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Urteil

13 K 6267/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1127.13K6267.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. Juni 1953 geborene Kläger stand seit Juli 1987 im Dienst des beklagten Landes. Er war tätig im Werkdienst bei der Justizvollzugsanstalt S. und bekleidete zuletzt das Amt eines Betriebsinspektors. Nachdem er ab Juni 2012 dienstunfähig erkrankt war, veranlasste der Beklagte im Oktober 2012 eine amtsärztliche Untersuchung, welche am 7. November 2012 durch den Fachbereich Gesundheit und Soziales - Amtsärztlicher Dienst - des N. Kreises vorgenommen wurde. In dem unter dem 16. November 2012 erstellten amtsärztlichen Gutachten wurden dem Kläger diverse Erkrankungen, u.a. in psychischer Hinsicht, bescheinigt. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen. Die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes erscheine nicht wahrscheinlich. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die depressive Symptomatik und die Somatisierungstendenzen gegebenenfalls unter konsequenter psychotherapeutischer Behandlung, unterstützt durch Medikamentengabe in absehbarer Zeit gebessert werden könnten. Jedoch habe der Kläger aufgrund einer Persönlichkeitsstruktur bisher noch keine ausreichende Krankheitseinsicht erreichen können, was eine entsprechende Therapie extrem erschwere. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung werde vor Ablauf von drei Jahren eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten und zwar in sechs Monaten. Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 wurde der Kläger mit Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. vom 17. Januar 2013 unter Berufung auf § 34 Abs. 1 LBG NRW mit Ablauf des Monats Januar 2013 in den Ruhestand versetzt. In der Begründung heißt es: Nach den im amtsärztlichen Gutachten vom 16. November 2012 getroffenen Feststellungen sei der Kläger für einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr für den Justizdienst nicht dienstfähig. Wie in der Ankündigung der Zurruhesetzung vom 10. Dezember 2012 ausgeführt, komme eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit nicht in Betracht. Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand seien nicht geltend gemacht worden. Sofern er sich nach einer erfolgreichen Behandlung wieder dienstfähig fühlen würde, könne er gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen, welchem nach positiver amtsärztliche Untersuchung entsprochen werden würde. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. Januar 2013 zugestellt. Unter dem 27. Dezember 2013 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 BeamtStG eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Den Antrag lehnte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ab. Der beantragten Berufung in das Beamtenverhältnis könne nicht entsprochen werden, weil aufgrund des Lebensalters des Klägers eine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis nicht möglich sei, da nach § 35 S. 2 LBG NRW ein entsprechender Antrag spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden müsste. Das Schreiben wurde dem Kläger am 11. Januar 2014 zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2014 machte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geltend. Zur Begründung trug er vor, dass sowohl in dem Anhörungsschreiben vor der Zurruhesetzung als auch in dem Zurruhesetzungsbescheid vom 17. Januar 2013 selbst auf die Vorschrift des § 29 Abs. 1 BeamtStG verwiesen und mitgeteilt worden sei, dass er nach positiver amtsärztlicher Untersuchung jederzeit einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen könne. Er habe unter dem 27. Dezember 2013 einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen und dabei erstmals auch auf § 35 S. 2 LBG NRW verwiesen worden, wonach eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden müsse. Eine jederzeitige Rückkehr sei also entgegen der vorherigen Ankündigung des Beklagten nicht möglich gewesen. Vorliegend hätte der Antrag vielmehr bis spätestens zum 31. Mai 2013 gestellt werden müssen. Da die Auskunft im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen in dem Anhörungsschreiben vom 10. Dezember 2012 und in dem Bescheid vom 17. Januar 2013 dahin gegangen