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Beschluss

17 L 3499/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1030.17L3499.15A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.       F.       aus L.    wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. F. aus L. wird abgelehnt. Gründe: Der am 22. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7114/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Oktober 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Albanien zwischenzeitlich zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde und sich die Offensichtlichkeitsentscheidung demgemäß auch auf § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG stützt. 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil dem Antragsteller in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Soweit er – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens – zum Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vorträgt, er habe Angst davor, nicht näher konkretisierten Racheakten bzw. Nachstellungen durch die Familie von H. D. bzw. durch Mitglieder von drei nicht näher bezeichneten Familienclans zum Opfer zu fallen, knüpft die behauptete Verfolgung schon nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die Bedrohung einer Familie, deren Mitglied der Antragsteller ist, durch Dritte (hier: die Familie von H. D. bzw. andere Familienclans) begründet nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Regel – und so auch hier – nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v. 3. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihm in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Das Gericht erachtet das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor (Blut-)Racheakten als unglaubhaft. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Antragsteller, ohne dies detailliert auszuführen, lediglich geltend gemacht, wegen eines Blutrachekonflikts nach Deutschland gekommen zu sein. Insoweit habe die Familie des H. D. im Jahr 2005 seinen Onkel und dessen Sohn umgebracht. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte er sodann, dass Mitglieder seiner Familie zuvor niemanden aus der Familie des H. D. getötet hätten und räumte ein, dass demzufolge nicht von einer Blutrache gesprochen werden könne. Mit der albanischen Polizei habe er nie Probleme gehabt. Demgegenüber trägt der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren wiederum vor, wegen eines Blutrachekonflikts nach Deutschland gekommen zu sein. Nunmehr sei nicht mehr nur – wie ursprünglich angegeben – sein Onkel und dessen Sohn ermordet worden, sondern es seien sämtliche Onkels und Großonkels von ihm, mithin insgesamt fünf Personen, umgebracht worden. Seine Familie werde zudem nicht nur von der Familie des H. D. , sondern von insgesamt drei bewaffneten Familienclans, bestehend aus insgesamt 20 Männern, verfolgt. Diese hätten sogar Profikiller beauftragt, ihn in Deutschland aufzuspüren und zu liquidieren. Die albanische Polizei habe seine Schutzersuchen ignoriert oder aufgenommene Ermittlungen nach einer Woche eingestellt. Letzteres Vorbringen im gerichtlichen Verfahren (Ermordung von fünf Familienmitgliedern; kein Schutz durch die albanische Polizei; Nachstellungen durch drei Familienclans mit insgesamt 20 Männern; Beauftragung von Profikillern) weicht in wesentlichen Punkten vom ursprünglichen Vorbringen des Antragstellers (Ermordung des Onkels und dessen Sohnes; keine Probleme mit der albanischen Polizei; nur Nachstellungen durch die Familie D. ) ab und leidet insoweit an unauflösbaren Widersprüchen. Das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren in Kenntnis der Ablehnungsgründe ist darüber hinaus verfahrensangepasst, gesteigert und unglaubhaft. Insbesondere hat der Antragsteller nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchem Grund er Albanien – seine Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt einmal als wahr unterstellt – nicht bereits nach dem Vorfall im Jahr 2005, sondern erst zehn Jahre später im Jahr 2015 verlassen hat. Wären seine Behauptungen zur Befürchtung konkreter Racheakte tatsächlich zutreffend, hätte es auf der Hand gelegen, bereits im Jahr 2005 aus Albanien auszureisen. Zudem hätte der Antragsteller, sofern die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Bedrohungslage tatsächlich gegeben wäre, diese bereits anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt umfassend und detailliert dargelegt, was indes unterblieben ist. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers kann selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages das Bestehen einer Blutfehde mit anderen Familien nicht festgestellt werden. Nach den Regeln des Kanuns sind nur Tötungen, welche als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung erfolgen, Fälle der klassischen Blutrache, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v. Eine solche Konstellation ist mit Blick auf die Tötung des Onkels und dessen Sohnes bzw. aller Onkels und Großonkels des Antragstellers ersichtlich nicht gegeben, weil diese vor den behaupteten Tötungen keine Mitglieder der Familie des H. D. bzw. Mitglieder der drei nicht näher bezeichneten Familienclans getötet haben, sondern lediglich selbst Opfer von Tötungsdelikten geworden sein sollen. Die behauptete Bedrohung des Antragstellers durch Mitglieder diverser anderer Familien beruht demgemäß nicht auf einem Blutrachekonflikt, sondern stellt sich – die Ausführungen des Antragstellers als wahr unterstellt ‑ als kriminelles Unrecht durch nichtstaatliche Akteure dar. Diesbezüglich ist der Antragsteller jedoch gehalten, bei den albanischen Sicherheitsbehörden um Schutz nachzusuchen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der albanische Staat willens und in der Lage ist, vor befürchteten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (§ 4 Abs. 3, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 64 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v. Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch durch § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller hinsichtlich der behaupteten kriminellen Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure auf internen Schutz verweisen lassen muss. Der Antragsteller kann sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch entziehen, dass er sich – ggf. gemeinsam mit seiner Familie – in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller kann jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v. 4. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller ist im Falle seiner Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens fehlt es an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müsste er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.