OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 L 3459/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1209.17L3459.15A.00
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin X.      aus B.      wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. aus B. wird abgelehnt. Gründe: Der am 19. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7036/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Oktober 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2015 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist er in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruches auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Albanien ist mit vorzitiertem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt worden, so dass sich die Offensichtlichkeitsentscheidung demgemäß auch auf § 29a Abs. 1 AsylG stützt. Dem Antragsteller droht in Albanien ebensowenig eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung wie er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine beachtliche Verfolgung zu gewärtigen hat. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht. Er trägt im Wesentlichen unter Vorlage diverser Unterlagen im gerichtlichen Verfahren vor, er sei wegen eines Blutrachekonfliktes in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Am 00.00.1997 sei sein Onkel väterlicherseits in einem Streit von einer Person namens A. A1. getötet worden. Die Familie des A. habe Leute geschickt, die um Versöhnung gebeten hätten, damit es zu keiner Blutrache komme. Diese sei aber von seiner Familie nicht angenommen worden. Im September 1997 habe sein Vater dann den Bruder des A. getroffen. Es sei zu einem Streit gekommen. Sein Vater habe eine Waffe gezogen und diesen erschossen. Er habe ihn nicht wegen der Blutrache, sondern wegen eines Streits erschossen. Das habe die Familie des H. indes nicht geglaubt und wolle bis heute Blutrache üben. Sein Vater sei zu einer Haftstrafe von 10 Jahren verurteilt worden und habe eine verkürzte Strafe bis 2004 abgesessen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sei er nunmehr, wie sein Bruder F. T. , Kläger vor dem VG Aachen (7 K 783/15.A), in den Fokus der Blutrache der Familie A1. gelangt. Sie seien immer bedroht worden. Sämtliche Versöhnungsversuche, auch unter Einschaltung des Versöhnungskomitees, seien fehlgeschlagen. Von 1997 bis 2010 hätten sie im Dorf völlig isoliert gelebt und seien dann nach E. umgezogen, auch dort habe die Gefährdung aber angehalten. Selbst in U. sei er nicht sicher, Albanien sei ein kleines Land. Das letzte Mal sei es 2014 zu Bedrohungen gekommen. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, aber sie hätte den A. nicht finden und daher nicht weiter behilflich sein können. Sonstige Schwierigkeiten, insbesondere mit staatlichen Stellen, habe er nicht gehabt. Im Rahmen der Verfolgungsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wäre hier allenfalls nach dem geltend gemachten Vortrag des Antragstellers eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen. Die von dem Antragsteller behauptete Bedrohung von ihm und seiner Familie durch nichtstaatliche Akteure (die Familie des A. A1. ) begründet jedoch - selbst wenn sie zuträfe - nicht die Eigenschaft der „Familie“ als „soziale Gruppe“ im Sinne dieser Norm, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v. Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im AsylG und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Art 10 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 lässt sich indes entnehmen, dass eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen muss, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen, vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, juris Rn. 45; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Gesellschaft in Albanien in der Regel nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen. Der Antragsteller wird von den Angehörigen des vermeintlichen Opfers namens H. A1. allenfalls als Angehöriger der Familie des „Täters“ bedroht; nur von diesen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien werden sie in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Die Unterscheidung, die auf Grund der vermeintlichen Blutracheproblematik getroffen wird, entsteht somit erst durch die Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt nicht im Anwendungsbereich des in §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG geschützten Rechtsguts, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07.AZ –, juris Rn. 23ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; Bay.VGH, Urteil vom 9. August 2010 ‑ 11 B.0930091 ‑, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2015 - 17 L 3802/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v. 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen eigenen Angaben von Albanien aus über Italien und weitere Drittländer auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung hier bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. 3. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihm drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung. a) Er hat schon nicht glaubhaft gemacht, selbst von einer Blutrachefehde bedroht worden zu sein. In dem Verfahren seines Bruders, der sich auf dasselbe Verfolgungsschicksal wie der Antragsteller beruft (vgl. GA Bl. 13 - 25 und VV Heft 2, Bl. 82 - 94), hat das Verwaltungsgericht Aachen eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Frage, ob der Bruder des Antragstellers und seine Familie tatsächlich bedroht würden, eingeholt, die sich im zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bruders befindet. Das Auswärtige Amt teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 mit, der Vater des Antragstellers habe eine Freiheitsstrafe verbüßt, weil er 1997 H1. I. A1. wegen Blutrache erschossen habe. Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe sei die Beziehung zwischen den beiden Familien wieder normal geworden. Die Familie des Antragstellers habe in G. B1. ein Privatgeschäft besessen. Seine Familienangehörigen hätten in ganz normalen gesellschaftlichen Verhältnissen und nicht – wie behauptet – isoliert im eigenen Haus gelebt. Gegen A. A1. sei keine Strafanzeige wegen Bedrohung erstattet worden. Nach dieser Auskunft, die sich auch der Antragsteller als Familienmitglied entgegenhalten lassen muss, ist jedenfalls aktuell kein Blutrachekonflikt (mehr) gegeben, vielmehr ist die Beziehung zwischen den Familien „normal“, so dass ihm die angeblich aktuellen Bedrohungen nicht geglaubt werden können. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass das Verfolgungsvorbringen des Bruders des Antragstellers, F. T. , welches auch der hiesige Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, in entscheidenden Punkten als widersprüchlich und damit nicht glaubhaft in dem zwischenzeitlich ergangenen klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. November 2015 (7 K 783/15.A) gewertet wurde (dort Ziff. I 2.). Die vorzitierte Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt, da er bereits dessen Bruder vertreten hat und kann auch hier insoweit für das Nicht- oder Nichtmehrbestehen eines Blutrachekonfliktes der Sache nach herangezogen werden. b) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, die albanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens oder in der Lage, dem Antragsteller Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG. Die albanischen Sicherheitsbehörden sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem solchen Schaden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m.w.N; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015. Diese Anstrengungen erstrecken sich auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Er hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a), vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 19, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015. Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (T1. , M. , L. ) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde, vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015. Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten, vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, ein Schutzersuchen des Antragstellers bei der Polizei wäre von vornherein aussichtslos gewesen. Etwas substantiiert Abweichendes hat er auch nicht vorgetragen. Die Behauptung, er habe sich an die örtliche Polizei gewandt, die dann gesagt habe, sie könne den A. A1. nicht finden und nicht weiter behilflich sein, kann nicht geglaubt werden, da laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Oktober 2015 gegen A. A1. schon überhaupt keine Strafanzeige wegen Bedrohung erstattet wurde. Abgesehen davon spricht die Erfolglosigkeit der vermeintlichen polizeilichen Suche nicht gegen eine erwiesenermaßen Schutzwillig- und -fähigkeit der örtlichen Polizei. c) Ungeachtet dessen ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller auf internen Schutz verweisen lassen müsste. Er könnte einer Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass er sich in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller könnte jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - vor allem südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2015 - 17 L 3802/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.; vgl. zum Bruder des Klägers VG Aachen, Urteil vom 23. November 2015 - 7 K 783/15.A -. Weshalb dies nicht möglich sein soll, legt er nicht nachvollziehbar dar. Soweit er der Sache nach angibt, Albanien sei dafür zu klein, ist diese Behauptung zu pauschal und überzeugt nicht, zumal keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, die Opferfamilie hätte ein Interesse daran und auch entsprechende Möglichkeiten, den Antragsteller andernorts zu finden, um eine angeblich noch bestehende Blutrache oder sonstiges kriminelles Unrecht auszuführen. Vielmehr scheint es nahezuliegen, dass die Blutrache -so sie denn überhaupt bestanden hat - nach den wechselseitigen Tötungen beendet war. Dafür spricht auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Oktober 2015, wonach sich die Beziehungen zwischen den Familien wieder normalisiert hat. 4. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für den Antragsteller besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. Aus den Gründen unter I. 3. hat der Antragsteller keine erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der der Sache nach gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. aus B. wird aus den unter I. aufgezeigten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.