sei, dass der Kläger jederzeit wieder einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen könnte, habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Kriterium hierfür lediglich die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewesen sei. Die Dienstfähigkeit sei jedoch bereits vor dem 31. Mai 2013 wiederhergestellt gewesen. Somit hätte der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit stellen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliege dem Dienstherrn die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dahingehend, auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen und über notwendige Konsequenzen zu belehren. Insbesondere in den Fällen wie dem vorliegenden, in dem um ausdrückliche Auskunft gebeten worden sei, hätte ein Hinweis auf § 35 Abs. 2 LBG im Hinblick auf das Alter des Klägers erfolgen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Erschwerend komme hinzu, dass ihm auch mündlich mehrfach zugesichert worden sei, dass eine Antragstellung zur Wiederaufnahme in das Beamtenverhältnis „jederzeit möglich“ sei. Wegen der insoweit vorliegenden Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 lehnte die Zentralstelle für Rechts und Schadensangelegenheit im Justizvollzug den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab. Ungeachtet der Frage, ob tatsächlich als Ausfluss der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ein entsprechender Hinweis hätte erfolgen können, hätte es für einen Amtshaftungsanspruch weiterer Voraussetzungen bedurft, die ersichtlich nicht erfüllt gewesen wären. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juni 2014 teilte der Kläger mit, dass für die Klage eines Beamten auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Es werde zunächst um die Durchführung eines insoweit erforderlichen Widerspruchsverfahrens gebeten. Mit weiterem Bescheid vom 2. September 2014 lehnte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. den Antrag auf Schadensersatz vom 19. Mai 2014 ab. Eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sei nicht zu erkennen, da sich auf Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Hinweispflicht auf § 35 LBG NRW im Rahmen einer Versetzung in den Ruhestand nicht ableiten lasse. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf hingewiesen. Am 24. September 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt der Kläger zunächst Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Es sei auffällig, dass bereits nach einem Zeitraum von vier Monaten arbeitsunfähiger Erkrankung die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung angeordnet worden sei. Letztlich habe er sich aber entschieden, nicht gegen das Gutachten vorzugehen. Am 27. Dezember 2013, also ca. ein halbes Jahr nach Erreichen der in § 35 S. 2 LBG NRW geregelten zeitlichen Grenze, habe er einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt. Er hätte spätestens bis zum 31. Mai 2013 einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die Justizvollzuganstalt S. habe jedoch in sämtlichen Vermerken, Auskünften und Schreiben stets darauf hingewiesen, dass eine jederzeitige Berufung in das Beamtenverhältnis möglich sei. Dies sei auch ausdrücklich Gegenstand der Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt M. gewesen. Hierbei sei um Beantwortung der Frage gebeten worden, ob und falls ja wann der Kläger wieder dienstfähig sei. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens sei eine Dienstunfähigkeit bis allenfalls zum 7. Mai 2013 gegeben gewesen. Danach habe eine erneute amtsärztliche Untersuchung stattfinden sollen, da jedenfalls auch nach der Auskunft der Amtsärztin eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit möglich sei. