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Gerichtsbescheid

9 K 16/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1119.9K16.15.00
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Tenor

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 08.12.2014 (X.0.00 ‑ 00000/12) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 08.12.2014 (X.0.00 ‑ 00000/12) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 20, Flurstück 1116, G.-------straße 14 in L. und betreibt auf diesem ein Seniorenheim. Am 31.07.2012 beantragte er bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Stahlfluchttreppe einschließlich Erstellen der erforderlichen Türöffnung. Am 02.08.2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine entsprechende Baugenehmigung. Am 08.12.2014 fand die Bauzustandsbesichtigung statt. Mit Gebührenbescheid vom 08.12.2014 setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 50,00 Euro fest und verwies zur Begründung auf Ziff. 2.4.10.3 der AVerwGebO NRW. Der Kläger hat hiergegen am 02.01.2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei als Gemeindeverband gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 4 GebG NRW von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit. Bei dem Seniorenheim L. handele es sich um eine rechtlich unselbständige Einrichtung des Kreises, die nicht einmal kostendeckend betrieben werden könne. Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 GO NRW gelte der Betrieb von Seniorenheimen nicht als wirtschaftliche Betätigung. Er könne die Gebühr auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 GebG NRW Dritten auferlegen. Die Kosten für die Heimpflege hilfebedürftiger Menschen würden ganz überwiegend aus staatlichen Mitteln bestritten. Ein Großteil der Heimbewohner sei nicht in der Lage, die darüber hinausgehenden Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten und habe deshalb auch noch einen Anspruch auf Übernahme der weiteren ungedeckten Kosten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII. Letztlich sei es also er als Sozialhilfeträger und nicht ein Dritter, der für einen Teil der Heimkosten, insbesondere der Investitionskosten, aufkomme. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 08.12.2014 (X.0.00 ‑ 00000/12) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Befreiung nach § 8 Abs. 1 GebG NRW trete entsprechend § 8 Abs. 2 GebG NRW nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt seien, die zu zahlenden Gebühren Dritten aufzuerlegen oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Dabei sei nur auf die rechtliche Möglichkeit abzustellen, nicht aber darauf, ob das Entgelt tatsächlich entrichtet werde. Gemäß § 82 Abs. 3 und 4 der Sozialgesetzbuches XI könnten betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden. Mit Verfügung vom 27.04.2015 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Mit Beschluss der Kammer vom 13.10.2015 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 08.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 S.1 VwGO). Die Erhebung der von der Beklagten festgesetzten Verwaltungsgebühr scheidet aus, weil der Kläger gem. § 8 Abs. 1 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW sind u. a. die Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung - wie hier - nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 GO NRW) von Verwaltungsgebühren befreit. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die persönliche Gebührenfreiheit des Klägers nicht nach § 8 Abs. 2 GebG NRW ausgeschlossen. Danach tritt ein Ausschluss der Gebührenfreiheit ein, soweit die zu zahlenden Gebühren Dritten auferlegt oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Diese Wendung wurde durch Art. 7 des Ersten Modernisierungsgesetzes vom 15. Juni 1999, GV. NRW. S. 386, 390, in das Gebührengesetz eingefügt. In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 12/3730, S. 117) heißt es: „Die Änderung soll bewirken, dass in Zukunft auch solche Fälle erfasst werden, in denen die Gebühr über eine zwischengeschaltete Stelle einem Dritten auferlegt werden soll. Dabei braucht der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet wird, zunächst noch nicht festzustehen. Auch ist nicht erforderlich, dass die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird. Sie kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen.“ Die Frage, ob eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, bestimmt sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.02.2007 – 9 A 605/04 –, juris Rdnr. 24. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 GebG NRW nicht vor. Zunächst besteht keine Möglichkeit, die Verwaltungsgebühr für die Bauzustandsbesichtigung in die Pflegevergütung (§ 82 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB XI) oder das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs.1 S.1 Nr.2 SGB XI) einzupreisen. Nach § 82 Abs. 2 Nr.1 SGB XI dürfen in der Pflegevergütung oder dem Entgelt nicht die Aufwendungen berücksichtigt werden, die für die Herstellung oder Instandhaltung der für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude erforderlich sind. Zu diesen sogenannten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zählen u.a. auch die Baugenehmigungsgebühren. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.02.2007 – 9 A 605/04, juris Rdnr.29. Zwar bestimmt § 82 Abs. 3 SGB XI, dass die Pflegeeinrichtung betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen den Pflegebewohnern gesondert berechnen kann, wenn diese durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig abgedeckt sind. Die gesonderte Berechnung bedarf dabei im Fall von – wie hier - landesrechtlich geförderten Pflegeeinrichtungen gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Abgesehen davon, dass die Zustimmung des Landschaftsverbandes Rheinland als überörtlichem Träger der Sozialhilfe derzeit nicht vorliegt, führt der § 82 Abs. 3 SGB XI hier nicht zum Wegfall der Gebührenbefreiung gemäß § 8 Abs. 2 GebG NRW. Die Verwaltungsgebühr kann der Kläger schon nicht, wie von § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW vorausgesetzt, rechtlich an einen "Dritten" weiterleiten. Dabei kann auf sich beruhen, welcher Personenkreis genau unter diesen Begriff zu fassen ist, insbesondere, ob Dritter im Sinne von § 8 Abs. 2 GebG NRW nur solche (natürlichen oder juristischen) Personen sind, die nicht in Abs. 1 der Vorschrift aufgeführt sind. Denn der Kläger selbst in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gewährt - unstreitig – einem Teil der Pflegebewohner Pflegewohngeld und Sozialhilfe, so dass er darüber letztlich selbst für die Investitionskosten aufkommen würde. Zudem widerspricht eine solche Auslegung der Vorschrift des § 83 Abs. 3 SGB XI dem Sinn und Zweck der Norm. Dieser besteht darin, den Pflegeeinrichtungen eine kostendeckende Finanzierung zu ermöglichen. Vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.05.2011 – Az. L 2 P 20/09 -, juris. Nach § 9 SGB XI ist zuvorderst das Land für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Diese Pflicht ist in NRW durch das Alten- und Pflegegesetz konkretisiert. § 11 Alten- und Pflegegesetz sieht vor, dass die Pflegeeinrichtungen durch Fördermittel des Landes gefördert werden sollen. Aus § 82 Abs. 3 S.1 Hlbs.1 SGB XI ergibt sich, dass Teil dieser Förderung die Deckung der Kosten für betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist. Wenn die Förderung ausreicht, um die Kosten für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu decken, kann eine Verwaltungsgebühr nicht entstehen, da in diesem Fall eine Umlagemöglichkeit überhaupt nicht in Betracht kommt, denn in diesem Fall greift der Ausschluss gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (s.o.). Der Fall, dass die Förderung durch das Land nicht ausreicht, um die Kosten für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen zu decken, stellt somit den Ausnahmefall dar. Da es Zweck des § 82 Abs. 3 S.1 Hlbs. 2 SGB XI ist, Deckungslücken bei den Kosten für die betriebsnotwendigen Investitionen zu schließen, die dadurch entstehen, dass das Land nicht ausreichend Fördermittel zur Verfügung stellt, Schütze in Udsching, SGB XI 3. Auflage 2010 Rdnr.15; Kasseler Kommentar/Leitherer SGB XI § 82 Rn.19. kann der Vorschrift schwerlich eine Wirkung beigemessen werden, die dazu führt, dass diese Lücke noch größer wird und zwar dadurch, dass nun auch noch Gebühren anfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO.