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Urteil

17 K 570/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren genügt die bloße rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Fußwegzugangs zur Straße; eine Fahrzeugzufahrt ist nicht erforderlich (§ 4 Abs. 2 StrS). • Ein zwischen Straße und Grundstück liegender Grünstreifen ist dann kein eigenständiges Erschließungshindernis, wenn er katastermäßig zur Straße gehört und in tatsächlicher Betrachtung keine geschlossene, trennende Barriere bildet. • Vom Grundstück selbst geschaffene Hindernisse (z. B. Mauer, Bepflanzung) sind unbeachtlich für die Beurteilung der tatsächlichen Erschließung; maßgeblich ist die grundsätzlich vorhandene Zugangsmöglichkeit. • Die bloße Möglichkeit, einen Zugang zu schaffen, begründet den straßenreinigungsrechtlichen Sondervorteil und damit die Gebührenschuld; subjektives Desinteresse des Erbbauberechtigten ist unerheblich.
Entscheidungsgründe
Erschließung durch Fußwegzugang begründet Straßenreinigungsgebühren • Für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren genügt die bloße rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Fußwegzugangs zur Straße; eine Fahrzeugzufahrt ist nicht erforderlich (§ 4 Abs. 2 StrS). • Ein zwischen Straße und Grundstück liegender Grünstreifen ist dann kein eigenständiges Erschließungshindernis, wenn er katastermäßig zur Straße gehört und in tatsächlicher Betrachtung keine geschlossene, trennende Barriere bildet. • Vom Grundstück selbst geschaffene Hindernisse (z. B. Mauer, Bepflanzung) sind unbeachtlich für die Beurteilung der tatsächlichen Erschließung; maßgeblich ist die grundsätzlich vorhandene Zugangsmöglichkeit. • Die bloße Möglichkeit, einen Zugang zu schaffen, begründet den straßenreinigungsrechtlichen Sondervorteil und damit die Gebührenschuld; subjektives Desinteresse des Erbbauberechtigten ist unerheblich. Die Kläger sind Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Erbbaurechtsgrundstücks. Das Grundstück grenzt mit 15 Frontmetern an die öffentliche N1.-Straße; zwischen Grundstück und Fahrbahn liegt ein etwa 3,50 m tiefer Grünstreifen. Die Kläger errichteten an der N1.-Straße eine etwa 1,80 m hohe Mauer und bepflanzten den Vorbereich; eine Hof- und Garagenfläche befindet sich unmittelbar hinter der Mauer. Die Gemeinde setzte für 2015 Straßenreinigungsgebühren sowohl für die L.-Straße als auch für die N1.-Straße fest; die Kläger klagen beschränkt gegen die Gebühr für die N1.-Straße. Sie rügen, es bestehe kein zumutbarer Zugang zur N1.-Straße, die Gemeinde habe sogar eine Öffnung untersagt und die tatsächlichen Verhältnisse (Höhenunterschied, verwilderter Grünstreifen) verhinderten eine gefahrlose Zuwegung. Die Gemeinde erklärte hingegen, eine fußläufige Öffnung der Mauer sei bau- und ortsrechtlich nicht zu untersagen und dulde eine Zuwegung; die Kläger könnten die Bepflanzung entfernen. • Rechtsgrundlage und Erschließungsbegriff: Maßgeblich ist die Satzung der Beklagten (StrS) in Verbindung mit §§ 3,4 StrReinG NRW; Erschlossen ist ein Grundstück, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung möglich wird. • Breiterer Erschließungsbegriff: Der straßenreinigungsrechtliche Erschließungsbegriff ist weiter als der bauplanungsrechtliche; eine Fahrzeugzufahrt ist nicht erforderlich, grundsätzlich reicht ein fußläufiger Zugang. • Grünstreifen: Der zwischen Straße und Grundstück liegende Grünstreifen gehört katastermäßig zur Straße und stellt nach natürlicher Betrachtung kein eigenständiges, trennendes Erschließungselement dar. Weder die Vegetation noch ein etwaiger Höhenunterschied (ca. 50 cm) sind in den vorliegenden Maßen geeignet, die Zugangsmöglichkeit zu verneinen. • Rechtliche Möglichkeit der Öffnung: Die Gemeinde hat erklärt, bauplanungs- und ortsrechtlich stehe einer Öffnung der Mauer für Fußgänger nichts entgegen und eine (befestigte) Zuwegung würde geduldet, soweit keine substantiellen Eingriffe in das Wurzelwerk eines großen Baumes erfolgen. • Tatsächliche Zugangsmöglichkeit: Die vorgelegten Lichtbilder zeigen, dass der Grünstreifen fußläufig passierbar ist und die Mauer bzw. von den Klägern angelegte Bepflanzungen als selbstgeschaffene Hindernisse unbeachtlich sind. • Sondervorteil und Nutzbarkeit: Die bloße Möglichkeit, von der N1.-Straße einen Fußwegzugang zu schaffen, begründet den straßenreinigungsrechtlichen Sondervorteil und damit die Gebührenschuld; es kommt nicht darauf an, ob der Zugang tatsächlich genutzt wird oder dem Eigentümer nützlich erscheint. • Beweiserhebung: Das Gericht durfte sich auf die vorgelegenen Lichtbilder stützen; eine Augenscheinsnahme oder weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich. • Gebührenschuldner: Bei bestehendem Erbbaurecht treten die Erbbauberechtigten an die Stelle des Buchgrundstückseigentümers, sodass die Kläger zutreffend als Gebührenpflichtige festgesetzt wurden (vgl. § 7 StrS, §§ 3,4 StrReinG NRW). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die N1.-Straße in Höhe von 119,40 Euro für rechtmäßig, weil das Grundstück rechtlich und tatsächlich erschlossen ist: Zwischen Grundstück und Straße besteht kein eigenständiges, trennendes Hindernis, die Gemeinde hat die Öffnung für Fußgänger nicht untersagt und eine Zuwegung würde geduldet. Selbst geschaffene Hindernisse durch die Kläger sind unbeachtlich; maßgeblich ist die bloße Möglichkeit, einen fußläufigen Zugang zu schaffen, die den straßenreinigungsrechtlichen Sondervorteil begründet. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.