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit, die nicht mehr zurückführbar sei, sei nicht festgestellt worden. Selbst in dem Zurruhesetzungsbescheid vom 17. Januar 2013 sei darauf hingewiesen worden, dass sich der Kläger nach einer erfolgreichen Behandlung wieder dienstfähig melden und einen Antrag gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen könne. Diesem würde dann nach positiver amtsärztlicher Untersuchung entsprochen. Weshalb die Justizvollzugsanstalt S. nach Ablauf von sechs Monaten und mithin noch vor Erreichen der Zweijahresfrist des § 35 S. 2 LBG NRW trotz ausdrücklicher Kenntnis des Gutachtens keine erneute amtsärztliche Untersuchung angeregt habe, sei nicht verständlich. Hier habe die Justizvollzugsanstalt S. eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger getroffen, und zwar im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erreichen der Frist des § 35 S. 2 LBG NRW. Entgegen der Auffassung des Beklagten treffe es nicht zu, dass er, der Kläger, bis zum 31. Mai 2013 nicht mehr dienstfähig gewesen sei. Dem amtsärztlichen Gutachten lasse sich Entsprechendes nicht entnehmen. Vielmehr werde dort ausdrücklich klargestellt, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Schon im Februar 2013 sei der Kläger aufgrund einer erfolgreichen Langzeittherapie wieder voll erwerbsfähig gewesen. Es bleibe also festzuhalten, dass er in jedem Fall bis zum 31. Mai 2013 wieder dienstfähig gewesen sei. Hätte er Kenntnis von der Regelung in § 35 S. 2 LBG NRW gehabt und hätte die Justizvollzugsanstalt S. darauf hingewiesen, hätte er noch vor Erreichen des 31. Mai 2013 einen entsprechenden Antrag gestellt. Die amtsärztliche Untersuchung wäre ebenfalls positiv gewesen, so dass er wieder in das Beamtenverhältnis hätte berufen werden können, was ihm auch die Justizvollzugsanstalt S. zuvor zugesichert habe. Aufgrund dieses pflichtwidrig unterlassenen Hinweises sowie aufgrund der Zusicherung habe er einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Er sei daher so zu stellen, als sei er wieder rechtzeitig, spätestens zum 31. Mai 2013, erneut in den Dienst berufen worden. Erteile der Dienstherr nämlich eine Auskunft, so müsse diese wahr, richtig, unzweifelhaft und vollständig sein. Eine schuldhaft unterbliebene Auskunft könne die Schadensersatzpflicht des Dienstherrn begründen, wenn und soweit der Beamte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft adäquat kausal einen materiellen Schaden erleide. Die Auskunft, der Kläger habe jederzeit einen Antrag auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit stellen können, sei im Hinblick auf die Regelung in § 35 S. 2 LBG NRW unrichtig gewesen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. vom 2. September 2014 zu verpflichten, ihm im Wege des Schadensersatzes mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 den monatlichen Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Ruhegehalt und der monatlichen Besoldung, die der Kläger bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis erhalten hätte, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht des Klägers habe keine Verpflichtung des beklagten Landes bestanden, ihn zwingend nach sechs Monaten wieder begutachten zu lassen. Vielmehr hätte der Kläger, der ja nach seinem eigenen Sachvortrag angeblich im Februar 2013 bereits wieder dienstfähig gewesen sei, einen entsprechenden Antrag selbst stellen müssen. Zunächst einmal sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger für das Vorliegen seiner Dienstfähigkeit beweispflichtig sei. Diesen Beweis habe er bislang nicht erbracht, wiewohl es nach Auffassung des beklagten Landes auf die Frage schon wegen der Fristversäumnis nicht ankomme. Insbesondere habe der Kläger keinen subjektiven Anspruch darauf, dass bezüglich der Frage der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zwingend ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis erstellt werden müsse. Es bleibe ausdrücklich bestritten, dass der Kläger in jedem Fall bis zum 31. Mai 2013 wieder dienstfähig gewesen sei. Es habe auch keine Hinweispflicht bestanden. Die maßgebliche Rechtsprechung habe dem Dienstherrn nur aufgegeben, im Rahmen einer Fürsorgepflicht in den Grenzen des Zumutbaren dazu beizutragen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen des Beamten nicht an Formalien scheitere. Andererseits habe die Rechtsprechung allerdings auch klargestellt, dass der Dienstherr nicht auf Vorschriften hinzuweisen brauche, über die sich der betroffene Beamte (etwa durch Lektüre von Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsbüchern) unschwer selbst informieren könne. Insbesondere habe das Bundesarbeitsgericht mehrfach darüber entschieden, dass Ruhestandsbeamte auf die Notwendigkeit schriftgebundener Antragstellungen nicht aufmerksam zu machen seien. Die Beratungspflicht