TAD) und ein wissenschaftliches HNO-Gutachten einholen. Die TAD-Analyse ergab nur für einen kurzen Zeitraum Ende 1983 Lärmpegel von 88 dB(A); ansonsten lagen die Werte überwiegend unter 85 dB(A) und seit 1996 unter 80 dB(A), die effektive Lärmdosis nach Liedtke betrug 1,0 Lärmjahre. Die Gutachter der HNO-Klinik stellten fehlende haftungsausfüllende Kausalität zwischen beruflicher Lärmeinwirkung und der Hörschädigung fest. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Dienstunfall/Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG ab; der Kläger klagte hiergegen. • Rechtliche Einordnung: Lärmschwerhörigkeit ist als Berufskrankheit Nr. 2301 in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt; Anerkennung setzt vorliegen einer aufgrund der dienstlichen Verrichtung typischen Gefahr der Gehörsschädigung voraus (§ 31 Abs. 3 BeamtVG und BKV). • Tatbestandliche Feststellungen: Die TAD-Arbeitsplatzanalyse ist nicht beanstandet und weist überwiegend Lärmpegel unter 85 dB(A) aus; nur im Zeitraum 9.–31.12.1983 wurden 88 dB(A) festgestellt; die ELD beträgt 1,0 Lärmjahre. • Gutachterliche Würdigung: Das von der Beklagten eingeholte HNO-Gutachten kommt nach Prüfung der Akten und Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass die audiologischen Befunde und die anamnestischen Angaben kein Bild einer im Wesentlichen durch BK 2301 verursachten Schwerhörigkeit ergeben; die Gutachter sind sachkundig, schlüssig und unparteiisch. • Beweiswürdigung: Das Gericht folgt dem Gutachten, weil der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten ist; der Bedarf weiterer Beweisaufnahme besteht nicht. • Nebenbefund: Hinweise auf einen vestibulären Nebenbefund rechtfertigen keine andere Entscheidung, da dieser nach ergänzender Erläuterung der Gutachter beruflich unabhängig ist und keiner weiteren Klärung in Bezug auf BK 2301 bedarf. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG, weil die dienstliche Lärmexposition nach den fundierten Feststellungen des TAD überwiegend unter den maßgeblichen Grenzwerten lag und die eingeholten HNO-Gutachten einen kausalen Zusammenhang zwischen beruflichem Lärm und der festgestellten Hörschädigung verneinen. Die Gutachten sind schlüssig und wurden vom Kläger nicht substantiiert widerlegt; weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.