Urteil
18 K 8404/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag über eine frühere Mitgliedschaft erfordert ein aktuelles, berechtigtes Interesse; bloße Zustellung einer Verbotsverfügung begründet dieses nicht ohne erkennbare Außenwirkung und andauernde Stigmatisierung.
• Die Zustellung einer Verbotsverfügung an Personen, die nach Ermittlungen ein Näheverhältnis zur verbotenen Vereinigung haben, stellt keine öffent‑liche Nennung im Sinne eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses dar.
• Die Rechtsfolgen einer Vereinsverbotsverfügung, insbesondere das Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, gelten kraft Gesetzes gegenüber jedermann und begründen kein individuelles Feststellungsinteresse.
• Liegt die Vereinigung nicht mehr existent, fehlt es an einem gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnis für die Feststellung einer aktuellen Mitgliedschaft.
Entscheidungsgründe
Kein berechtigtes Feststellungsinteresse an Nichtmitgliedschaft nach Vereinsverbot • Ein Feststellungsantrag über eine frühere Mitgliedschaft erfordert ein aktuelles, berechtigtes Interesse; bloße Zustellung einer Verbotsverfügung begründet dieses nicht ohne erkennbare Außenwirkung und andauernde Stigmatisierung. • Die Zustellung einer Verbotsverfügung an Personen, die nach Ermittlungen ein Näheverhältnis zur verbotenen Vereinigung haben, stellt keine öffent‑liche Nennung im Sinne eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses dar. • Die Rechtsfolgen einer Vereinsverbotsverfügung, insbesondere das Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, gelten kraft Gesetzes gegenüber jedermann und begründen kein individuelles Feststellungsinteresse. • Liegt die Vereinigung nicht mehr existent, fehlt es an einem gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnis für die Feststellung einer aktuellen Mitgliedschaft. Das Innenministerium NRW verbot mit Verfügung vom 31.07.2012 die Vereinigung "L. B. M." und stellte unter anderem die Auflösung, ein Verwendungsverbot von Kennzeichen sowie Einziehungen von Vermögen fest. Die Verfügung wurde auch dem Kläger zugestellt; er wurde in der Begründung als Mitglied aufgeführt. Der Kläger focht die Verfügung an und beantragte festzustellen, dass er nicht Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen sei und dass sich die in Ziffer 4 der Verfügung normierten Rechtsfolgen nicht auf ihn erstrecken. Der Beklagte hielt die Benennung für gerechtfertigt aufgrund zahlreicher Indizien für ein intensives Näheverhältnis des Klägers zur Vereinigung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde mit dem Verfahren befasst, nachdem andere Gerichte die Zuständigkeit abgaben. • Verfahrenseinstellung hinsichtlich zurückgenommener Klageanträge nach §92 Abs.3 VwGO. • Fehlende Zulässigkeit der weitergehenden Klageanträge: Für die begehrte Feststellung, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht Mitglied gewesen, fehlt ein streitiges Rechtsverhältnis, weil die Vereinigung nach Einschätzung des Beklagten nicht mehr existiert. • Kein berechtigtes Feststellungsinteresse (§43 Abs.1 VwGO): Der Kläger hat keine konkrete, andauernde Außenwirkung oder Stigmatisierung durch die Zustellung dargelegt; die Zustellung diente der Information von Personen mit besonderer Nähe und ist nicht gleichbedeutend mit öffentlicher Nennung. • Rehabilitierungsinteresse verneint: Es fehlt an Nachweisen für gegenwärtige oder fortdauernde Nachteile, die eine Feststellung erfordern würden; die Verbotsverfügung wurde nicht in einer Weise veröffentlicht, die den Kläger gegenüber Dritten stigmatisiert hätte. • Zu Ziffer 4 der Verfügung besteht ebenfalls kein individuelles Feststellungsinteresse, weil die dort normierten Verbotsfolgen aus dem Vereinsverbot kraft §8 VereinsG allgemein folgen und nicht von einer individuellen Mitgliedschaft abhängen. • Materielle Begründetheit subsidiär geprüft: Der Beklagte hatte ausreichende, belastbare Erkenntnisse, die ein intensives, langjähriges Näheverhältnis des Klägers zur Vereinigung ergaben (Teilnahme an Veranstaltungen, Auszeichnung, organisatorische Mitwirkung), sodass die Benennung des Klägers in der Verfügung gerechtfertigt war. Das Gericht stellt fest: Soweit der Kläger einzelne Anträge zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klage war unzulässig, weil dem Kläger ein berechtigtes, gegenwärtiges Feststellungsinteresse fehlt; insbesondere liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine fortdauernde Stigmatisierung oder drohende Nachteile vor. Selbst subsidiär wäre die Klage unbegründet, da der Beklagte aufgrund belastbarer Ermittlungen zu Recht von einer intensiven Nähe des Klägers zur verbotenen Vereinigung ausgehen durfte und die in Ziffer 4 ausgesprochenen Rechtsfolgen sich unabhängig von einer individuellen Mitgliedschaft aus dem Vereinsverbot ergeben. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.