Urteil
17 K 2456/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1113.17K2456.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 9. April 2014 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2014 zu verpflichten, die Kläger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. März 2014 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sind allein deshalb nicht erfüllt, weil die Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens hinsichtlich der behaupteten Bedrohung des Klägers zu 1) durch die Hisbollah gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen müssen. Es ist den Klägern zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Der Kläger zu 1) hat den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) in der Vergangenheit als selbstständiger Elektroinstallateur sichergestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger zu 1) durch die Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen handwerklichen Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 4) sicherzustellen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Hisbollah die Kläger bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnte. Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007. Das Auswärtige Amt führt zudem in seinem aktuellen Lagebericht aus, Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise sei der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 17. 2. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht gleichfalls nicht, weil die Kläger sich auch insoweit auf die vorstehend beschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müssen. 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland durch die Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen nicht, weil sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen. 4. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus den von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen. Für die Kläger besteht unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste ihres Hausarztes Dr. med. T. -I. R. (Facharzt für Innere Medizin) vom 9. Juli 2012 (betreffend die Kläger zu 1) und 2)) und des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin S. T1. vom 26. Juni 2012 (betreffend die Kläger zu 3) und 4)) keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. das eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes haben die Kläger hier weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das den Kläger zu 1) betreffende Attest vom 9. Juli 2012 enthält schon keine nachvollziehbare Diagnose, so dass es bereits an der Glaubhaftmachung einer konkreten Erkrankung fehlt. Es wird lediglich ausgeführt, der Kläger zu 1) wirke depressiv, zurückgezogen, verängstigt und traumatisch belastet. Folglich kann dem Attest mangels eindeutiger Diagnose nicht entnommen werden, an welcher konkreten Erkrankung der Kläger zu 1) leidet. Es ist des Weiteren nicht erkennbar, dass dem Kläger zu 1) im Falle der Abschiebung in den Libanon krankheitsbedingt aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Ausweislich des vorgelegten Attests vom 26. Juni 2012 ist hinsichtlich des Klägers zu 3) keine besondere Erkrankung bekannt. Der Kläger zu 4) leidet an einer Beta-Thalassämie, die gelegentlicher Blutkontrollen bedarf. Dem Attest vom 26. Juni 2012 ist indes nicht ansatzweise zu entnehmen, dass im Falle einer Rückführung des Klägers zu 4) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird. Soweit hinsichtlich der Klägerin zu 2) im Attest vom 9. Juli 2012 eine Beta-Thalassämie und eine Schilddrüsenfunktionsstörung diagnostiziert wird, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass im Falle einer Rückführung der Klägerin zu 2) in den Libanon eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten wird. Die von der Klägerin zu 2) zusätzlich behaupteten psychischen Erkrankungen (schwere Depression mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung) wurden schon nicht durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie glaubhaft gemacht. Vorgelegt wurde allein ein Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. T. -I. R. vom 9. Juli 2012. Einem Facharzt für Innere Medizin fehlt es jedoch an der für die gesicherte Diagnostik des komplexen Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer schweren Depression erforderlichen Fachkompetenz. Ungeachtet der fehlenden Fachkompetenz lässt das vorgelegte Attest den Schluss auf eine (schwere) psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) nicht zu. Es nennt lediglich die Diagnosen ohne Benennung ausreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen (medikamentösen) Behandlung. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Klägerin zu 2) in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren gibt das Attest keinen hinreichenden Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie), vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15. Das Attest vom 9. Juli 2012 lässt damit den Schluss auf die darin behaupteten psychischen Erkrankungen mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung nicht zu. Ungeachtet dessen haben die Kläger des Weiteren nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die behaupteten bzw. diagnostizierten Erkrankungen im Libanon nicht behandelbar wären. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2013 – 17 K 3408/12.A –, n.v. Denn der Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden – ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (u.a. Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Libanon durchgeführt werden. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hotel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte sichergestellt werden. Zudem sind alle international gängigen Medikamente im Libanon erhältlich, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Juni 2015) vom 24. Juli 2015, S. 22 f. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).