gehe soweit nicht. Im übrigen habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf erneute Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht zu den zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, so dass sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht insoweit keine Beratungspflicht ergebe. Die beamtenrechtlichen Reaktivierungsregelungen, insbesondere die Normierung eines Anspruchs auf Wiedereinstellung, seien dem Reichsbeamtengesetz von 1871 und auch dem deutschem Beamtengesetz vom 19. Juli 1930 fremd gewesen und seien, wie das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt habe, erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. Nach alledem sei nicht erkennbar, dass das beklagte Land sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Eines Widerspruchsverfahrens gegen den einen Schadensersatzanspruch ablehnenden Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. vom 2. September 2014 bedurfte es nach § 104 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nicht. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. vom 2. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land, im Wege des Schadenersatzes so gestellt zu werden, als ob er mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Ihm steht insoweit kein - allein geltend gemachter - Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Schadenersatzanspruch gegen das beklagte Land sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gemäß § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ungeachtet der Frage, ob die genannte Vorschrift Rechtsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung sein kann, oder ob dieser Schadenersatzanspruch unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis herzuleiten ist, vgl. im letzteren Sinne: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. August 1961 – II C 165/59 -, BVerwGE 13, 17 ff., und juris, Rdn. 34, setzt ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht jedenfalls voraus, dass der Dienstherr bzw. die für ihn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Fürsorge- oder Schutzpflicht verletzt haben und dem Beamten hierdurch adäquat kausal ein Schaden erwachsen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. November 2006 – 6 A 131/05 -, juris, Rdn 32; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 10 Rdn. 58 f. m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vorauszuschicken ist insoweit zunächst, dass Fragen im Zusammenhang mit der ursprünglichen Versetzung in den Ruhestand hier nicht von Relevanz sind. Der Zurruhesetzungsbescheid vom 17. Januar 2013 wurde von dem Kläger nicht angegriffen und ist folglich bestandskräftig geworden. Etwaige rechtliche Bedenken gegen die damalige Zurruhesetzung hätte der Kläger seinerzeit - gegebenenfalls durch Erhebung einer Anfechtungsklage - geltend machen müssen. Der Beklagte hat es sodann in nicht zu beanstandender Weise und ohne Verletzung seiner Fürsorgepflicht mit Schreiben vom 9. Januar 2014 abgelehnt, dem Antrag des Klägers vom 27. Dezember 2013 auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, da der Antrag nicht - wie in § 35 S. 2 LBG NRW gefordert - spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze - hier: Ende Juni 2015 (siehe § 118 Abs. 1 LBG NRW) - gestellt wurde. Der Antrag hätte bis zum 30. Juni 2013 gestellt werden müssen und nicht, wie von den Beteiligten angenommen, bis zum 31. Mai 2013. Es ist grundsätzlich Angelegenheit des Beamten, einen entsprechenden Antrag auf Reaktivierung - rechtzeitig - zu stellen (§ 35 S. 1 LBG NRW). Der Beklagte war insoweit auch nicht etwa von Amts wegen verpflichtet, den Kläger schon zu einem bestimmten Zeitpunkt - vor Ablauf der in § 35 S. 2 LBG NRW vorgesehenen Frist - erneut amtsärztlich begutachten zu lassen, vgl. Schrappa/Günther, LBG NRW, 1. Aufl. 2013, § 35 Rn. 4, und gegebenenfalls - bei positiver Bescheinigung der Dienstfähigkeit - erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus § 29 Abs. 2 BeamtStG, der die Möglichkeit einer Reaktivierung eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen vorsieht. Die danach zu treffende Entscheidung des Dienstherrn, ob ein Ruhestandsbeamter von Amts wegen reaktiviert werden soll, dient allein dem öffentlichen Interesse. Der Ruhestandsbeamte hat