Leitsatz: Die Grundsätze der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GemO NW finden keine Anwendung auf die Wahl der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates einer Sparkasse nach § 11 Abs. 2 SpkG NW. Es ist das Verfahren der Mehrheitswahl anzuwenden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Wahl der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse X. in der Sitzung des Beklagten am 25. August 2014. Die Klägerinnen sind Fraktionen im Rat der Stadt X. (Beklagten). Die größten Fraktionen im Rat werden von SPD und CDU mit jeweils 19 von insgesamt 66 Ratsmitgliedern (Stadtverordneten) gebildet. Die Klägerin zu 1. verfügt über zehn Sitze, die Klägerin zu 2. über fünf Sitze, die Klägerin zu 3. über vier Sitze und die Klägerin zu 4. über drei Sitze im Rat. Ferner gehören dem Rat jeweils zwei Mitglieder der Parteien PRO NRW (nunmehr PRO Deutschland) und Alternative für Deutschland (AfD) sowie je ein Mitglied der Partei Die Republikaner und der Piratenpartei an. Die Beschlussvorlage zur Vorbereitung des Tagesordnungspunktes „Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse X. “ der Ratssitzung am 25. August 2014 sah in der ersten Fassung vom 7. Juli 2014 (VO/0000/14) und in einer Neufassung gleichen Datums (VO/0000/14/1 – Neufassung) u.a. vor, dass bei der Wahl der beiden Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse nach § 50 Abs. 3, 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verfahren werden sollte, d.h. nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die zweite Neufassung der Vorlage vom 7. Juli 2014 (VO/0000/14/2 Neuf.) nannte als Kandidaten für die Wahl der ersten Vertreterin des Vorsitzenden Stadtverordnete S. X1. (SPD) sowie für die Wahl des zweiten Vertreters die Stadtverordneten N. N1. (CDU) und N2. T. (Klägerin zu 1.). Der bezüglich dieses Teils der Wahl in den beiden vorangegangenen Fassungen der Beschlussvorlage enthaltene Hinweis auf § 50 Abs. 3, 4 GO NRW fehlte in der zweiten Neufassung. In der Sitzung des Beklagten am 25. August 2014 merkte die Vorsitzende der Klägerin zu 1. vor Behandlung des Tagesordnungspunktes 1.7, der die Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse betraf, an, die Wahl sei seit vielen Jahren ‑ mindestens seit 1999 – nach dem gleichen Verfahren erfolgt, wobei die Stellvertreter des Vorsitzenden jeweils nach § 50 Abs. 3 GO NRW gewählt worden seien. Sollte nunmehr ‑ wie nach der Neufassung der Beschlussvorlage (VO/0000/14/2 Neuf.) vorgesehen – hiervon abgewichen werden, behalte sie sich eine juristische Prüfung vor (vgl. Auszug aus dem Wortprotokoll, Beiakte, Bl. 50). Unter Tagesordnungspunkt 1.7 beschloss der Beklagte zunächst die Verwaltungsvorlage VO/0000/14/2 Neuf. wie vorgelegt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt X. [SI/0293/14] am 25. August 2014, S. 38 ff.). Sodann wählte der Beklagte zunächst in geheimer Wahl die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse sowie das vorsitzende Mitglied. Aus der Wahl der insgesamt neun sachkundigen Mitglieder anhand der Vorschlagslisten der Fraktionen und Ratsgruppen gingen je drei sachkundige Mitglieder von den Listen der SPD- und der CDU-Fraktion sowie je ein sachkundiges Mitglied von den Listen der Klägerinnen zu 1., 2. und 3. hervor, darunter die gemäß der Beschlussvorlage als Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds vorgeschlagenen drei Stadtverordneten. Zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates wurde mit der Mehrheit der Stimmen der damalige Oberbürgermeister K. (CDU) gewählt, der als einziger Kandidat zur Wahl stand. Im Anschluss wurden die beiden Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds separat in geheimer Wahl gewählt. Zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden wurde mit der Mehrheit der Stimmen Stadtverordnete X1. (SPD) gewählt. Stadtverordneter N1. (CDU) wurde mit 35 Stimmen zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Auf den weiteren Kandidaten für dieses Amt, Stadtverordneten T. (Klägerin zu 1.), entfielen 21 Stimmen (5 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen, 1 ungültiger Stimmzettel). Die Klägerinnen haben am 21. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Insbesondere seien sie klagebefugt, da sie geltend machten, die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden habe nach den Grundsätzen der Verhältnis- statt der Mehrheitswahl durchgeführt werden müssen, und sie damit die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte aus § 50 Abs. 3, 4 GO NRW rügten. Die Klage sei auch begründet. Die Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates seien gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW nach dem Prinzip der Verhältniswahl zu wählen gewesen. Insbesondere umfasse der Wortlaut des § 50 Abs. 4 GO NRW nicht nur Mitglieder eines Gremiums, sondern auch die stellvertretenden Vorsitzenden. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne der Regelung in § 107 Abs. 7 GO NRW nicht entnommen werden, dass das Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG) abschließende Regelungen über die Wahl des Verwaltungsrates, des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden enthalte. Wie sich aus der systematischen Stellung ergebe, betreffe diese Vorschrift die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde. Das SpkG sei zwar lex specialis gegenüber den Regelungen der GO NRW. Die Vorschriften der GO NRW kämen aber zur Anwendung, soweit das SpkG – wie zum Wahlverfahren bezüglich der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates – keine Regelungen enthalte. Daher sei vorliegend § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW als allgemeine Regelung anwendbar. Das SpkG habe für die Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates bereits in der Fassung von 1975 die Verhältniswahl vorgeschrieben (heute § 12 Abs. 1 SpkG). Für die Wahl von Vertretern der Gemeinde in Gremien juristischer Personen und Personenvereinigungen sei das Prinzip der Verhältniswahl erst 1979 eingeführt worden (heute § 50 Abs. 4 GO NRW). Durch die Regelung der GO NRW sei die Vorschrift des § 12 Abs. 1 SpkG letztlich gegenstandslos geworden. Dem Umstand, dass § 11 Abs. 2 SpkG die Verhältniswahl für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden nicht ausdrücklich anordne, könne vor diesem historischen Hintergrund nicht entnommen werden, dass insoweit § 50 Abs. 3, 4 GO NRW nicht anwendbar seien. Die Klägerinnen beantragen, festzustellen, dass die Wahl der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse in der Ratssitzung vom 25. August 2014 sie in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen entgegen: Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis und dem Feststellungsinteresse. Da die Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gemäß § 11 Abs. 2 SpkG, § 50 Abs. 2 GO NRW gewählt würden, bei der den Fraktionen – anders als bei der Verhältniswahl – kein Mitwirkungsrecht zukomme, sei eine Rechtsverletzung der Klägerinnen ausgeschlossen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Aus § 107 Abs. 7 GO NRW folge, dass für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden ausschließlich die Regelungen der §§ 10 ff. SpkG als geschlossenes Regelwerk heranzuziehen seien. Da § 11 Abs. 2 SpkG für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden – anders als § 12 Abs. 1 SpkG für die Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates – nicht auf § 50 Abs. 3 GO NRW verweise, gelte die Mehrheitswahl nach § 50 Abs. 2 GO NRW. Die Mehrheitswahl bilde nach der GO NRW den Regelfall. Zudem gelte § 50 Abs. 3 GO NRW nur für die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums, nicht für die Wahl eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden. Da der Verwaltungsrat kein Unterorgan des Beklagten sei, sondern ein Organ der Stadtsparkasse, gelte der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für diesen nicht. Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates einer Sparkasse im Wege der Mehrheitswahl sei in Nordrhein-Westfalen ständige Praxis, die Niederschlag in einer Empfehlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes gefunden habe (vgl. Vorstandsinformation Nr. 71 vom 28. August 2009). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist als im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits erhobene Feststellungsklage statthaft (§ 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klägerinnen sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Sie machen geltend, in einem ihnen zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenen subjektiven Organrecht verletzt zu sein. Träfe die Rechtsauffassung der Klägerinnen zu, wäre das in § 50 Abs. 3, 4 GO NRW angelegte Mitwirkungsrecht der Klägerinnen bei der Verhältniswahl durch das praktizierte (Mehrheits-)Wahlverfahren rechtswidrig vereitelt worden. Zu den durch § 50 GO NRW mit wehrfähigen Kompetenzen ausgestatteten Organen bzw. Organteilen gehören neben dem Rat und den Ratsmitgliedern auch die in der Vorschrift ausdrücklich erwähnten Fraktionen (Abs. 3 Satz 3). Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2008 – 1 K 4682/07 –, juris, Rn. 11 ff. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg gegen die Klagebefugnis der Klägerinnen einwenden, die Wahl der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates sei rechtmäßig im Wege der Mehrheitswahl erfolgt, bei der den Fraktionen kein Mitwirkungsrecht zukomme. Ob das Verfahren der Verhältnis- oder der Mehrheitswahl anzuwenden war, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Für die Klagebefugnis genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Den Klägerinnen kommt auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu (§ 43 Abs. 1 VwGO). Wird im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits eine Rechtsverletzung gerügt, führt der Einwand, mit einer Wiederholung der streitigen Vorgehensweise sei nicht mehr zu rechnen, nur dann zum Wegfall des Feststellungsinteresses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich die zu klärende Rechtsfrage nochmals stellen wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2004 – 1 K 5749/02 –, juris, Rn. 19. Dies ist hier nicht der Fall. Die Frage, nach welchem Wahlverfahren die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse zu wählen sind, wird sich spätestens nach Ablauf der Wahlzeit des Beklagten erneut stellen, wenn ein neuer Verwaltungsrat, ein neues vorsitzendes Mitglied und neue stellvertretende Vorsitzende zu wählen sein werden (vgl. §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Abs. 2 SpkG). Den Klägerinnen ist auch nicht das Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Sie haben insbesondere vor Klageerhebung dem Grundsatz der Organtreue hinreichend Rechnung getragen. Dieser Grundsatz gebietet die rechtzeitige Rüge der für rechtswidrig gehaltenen Maßnahme gegenüber dem zuständigen Organ selbst, um diesem die Möglichkeit zu geben, Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. August 2011 – 15 A 1555/11 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Mai 2013 – 15 A 785/12 –, juris, Rn. 39; ferner Urteil vom 15. September 2015 – 15 A 1961/13 –, juris, Rn. 55, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2015 – 1 K 7540/14 – (zur Veröffentlichung vorgesehen). Dem hat die Klägerin zu 1. entsprochen, indem sie durch ihre Vorsitzende in der Ratssitzung am 25. August 2014 noch vor der Wahl gerügt hat, die Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse seien – anders als nach der Beschlussvorlage vorgesehen – im Wege der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen, und sich eine juristische Prüfung vorbehalten hat. Hatte der Beklagte mithin Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zu dieser Frage zu überprüfen und gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen, waren gleichlautende Rügen der Klägerinnen zu 2. bis 4. mit Blick auf den Grundsatz der Organtreue entbehrlich. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Wahl der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse X. in der Sitzung des Beklagten am 25. August 2015, Tagesordnungspunkt 1.7, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Stellvertreter zutreffend in zwei separaten Wahlgängen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Das Mitwirkungsrecht der Klägerinnen aus § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW wurde nicht verletzt, da den Klägerinnen bei dem Verfahren der Mehrheitswahl kein Mitwirkungsrecht zukommt. Die Grundsätze der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GO NRW finden keine Anwendung auf die Wahl der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates einer Sparkasse nach § 11 Abs. 2 SpkG. Es ist das Verfahren der Mehrheitswahl anzuwenden. Vgl. i.E. ebenso Heinevetter/Engau/Menking, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2014, § 11 Anm. 3.1. § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW bestimmt, dass das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen hat, die nicht hauptberuflich tätig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit erfüllt, als zwei Positionen in einem Organ einer juristischen Person (§ 63 Abs. 2 GO NRW) zu besetzen sind. Denn der Verwaltungsrat ist ein Organ der Sparkasse (§ 9 lit. a SpkG), die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SpkG), mithin als juristische Person, errichtet wurde. Ob § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW – wie die Klägerinnen meinen – über die Wahl von Personen, welche die Gemeinde in einem Gremium vertreten, das heißt die Wahl in ein Gremium, hinaus auch die hier in Rede stehende Wahl von stellvertretenden Vorsitzenden aus den – zuvor gewählten – Mitgliedern eines Gremiums erfasst, bedarf aus den nachstehenden Erwägungen keiner Entscheidung. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist diese Vorschrift hier nicht anwendbar, da sie als allgemeine Regelung von den spezielleren Bestimmungen des SpkG über die Wahl der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates verdrängt wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann zwar § 107 Abs. 7 GO NRW keine Aussage zum Verhältnis der Vorschriften des SpkG, welche die Wahl des Verwaltungsrates betreffen, zu den allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen der GO NRW entnommen werden. § 107 Abs. 7 GO NRW, wonach für das öffentliche Sparkassenwesen die dafür erlassenen besonderen Bestimmungen gelten, regelt, wie sich aus der systematischen Stellung im Gefüge des § 107 GO NRW ergibt, das Verhältnis der allgemeinen Bestimmungen über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde (Absätze 1 bis 6) zu den für das öffentliche Sparkassenwesen geltenden besonderen Vorschriften. Dieser Regelungsgehalt des § 107 Abs. 7 GO NRW kann nicht verallgemeinert und auf das Verhältnis anderer Vorschriften, die die Sparkassen betreffen, zu allgemeinen Normen bezogen werden. § 11 Abs. 2 SpkG enthält aber eine hinsichtlich des Verfahrens der Wahl der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Sparkasse spezielle Regelung, die die Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GO NRW ausschließt. Dies ergibt sich aus Systematik und Entstehungsgeschichte der betroffenen Normen. Der Minderheitenschutz und der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, denen durch eine Verhältniswahl Rechnung getragen wird, gebieten kein anderes Auslegungsergebnis. Nach § 11 Abs. 2 SpkG wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds. Diesem Wortlaut ist kein Hinweis auf das Wahlverfahren zu entnehmen. Aus dem systematischen Verhältnis zu § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SpkG ergibt sich aber, dass bei der Wahl gemäß § 11 Abs. 2 SpkG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorzugehen ist. § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SpkG ordnet für die Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates unter ausdrücklichem Verweis auf § 50 Abs. 3 GO NRW die Verhältniswahl an. Im Umkehrschluss dazu ist dem Fehlen einer Bestimmung zum Wahlverfahren in § 11 Abs. 2 SpkG zu entnehmen, dass insoweit nicht das Verfahren der Verhältniswahl gelten soll. Es würde der Systematik des SpkG widersprechen, wendete man bei der Wahl der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds unter Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des § 50 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GO NRW die Verhältniswahl an, obwohl die Regelungen des SpkG über die Wahl des Verwaltungsrates die Verhältniswahl ausdrücklich nur für die Wahl der sachkundigen Mitglieder vorsehen. Da das in § 50 Abs. 3 und 4 Satz 1 GO NRW für jeweils gegenständlich eng begrenzte Bereiche vorgesehene Verfahren der Verhältniswahl daher nicht anzuwenden ist, gilt der Grundsatz der Mehrheitswahl. Vgl. zu dem Regel-Ausnahme-Verhältnis VG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2008 – 1 K 4682/07 –, juris, Rn. 39. Darüber hinaus spricht auch § 12 Abs. 4 Satz 1 SpkG für die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates durch Mehrheitswahl. Diese Regelung sieht ausdrücklich vor, dass über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates in einem Wahlgang abzustimmen ist. Dies bestätigt für die Wahl der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds, für die das SpkG eine solche Regelung nicht enthält, dass die beiden Stellvertreter in separaten Wahlgängen zu wählen sind. Wird damit in jedem Wahlgang nur eine Person gewählt, hat dies die Anwendung der Mehrheitswahl zur Folge, da die Wahl einer einzelnen Person im Wege der Verhältniswahl nicht möglich ist. Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften stützt diese systematische Auslegung. Das SpkG bestimmte schon in der Fassung von 1975 unter Verweis auf die Vorgängerregelung des § 50 Abs. 3 GO NRW, dass die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen waren. Vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz – SpkG –) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498), abgedruckt in: Heinevetter/Engau/Menking, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Stand: November 2014, Abschnitt A 2, unter Verweis auf § 35 Abs. 3 GO NRW in der damaligen Fassung. Diese Regelung konnte als Sondervorschrift für die Wahl der Vertreter der Gemeinde in das Gremium Verwaltungsrat der juristischen Person Sparkasse angesehen werden, da die Verhältniswahl erstmals 1979 durch eine Vorgängerregelung des § 50 Abs. 4 GO NRW auch für Vertreter der Gemeinde in Gremien anderer juristischer Personen angeordnet wurde. Vgl. § 35 Abs. 4 GO NRW i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408) und hierzu die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, Drs. 8/3152, S. 63. Aus dieser Gesetzgebungshistorie lässt sich aber – entgegen der Auffassung der Klägerinnen – nicht entnehmen, dass mit der Einführung der Verhältniswahl für die Wahl von Vertretern der Gemeinde in Gremien juristischer Personen und Personenvereinigungen in der GO NRW zugleich die Systematik des SpkG geändert und die Verhältniswahl auch für die Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates gelten sollte. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber nachfolgende Änderungen des SpkG zu einer ausdrücklichen Änderung – etwa durch Streichung der Anordnung der Verhältniswahl und des Verweises auf § 50 Abs. 3 GO NRW in § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SpkG oder eine ausdrückliche Regelung des Wahlverfahrens in § 11 Abs. 2 SpkG – nutzen können. Stattdessen wurde der Verweis auf die GO NRW in den Regelungen über die Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates an die geänderte Reihenfolge der Paragraphen der GO NRW angepasst. Änderung der Nummerierung des § 35 GO NRW in § 50 GO NRW durch Neugliederung der GO NRW mit der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270); § 11 Abs. 1 1. Halbsatz SpkG angepasst mit der Neufassung des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz – SpkG –) vom 25. Januar 1995 (GV. NW. S. 764): statt Verweis auf „§ 35 Abs. 3 der Gemeindeordnung“ Verweis auf „§ 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung“. Sinn und Zweck der in § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW durch Verweis auf § 50 Abs. 3 GO NRW angeordneten Verhältniswahl gebieten kein abweichendes Ergebnis. Die Erstreckung des für die Besetzung der Ausschüsse geltenden Verfahrens der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 3 GO NRW auf die Wahl von Vertretern der Gemeinde in Organe juristischer Personen dient dem Ziel, den Minderheitenschutz zu stärken. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, Drs. 8/3152, S. 63; ferner Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Stand: Juni 2015, § 50 Anm. V; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2015, § 50 GO Anm. 7.1. Dieser Zweck macht es nicht erforderlich, die Grundsätze der Verhältniswahl auch auf die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse anzuwenden. Durch die Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates im Wege der Verhältniswahl (§ 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SpkG) wird sichergestellt, dass die Kräfteverhältnisse im Rat – jedenfalls in groben Zügen – in der Zusammensetzung der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates abgebildet und dem Minderheitenschutz damit Rechnung getragen wird. Einer Erstreckung der Grundsätze der Verhältniswahl auf die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bedarf es zu diesem Zweck nicht. Vgl. ebenso zur Nachwahl eines einzelnen Vertreters in ein Gremium VG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2008 – 1 K 4682/07 –, juris, Rn. 56. Die Aufgaben und Befugnisse der Stellvertreter des Vorsitzenden beschränken sich auf die Verhinderungsvertretung des Vorsitzenden, im Wesentlichen bei der Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verwaltungsrates (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 SpkG). Vgl. zu den Aufgaben des Vorsitzenden und zur Vertretung Heinevetter/Engau/Menking, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2014, § 11 Anm. 2.4 und 3.3. Sie haben insbesondere – anders als etwa die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 67 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) – keine Repräsentationsfunktion. Zudem hat die Wahl der Stellvertreter keinen Einfluss auf das Stimmenverhältnis im Verwaltungsrat. Wäre eine Besetzung der Stellvertreterpositionen nach Proporz gesetzgeberisch gewünscht, bedürfte es dazu einer besonderen Regelung, wie sie etwa für die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister (§ 67 Abs. 2 GO NRW – Verhältniswahl), für die Besetzung der Vorsitze in den Ausschüssen des Rates (§ 58 Abs. 5 GO NRW – Verteilung nach Mitgliederzahlen der Fraktionen) oder für die Besetzung des Präsidiums des Deutschen Bundestages (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO BT] – mindestens ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin pro Fraktion) vorgesehen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).