insoweit nicht nur keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern darüber hinaus nicht einmal einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38/99 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2012 - 6 A 1677/11 -; Beschluss vom 13. Juli 2009 - 6 B 552/09 -, jeweils in juris. Es bestand hier auch entgegen der Auffassung des Klägers keine besondere Hinweispflicht seitens des Beklagten auf die Vorschrift des § 35 S. 2 LBG NRW und das sich daraus ergebende Erfordernis einer Antragstellung bis spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften. Vor allem dann ist keine Belehrung geboten, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer beschaffen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1998 - 2 B 61/98 -; Urteile vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19/90 - und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10/96 -; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 6 B 1303/14 -; alle in juris. Es wäre auch hier dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich mit den weiteren Bedingungen (neben der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit) für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu befassen und sich über die insoweit einschlägigen Normen zu informieren. Die Versetzung in den Ruhestand wurde in dem Bescheid vom 10. Dezember 2012 auf § 34 LBG NRW gestützt, an den sich § 35 LBG NRW unmittelbar anschließt. Ausdrücklich wurde ferner die Vorschrift des § 29 Abs. 1 BeamtStG genannt und die danach eingeräumte Möglichkeit, einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu stellen. § 29 Abs. 1 weist explizit auf das Erfordernis der Antragstellung vor Ablauf der durch den Landesgesetzgeber zu regelnden Frist hin. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Zurruhesetzungsbescheid in Aussicht gestellt wurde, dass einem Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach positiver amtsärztlicher Untersuchung entsprochen werde. Daraus durfte der Kläger nicht den Schluss ziehen, dass dies - etwa im Sinne einer Zusicherung (vgl. § 38 VwVfG) - losgelöst von den weiteren Voraussetzungen für eine Reaktivierung geschehen sollte. Die entsprechende Passage in dem Zurruhesetzungsbescheid ( „Sofern Sie sich nach einer erfolgreichen Behandlung wieder dienstfähig fühlen, können Sie gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen, welchem ich nach positiver amtsärztlicher Untersuchung entsprechen werde.“ ) lässt durch den Hinweis auf die Vorschrift des § 29 Abs. 1 BeamtStG, in der, wie zuvor dargelegt, ausdrücklich geregelt ist, dass ein Antrag auf Reaktivierung vor Ablauf einer Frist erfolgen muss, eindeutig erkennen, dass auch nur ein fristgemäßer Antrag eine Reaktivierung ermöglichen sollte. Im Übrigen wäre eine von diesem Erfordernis abweichende Zusicherung auch mit den §§ 29 Abs. 1 BeamtStG, 35 S. 2 LBG NRW nicht vereinbar. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die hier einen weitergehenden Hinweis geboten hätten. Zwar können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, so etwa, wenn der Dienstherr erkennt oder erkennen kann, dass sich der Beamte in einem bedeutsamen Punkt im Irrtum befindet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 - 6 A 3015/11 -, juris. Für eine derartige Konstellation ist hier aber nichts ersichtlich, zumal die oben genannte Formulierung objektiv nicht geeignet war, einen Irrtum etwa über die Modalitäten der Reaktivierung hervorzurufen, die es geboten hätten, noch gesondert auf § 35 S. 2 LBG NRW hinzuweisen. Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 35 S. 2 LBG NRW folgt, wie gesagt, unmittelbar dem im Zurruhesetzungsbescheid explizit genannten § 34 LBG NRW. § 29 Abs. 1 BeamtStG verweist ausdrücklich auf die vom Landesgesetzgeber zu regelnde Frist. Vor diesem Hintergrund musste sich ein Blick in die Vorschrift des § 35 S. 2 LBG NRW quasi aufdrängen, zumal der Kläger in jedem Fall mit einer zeitlichen Grenze für eine Reaktivierung rechnen musste. Eine entsprechende Belehrung durch den Dienstherrn unter Fürsorgegesichtspunkten war daher nicht geboten. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem engen zeitlichen Fenster, das nach der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Januar 2013 bis zum letztmöglichen Zeitpunkt eines Antrags auf Reaktivierung (30. Juni 2013) noch bestand. Auch dies ändert nichts daran, dass es Angelegenheit des Klägers gewesen wäre, sich entsprechend zu informieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben bereits ab Februar 2013 wieder „voll erwerbsfähig“ gefühlt hat (dazu noch sogleich). Dem Kläger wurde in dem Zurruhesetzungsbescheid vom 17. Januar 2013 auch nicht etwas Unmögliches suggeriert. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn die dort in Aussicht gestellte erneute Berufung in das Beamtenverhältnis von vornherein nicht mehr möglich gewesen wäre, weil z.B. die Frist nach § 35 S. 2 LBG NRW ersichtlich nicht mehr einzuhalten gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 16. November 2012 war mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb eines halben Jahres nicht zu rechnen. Zum einen wurde also eine vorherige Genesung nicht ausgeschlossen, zum anderen lief das halbe Jahr im Mai 2013 ab, so dass dann eine rechtzeitige Antragstellung noch möglich gewesen wäre. Insgesamt fehlt es damit an einer Fürsorgepflichtverletzung seitens des Dienstherrn. Selbst wenn man aber eine solche dem Grunde nach annähme, scheiterte der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch deshalb, weil der Kläger seine dann jedenfalls bestehende Schadensminderungspflicht verletzt hätte. Insoweit ergibt sich ein Haftungsausschluss im Ergebnis aus § 254 BGB, der auf beamtenrechtliche Schadenersatzansprüche analog anwendbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10/96 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 10, Rdn. 62 m.w.N. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass dies u.a. auch dann gilt, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Der Kläger trägt selbst vor, bereits im Februar 2013 wieder „voll erwerbsfähig“ gewesen zu sein, also noch deutlich vor Ablauf des im Gutachten vom 16. November 2012 in den Blick genommen Zeitraums von sechs Monaten. Dennoch hat er es unterlassen, einen Antrag auf Reaktivierung zu stellen, der nach dem zuvor Gesagten sogar noch bis zum 30. Juni 2013 möglich gewesen wäre. In jedem Fall, so der Kläger, sei er jedenfalls bis zum 31. Mai 2013 wieder dienstfähig gewesen. Den Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellte er jedoch erst im Dezember 2013. Einen nachvollziehbaren Grund hierfür vermochte der Kläger nicht zu liefern. Es wäre aber seine Obliegenheit gewesen, sich zeitnah an den Dienstherrn zu wenden, zumal der Umstand der Wiedergenesung allein in der Sphäre des Klägers lag. Mithin hat der Kläger selbst die wesentliche Ursache für den nunmehr von ihm geltend gemachten Schaden wegen nicht erfolgter Reaktivierung gesetzt und gleichzeitig seine Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzt. Durch eine ihm ohne weiteres mögliche rechtzeitige Antragstellung hätte er den nunmehr von ihm geltend gemachten Schaden abwenden können. Die im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt grundsätzlich zwar zu einer Schadenteilung. Die Schadenteilung kann sich aber zwischen der vollen Haftung und der vollen Entlastung des Schädigers bewegen. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73 -, juris. Angesichts der Schwere der Obliegenheitsverletzung würde im vorliegenden Fall eine etwaige Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes, wenn man sie annähme, gänzlich zurücktreten. Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Kläger überhaupt wieder dienstfähig war, zur diesbezüglichen Beweislast des Klägers siehe VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2012 - 13 K 2812/10 -, bzw. ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt dann überhaupt - mit Blick auf den entstandenen Schaden - eine Reaktivierung hätte erfolgen können. Infolgedessen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers nicht zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.078,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Kläger begehrt mit seiner Klage als Schadensersatz die Differenz zwischen den monatlichen Besoldungsbezügen von 2.849,46 Euro und den monatlichen Versorgungsbezügen von 2.046,34 Euro (803,12 Euro) für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (mit Ablauf des Monats Juni 2015), also: 25 x 803,12 Euro = 20.078,00 Euro.